Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1202-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1202-W/05vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält lediglich für den gemäß § 10 Abs.1 FLAG 1967 gesondert zu beantragenden „Erhöhungsbetrag“ nach § 8 Abs. 4 leg.cit. (hinsichtlich der Höhe des Behinderungsgrades bzw. hinsichtlich der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) die Einschränkungen des Nachweises durch ein ärztliches Gutachten.
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen auf den „Grundbetrag“ an Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d bzw. § 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967 (Zeitpunkt des Eintrittes der Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen) gibt es keine feste Beweisregel; es ist jegliches Beweismittel zulässig, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Anspruches für ein Kind kann von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (VwGH 92/14/0022).
Mit der (teilweisen) Zurücknahme einer Berufung wird eine prozessuale Erklärung abgegeben, deren Motive für ihre Wirksamkeit ohne Bedeutung sind. Die teilweise Zurücknahme der Berufung hinsichtlich eines nach § 10 FLAG 1967 trennbaren und rechtlich selbständigen Anspruches für einen bestimmten Zeitraum hat somit nicht zur Folge, das der Berufungswerber im Umfang der Berufungseinschränkung den Anspruch auf Entscheidung verliert, sondern, dass die Berufungsbehörde über den Anspruch für diesen Zeitraum nicht mehr entscheiden darf. (VwGH 0338/79 vom 11.01.1980).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 18. Oktober 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familien -beihilfe, des Erhöhungsbetrages wegen
erheblicher Behinderung und des Kinderabsetzbetrages entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend den Zeitraum ab 1. Jänner
1998 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 26. Juli 2001 begehrte die am Datum1
geborene Berufungswerberin (Bw.) für sich selbst die Gewährung der
"erhöhten" Familienbeihilfe. Das Ansuchen präzisierte sie
auf Frage des Finanzamtes dahin, dass sie die erhöhte Familienbeihilfe ab
April 1989 beantrage. Dem Anbringen war das Formblatt über die
ärztliche Bescheinigung zum Nachweis der erheblichen Behinderung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 angeschlossen, auf welchem in der
Rubrik "Leiden bzw. Gebrechen" eine Nieren- und Pankreastransplantation am 22.
Dezember 1997 angeführt und der Grad der Behinderung mit 100 % seit
Dezember 1997 angegeben wurde.
Aus einem vom Finanzamt erstellten "Versicherungsauszug der
österreichischen Sozialversicherung" für die Bw. vom
8. August 2001 ergaben sich folgende Beschäftigungszeiten:
01.01.1996 - 31.03.1996 Angestellte, 01.04.1996 - 30.08.1996 Krankengeldbezug,
31.08.1996 - 25.11.1997 Angestellte, 26.11.1997 - 01.11.1998 Krankengeldbezug,
02.11.1998 - 31.12.1999 Angestellte (Fa.A), 01.01.2000 - 31.03.2001 Angestellte
(Fa.B), 28.02.2001 - 28.02.2001 Angestellte (Fa.C) 01.04.2001 - 28.05.2001
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung Fa.B ), 29.05.2001 - 23.06.2001
Pensionsvorschussbezug (AMV Versicherungsdienste), 24.06.2001 - 09.07.2001
Krankengeldbezug (WGKK).
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. mit der Begründung ab, dass nach dem Inhalt der
ärztlichen Bescheinigung die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfe nicht erfüllt seien. Dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei der Bw. nicht
bescheinigt worden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte
die Bw. vor, dass ihre Behinderung schon seit dem zehnten Lebensjahr bestehe und
vom Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland mit einem Grad
von 100 % eingeschätzt worden sei. Angesichts dieser Behinderung sei sie
nicht in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf einer weiteren
ärztliche Bescheinigung vom 29. Oktober 2001 findet sich (anders als auf
dem früher vorgelegten Formblatt) die Rubrik angekreuzt, dass das Kind (die
Bw.) voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und wird der Grad der Behinderung mit 100 % seit Oktober 1997
angegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2001 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die Bw. sei bei mehreren
Dienstgebern beschäftigt gewesen und der Grad ihrer Behinderung betrage
seit Oktober 1997 100 %, womit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe nicht
erfüllt seien.
Die Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufungsbehörde ersuchte das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland um
Erstattung eines Gutachtens zum "prozentmäßigen Grad der Behinderung"
der Bw. sowie darüber, ob sie voraussichtlich dauernd außerstande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und wann dieser Umstand
bejahendenfalls "unter Berücksichtigung des laufenden Einkommens ab 1989"
eingetreten sei.
Das genannte Bundesamt holte zunächst das Gutachten
eines Augenfacharztes ein. In diesem wird in der Anamnese darüber
berichtet, dass seit 1980 Diabetes mellitus Typ I bei der Bw. diagnostiziert sei
und dass seit dem Jahr 1994 wegen eingetretener Sehverschlechterungen näher
genannte therapeutische Bemühungen unternommen worden seien. Die Diagnose
hat folgenden Inhalt:
"Blutzuckerbedingte
Netzhautveränderungen mit bogenförmigen Gesichtsfeldausfällen,
die einer konzentrischen Gesichtsfeldeinengung entsprechen, beidseits nach
Lasertherapie g.Z. VI/c/629 60 % - Tab. K2, Z3 Oberer Rahmensatz, da Zustand
nach Glaskörperoperation, Zustand nach Cataract-Operation mit
Kunstlinsenimplantation rechts. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Dauerzustand."
Weiters holte das Bundessozialamt das Gutachten eines
Facharztes für Innere Medizin ein, in welchem im Rahmen einer
"zusammenfassenden Anamnese" ebenso auf einen seit 1980 bestehenden Diabetes
mellitus Typ I und auf "arterielle Hypertonie" seit 1993, auf zunehmende
Niereninsuffizienz seit 1995 und Hämodialyse seit 1996 hingewiesen wird.
Unter der Überschrift "Ergebnis" werden vom Facharzt für Innere
Medizin folgende Ausführungen getroffen:
"a) Zustand nach
kombinierter Nieren- und Pancreastransplantation bei Diabetes mellitus
Typ I und Niereninsuffizienz g.Z. III/f/370 50 % - 1 Stufe über dem
unteren Rahmensatz, da lebenslange Immunsupression
erforderlich.
b) Nekrobiosis
lipoidica im Bereich beider Unterschenkel IX/c/702 Tab. K1/Z2 20 % - Oberer
Rahmensatz, da beidseitiger ausgedehnter
Befall.
c) Narben- und Nabelbruch
bei Zustand nach mehrfachen Laparotomien I/n/222 20 % - Oberer Rahmensatz, da
kombinierte Hernie.
d)
Blutzuckerbedingte Netzhautveränderungen mit bogenförmigen
Gesichtsfeldausfällen, die einer konzentrischen Gesichtsfeldeinengung
entsprechen, beidseits nach Lasertherapie g.Z. VI/c/629 Tab. K2/Z3 60 % - Oberer
Rahmensatz, da Zustand nach Glaskörperoperation, Zustand nach
Cataractoperation mit Kunstlinsenimplantation
rechts.
Der Gesamt-GdB beträgt
100 %, da der führende GdB 4 infolge ungünstiger wechselseitiger
Leidensbeeinflussung um 4 Stufen erhöht wird.
Für die
Berufstätigkeit als kfm. Angestellte ist die AW im besonderen Ausmaß
auf eine ausreichende Sehleistung angewiesen, die aufgrund des
augenärztlichen Befundes nicht gegeben ist. Es ist in den letzten Jahren zu
einer zunehmenden Verschlechterung der Sehleistung gekommen. Weiters bestehen
nach mehrfach stattgefundenen diabetischen Comas Störungen des Kurz- und
Langzeitgedächtnisses sowie der
Konzentration.
In Zusammenschau
dieser gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ist
die Untersuchte aus ärztlicher Sicht voraussichtlich dauernd
außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Umstand ist
ab April 2001 eingetreten."
Die Berufungsbehörde setzte die Bw. vom Vorliegen der
Gutachten in Kenntnis und übermittelte ihr eine Kopie mit dem Bemerken,
dass nach Ablauf von zwei Wochen über die Berufung "im Sinne des
vorliegenden Gutachtens" entschieden werden würde.
Im Anschluss an diesen Vorhalt übermittelte die Bw.
die Ausfertigung einer als "Ärztliches Attest (Bw.)" überschriebenen
Bekundung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28. Oktober 2002, in
welcher ausgeführt wird, dass die Bw. seit dem Jahr 1993 in der Behandlung
dieses Arztes stehe. Auf Grund ihrer seit dem zehnten Lebensjahr bestehenden
Zuckerkrankheit und den vielen daraus resultierenden Komplikationen - die
Anamnese dürfe als bekannt vorausgesetzt werden - könne davon
ausgegangen werden, dass die Bw. vor dem 21. Lebensjahr voraussichtlich
außerstande gewesen sei, sich den Lebensunterhalt selbst zu verschaffen.
"Einer geregelten Arbeit nachzugehen, muss als misslungener Versuch, ein
normales Leben zu führen, gewertet werden."
Mit Bescheid vom 7. April 2003 sprach die
Berufungsbehörde über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 18. Oktober 2001 dahin ab, dass sie diese Berufung "für den
Zeitraum 1. April 1989 bis 30. Juni 1996" zurückwies und "für den
Zeitraum 1. Juli 1996 bis laufend" als unbegründet abwies. Die
Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, dass aus der Bestimmung des §
10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, nach welcher
die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt
würden, die Zurückweisung der Berufung "für den Zeitraum vom
1.4.1989 bis 30.6.1996" zu resultieren habe. Für den Zeitraum ab dem 1.
Juli 1996 vertrat die Berufungsbehörde die Auffassung, dass das
zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinem
"schlüssig begründeten Gutachten" vom 17. Juli 2002 zwar einen
Gesamtgrad der Behinderung von 100 % festgestellt und beurteilt habe, dass die
Bw. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, dass dieser Umstand aber erst ab April 2001 eingetreten sei. Aus
dem Gutachten ergebe sich, dass die Unfähigkeit der Bw. sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetreten sei. Da für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe die
Gewährung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) Voraussetzung sei, könne
auch die erhöhte Familienbeihilfe (der Erhöhungsbetrag wegen
erheblicher Behinderung) trotz eines Behinderungsgrades von 100 % nicht
gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde vom 7.
April 2003 betreffend Familienbeihilfe erhob die Bw. Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil
die Berufungsbehörde die Widersprüchlichkeit der Ermittlungsergebnisse
zur entscheidungserheblichen Frage des Zeitpunktes des Eintritts ihrer
Behinderung nicht zum Anlass dafür genommen habe, diese Widersprüche
(Oktober 1997, April 2001 oder schon vor dem 21. Lebensjahr der Bw.), zu
beseitigen. Von der Behörde sei nicht dargelegt worden sei, weshalb sie der
Bekundung des Mediziners in dem von der Bw. vorgelegten ärztlichen Attest
nicht geglaubt habe, wonach die bei der Bw. manifest bestehende Behinderung
schon vor ihrem 21. Lebensjahr aufgetreten sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis xy den
Bescheid im Umfang seiner Anfechtung, nämlich in seinem Ausspruch der
Abweisung der Berufung der Bw. "für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis laufend",
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Jener Abspruch des Bescheides, der nicht über den Antrag auf Gewährung
von Familienbeihilfe absprach, sondern einen verfahrensrechtlichen Abspruch der
Zurückweisung der Berufung "für den Zeitraum 1. April 1989 bis 30.
Juni 1996" tätigt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbekämpft
geblieben angesehen. Durch die Aufhebung des Abweisungsbescheides tritt die
Rechtssache (hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 1996) nach § 42
Abs.3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Die Bw. hat mit Schreiben vom 7. September 2006 die
Berufung "für die Jahre 1996 und 1997"
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie u.a. wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 sieht in seinen jeweiligen
Fassungen erhöhte Familienbeihilfenbeträge für jedes Kind vor,
das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5
FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des "Bundesministeriums"
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab 2003 geltenden
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag
gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG) ist besonders zu
beantragen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn de Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat nach § 13 FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz
oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person
zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht
vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß
§ 256 BAO können Berufungen bis
zur Bekanntgabe der Entscheidung über Die Berufung zurückgenommen
werden. Die teilweise Zurücknahme einer Berufung hinsichtlich eines
trennbaren und rechtlich selbständigen Anspruches hat zur Folge, dass die
Berufungsbehörde über diesen Anspruch nicht mehr entscheiden darf.
(VwGH 0338/79 vom 11.01.1980).
Das Bestehen des Anspruches für ein Kind kann von
Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 entnehmen lässt, der
Monat (VwGH 92/14/0022).
Mit der Zurücknahme der Berufung im Zuge des
fortgesetzten Verfahrens hat die Bw. eine prozessuale Erklärung abgegeben,
deren Motive für ihre Wirksamkeit ohne Bedeutung sind. Die teilweise
Zurücknahme der Berufung (hinsichtlich des nach § 10
FLAG 1967 trennbaren und rechtlich selbständigen Anspruches für
den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997) hat somit nicht nur
zur Folge, das die Bw. im Umfang der Berufungseinschränkung den Anspruch
auf Entscheidung verliert, sondern auch, dass die Berufungsbehörde
über den Anspruch für diesen Zeitraum nicht mehr entscheiden darf.
Die mit Berufungsentscheidung vom 7. April 2003
für den Zeitraum 1. April 1989 bis 30. Juni 1996 erfolgte
Zurückweisung der Berufung blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof
unbekämpft (die Aufhebung erfolgte "im Umfang der Anfechtung"),
sodass im fortgesetzten Verfahren auch über diesen Zeitraum nicht mehr
abzusprechen ist.
Im gegenständlichen Berufungsfall befand sich die Bw.
nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr in Berufsausbildung, sodass
für den grundsätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe die
Unfähigkeit der Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nach
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 jedenfalls vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten sein muss. Nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes beließ der vom Bundessozialamt beauftragte
Facharzt für Innere Medizin den von ihm mit April 2001 benannten Zeitpunkt
des Eintritts der entscheidenden Behinderung der Bw. ohne jede Begründung.
Dagegen hat die Bw. in der Stellungnahme zu den vom Bundessozialamt beschafften
ärztlichen Äußerungen das Attest eines Arztes vorgelegt, der den
Eintritt von Erwerbsunfähigkeit bei der Bw. mit einem vor Vollendung ihres
21. Lebensjahres gelegenen Zeitpunkt angab und sich dabei auf die als "bekannt"
angesprochene Anamnese und die seit dem zehnten Lebensjahr der Bw. bei ihr
konstatierte Zuckerkrankheit bezog. Im Attest dieses Arztes wird auch auf die
von der Bw. versuchte Berufstätigkeit Bezug genommen und das
diesbezügliche Bemühen der Bw. einer Einschätzung unterzogen:
"Einer geregelten Arbeit nachzugehen, muss als misslungener Versuch, ein
normales Leben zu führen, gewertet werden."
Da die Äußerungen in dem von der Bw. vorgelegten
Attest ihrerseits eine ausreichende Begründung für die Annahme einer
schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, laut Verwaltungsgerichtshof "noch
nicht abschließend geboten" haben, wurden im Zuge des fortgesetzten
Verfahrens diesbezüglich weitere Ermittlungen vorgenommen:
Unter anderem hat die Bw. Bestätigungen der
zuständigen Gebietskrankenkasse über die in den Jahren der
Beschäftigung angefallenen Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit (ab dem
20. Lebensjahr) sowie Bestätigungen einer Krankenanstalt über
Krankenhausaufenthalte (soweit diesbezügliche Unterlagen noch
verfügbar waren) wie folgt vorgelegt:
|
von
|
bis
|
|
von
|
bis
|
|
23.05.1990
|
05.06.1990
|
Arbeitsunfähigkeit
|
23.04.1998
|
24.04.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
11.09.1990
|
21.10.1990
|
Arbeitsunfähigkeit
|
24.04.1998
|
24.04.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
17.03.1991
|
24.04.1991
|
Arbeitsunfähigkeit
|
26.04.1998
|
30.04.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
25.11.1991
|
06.12.1991
|
Arbeitsunfähigkeit
|
03.05.1998
|
03.05.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
09.03.1992
|
15.03.1992
|
Arbeitsunfähigkeit
|
04.05.1998
|
04.05.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
07.09.1992
|
18.09.1992
|
Arbeitsunfähigkeit
|
05.05.1998
|
05.05.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
23.11.1992
|
24.11.1992
|
Arbeitsunfähigkeit
|
28.05.1998
|
01.11.1998
|
Arbeitsunfähigkeit
|
02.04.1993
|
11.04.1993
|
Arbeitsunfähigkeit
|
28.05.1998
|
28.05.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
05.10.1993
|
14.10.1993
|
Arbeitsunfähigkeit
|
29.05.1998
|
29.05.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
18.04.1994
|
29.04.1994
|
Arbeitsunfähigkeit
|
31.05.1998
|
31.05.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
29.06.1994
|
01.07.1994
|
Arbeitsunfähigkeit
|
01.06.1998
|
01.06.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
21.09.1994
|
22.09.1994
|
Arbeitsunfähigkeit
|
02.06.1998
|
02.06.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
08.09.1995
|
24.09.1995
|
Arbeitsunfähigkeit
|
03.06.1998
|
03.06.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
03.11.1995
|
30.08.1996
|
Arbeitsunfähigkeit
|
04.06.1998
|
04.06.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
06.11.1995
|
06.11.1995
|
Krankenhausaufenthalt
|
05.06.1998
|
05.06.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
09.11.1995
|
09.11.1995
|
Krankenhausaufenthalt
|
08.06.1998
|
10.06.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
13.11.1995
|
23.11.1995
|
Krankenhausaufenthalt
|
22.08.1998
|
03.09.1998
|
Krankenhausaufenthalt
|
02.02.1996
|
02.02.1996
|
Krankenhausaufenthalt
|
09.04.1999
|
20.06.1999
|
Arbeitsunfähigkeit
|
05.02.1996
|
07.02.1996
|
Krankenhausaufenthalt
|
09.04.1999
|
09.04.1999
|
Krankenhausaufenthalt
|
12.02.1996
|
01.03.1996
|
Krankenhausaufenthalt
|
11.04.1999
|
15.04.1999
|
Krankenhausaufenthalt
|
07.03.1996
|
22.03.1996
|
Krankenhausaufenthalt
|
11.08.1999
|
12.08.1999
|
Arbeitsunfähigkeit
|
22.04.1996
|
03.05.1996
|
Krankenhausaufenthalt
|
06.10.1999
|
21.10.1999
|
Arbeitsunfähigkeit
|
23.05.1996
|
05.07.1996
|
Krankenhausaufenthalt
|
10.01.2000
|
16.01.2000
|
Arbeitsunfähigkeit
|
23.10.1996
|
25.10.1996
|
Arbeitsunfähigkeit
|
21.08.2000
|
13.10.2000
|
Arbeitsunfähigkeit
|
23.03.1997
|
23.03.1997
|
Arbeitsunfähigkeit
|
11.12.2000
|
13.12.2000
|
Arbeitsunfähigkeit
|
23.03.1997
|
23.03.1997
|
Krankenhausaufenthalt
|
18.12.2000
|
31.12.2000
|
Arbeitsunfähigkeit
|
23.07.1997
|
25.07.1997
|
Arbeitsunfähigkeit
|
01.02.2001
|
23.02.2001
|
Arbeitsunfähigkeit
|
03.09.1997
|
27.05.1998
|
Arbeitsunfähigkeit
|
21.06.2001
|
09.07.2001
|
Arbeitsunfähigkeit
|
06.10.1997
|
10.10.1997
|
Krankenhausaufenthalt
|
12.10.2001
|
04.11.2001
|
Arbeitsunfähigkeit
|
21.12.1997
|
19.01.1998
|
Krankenhausaufenthalt
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14.12.2001
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08.01.2002
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Arbeitsunfähigkeit
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21.01.1998
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11.02.1998
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Krankenhausaufenthalt
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22.05.2002
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09.06.2002
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Arbeitsunfähigkeit
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache hat die Bw. gegenüber der
Berufungsbehörde dazu noch Folgendes ausgeführt (und durch
ärztliche Befunde belegt bzw. wurden die Aussagen der Bw. niederschriftlich
festgehalten):
Die Bw. habe bereits vor der
Aufnahme der Berufstätigkeit große Probleme mit der Gesundheit
gehabt: Mumpsmeningitis mit acht Jahren (Befunde aus den Jahren 1978/79 wurden
vorgelegt), seit dem 10. Lebensjahr Diabetes, mehrtägiges Koma diabeticum
mit 19 Jahren. Bereits nach einiger Zeit der Berufstätigkeit habe die Bw.
wenig Arbeit zugeteilt erhalten, auch wurde die Wochenarbeitszeit reduziert,
durch die Behinderung habe sie jedoch erhöhten Kündigungsschutz
gehabt. Der Dienstgeber habe der Bw. - nach anfänglichem Entgegenkommen -
schon während der Beschäftigung geraten, in Pension zu gehen, die Bw.
wollte dies aber nicht.
Sie sei dadurch zwar über einen längeren Zeitraum
als Angestellte bei der Fa.A bzw. bei der Fa.B angemeldet gewesen, während
dieser Zeit seien aber laufend - zusätzlich zu den mit Bestätigungen
belegten Krankenhausaufenthalten - ambulante Behandlungen erfolgt. So musste die
Bw. z.B. nach chronischem Nierenversagen aufgrund der Diabetes bis zur Nieren-
und Pancreastransplantation im Jahr 1997 (mit mehrfache
Abstoßungsreaktionen) dreimal pro Woche für vier Stunden zur Dialyse;
diese Behandlungen seien großteils während der Arbeitszeit
erfolgt.
Auch während der Anwesenheitszeiten sei die
Konzentration und Leistungsfähigkeit der Bw. infolge der herabgesetzten
Sehleistung (Netzhautveränderungen, mehrmalige Lasertherapie auf beiden
Augen, Kunstlinsenimplantation), der Störungen des Kurz- und
Langzeitgedächtnisses ("nach mehrfach stattgefundenen diabetischen
Comas"), Bewegungseinschränkungen, Kreislaufproblemen und Schmerzen
sehr eingeschränkt gewesen, sodass die Bw. nicht imstande gewesen sei, eine
entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Das
Beschäftigungsverhältnis sei (nach massivem Mobbing) einvernehmlich
aufgelöst worden.
Die anlässlich der Niederschrift ebenfalls anwesende
Mutter der Bw. ergänzt zudem sinngemäß, die Bw. sei nach der
Meningitis schon als Kind bzw. Jugendliche nie wirklich gesund gewesen, sie habe
sich aber, in der Annahme die Tochter könne trotz der massiven
gesundheitlichen Beeinträchtigungen doch irgendwann ein
"abgesichertes Leben" führen, lange Zeit bemüht, das
Beschäftigungsverhältnis der Tochter aufrecht zu erhalten.
Die vorstehenden Aussagen bestätigen somit die in den
Befundberichten und Krankheitsgeschichten sichtbar gewordenen Indizien für
schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bw. in Folge der
meningo-cerebralen Erkrankung als Kind bzw. der seit dem zehnten Lebensjahr
konstatierten schweren Zuckerkrankheit - und belegen auch die Aussage des
Arztes im zuletzt von der Bw. vorgelegten Attest, dass das Bemühen der Bw.
einer geregelten Arbeit nachzugehen, als misslungener Versuch ein normales Leben
zu führen, gewertet werden muss .
Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Hinblick auf das in
der Berufungsvorentscheidung gebrauchte Argument bestandener
Beschäftigungsverhältnisse der Bw. u.a. auf das Erkenntnis
2002/15/0167, wonach der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt ausgesprochen
habe, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit c
(bzw. hier § 6 Abs. 2 lit d) FLAG 1967 notwendige Annahme,
das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen; der Gerichtshof habe aber ebenso ausgesprochen,
dass von einer beruflichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne,
wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)Leistungen erbringe, wenn also
eine Person aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken
ohne Erwartung ein Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt werde (vgl E.
96/14/0159 vom 21.02.2001; 95/14/0125 vom 28.01.1997).
Ebenso verwies der Verwaltungsgerichtshof auch auf das
Erkenntnis (2002/15/0167), wonach aus einer über der
Mindestleistungsfähigkeit (iSd § 2 Abs 2 lit d BEinstG) gelegenen
Arbeitsfähigkeit nicht unmittelbar auf die Selbsterhaltungsfähigkeit
iSd § 2 Abs 1 lit c (bzw. hier § 6 Abs. 2
lit.d) FLAG 1967 geschlossen werden könne. (Gemäß
§ 2 Abs 2 lit d BEinstG gelten Personen, die infolge des Ausmaßes
ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit(auch auf einem
geschützten Arbeitsplatz o.ä. nicht geeignet sind, nicht als
begünstigte Behinderte iSd BEinstG).
Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
enthält lediglich für den "Erhöhungsbetrag" nach
§ 8 Abs. 4 leg.cit. (hinsichtlich der Höhe des Behinderungsgrades bzw.
hinsichtlich der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen) die Einschränkungen des Nachweises durch ein
ärztliches Gutachten als Anspruchsvoraussetzung . Für die Feststellung
der Anspruchsvoraussetzungen auf den "Grundbetrag" an
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 (Zeitpunkt des
Eintrittes der Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen) gibt es
keine feste Beweisregel; es ist jeglichesBeweismittel zulässig, sodass die Behörde gemäß
§ 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Zusammenfassend ergibt sich im Berufungsfall aus der
Krankheitsgeschichte der Bw. jedenfalls sachlich nachvollziehbar die
Begründung für die Annahme, dass die erhebliche Behinderung der Bw.
bereits vor deren Eintritt in das Erwerbsleben vorlag und dass die von der Bw.
im Zuge der Beschäftigung erzielten Einkünfte nicht aufgrund der von
ihr erbrachten Arbeitsleistung zugeflossen sind. Da somit die Beschäftigung
der Bw. als vergeblicher Versuch, sich in das Erwerbsleben einzugliedern,
angesehen werden kann, spricht auch nichts gegen die Annahme, dass die
Unfähigkeit der Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor
deren 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Wenn aber die Bw. wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dieser Annahme die von der
Bw. ausgeübte Tätigkeit nicht entgegensteht, liegen die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe vor.
Die teilweise Zurücknahme der Berufung (hinsichtlich
des nach § 10 FLAG 1967 trennbaren und rechtlich
selbständigen Anspruches für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis
31. Dezember 1997) hat somit zur Folge, dass die Berufungsbehörde
über den Anspruch für diesen Zeitraum nicht mehr entscheiden darf.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderungvoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffenEintritt vor dem 21. LebensjahrZurücknahme der BerufungAnspruchszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1202-W/05
- Stammnummer
- 24211
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF