Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3448-W/02
Verlustabzug eines "Theaterunternehmers": Anlaufverluste bei nicht geänderter Betätigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3448-W/02vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Bw. bisher als Schauspieler v.a. in Kabaretts und Kindertheatern etc. gearbeitet hat und nunmehr vor Unternehmen auftritt, liegt keine anders geartete Tätigkeit und somit keine völlige Änderung der Betriebsform vor, mit der Folge, dass die Umstruktuierung nicht als Betriebsneugründung zu qualifizieren war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.K. , Schauspieler, geb. 19??,
108xWien, vertreten durch Dr. Franz Klein, Steuerberater, 1080 Wien,
Pfeilgasse 16/23-24, vom 25. März 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Silvia Pruckner, vom
21. Februar 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12.2.2002 übermittelte der Bw. seine
Steuererklärungen für das Jahr
2000 dem Finanzamt und legte diesen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei.
Er erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
232.926,- öS und machte als Sonderausgabe einen Verlust in Höhe
von 183.696,- öS geltend.
Aus den Beilagen des
Jahres 1999, übermittelt am 7.3.2001, ist ersichtlich, dass der Bw.
im Jahr 1999 den Betrieb "XXX " gegründet und einen
Anfangsverlust von 187.983,- öS erwirtschaftet hatte.
Anlässlich der Überprüfung der geltend
gemachten Sonderausgabe ersuchte das Finanzamt den Bw. mitzuteilen, welchen
Beruf er nunmehr, da er die Tätigkeit als Schauspieler aufgegeben habe,
ausübe, welches das neue Produkt sei, ob die Firma im Firmenbuch
eingetragen sei und welche Funktion der Bw. in der genannten Firma
ausübe.
Der Bw. teilte daraufhin mit, dass er nunmehr
Theaterunternehmer sei undüberreichte
ergänzend ein Unternehmenskonzept, eine Präsentationsbroschüre
sowie Kopien von Presseartikeln.
In einem bereits im Jahr
1999 vorgelegten Schreiben des Bw gab
dieser bekannt, dass der Betrieb nunmehr einen völlig anderen Kundenkreis
habe, erstmals auch ein Mitarbeiter beschäftigt werde, es ein neues Produkt
und eine neue betriebliche Struktur gebe. Somit lägen die Voraussetzungen
des § 18 Abs. 7 EStG vor und würde der Anlaufverlust in den
Folgejahren als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Aus der vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres
1998 als auch der des Jahres 1999 ist die unterjährige Gründung eines
neuen Betriebes nicht ersichtlich. Die Einnahmen und Ausgaben wurden nicht nach
verschiedenen Unternehmen getrennt, sondern es wurde eine einheitliche
Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt und die Einkünfte wurden als solche
aus selbständiger Arbeit erklärt.
Zusammenfassend stellte das Finanzamt fest, dass die Marke
"XXX" am 14.9.1998 beim Patentamt registriert wurde. Das Unternehmen sei in den
bestehenden, bis dahin im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit genutzten
Räumen eingerichtet worden. Die Infrastruktur umfasse neben dem Büro
mit entsprechenden Informations- und Kommunikationsmedien ein Requisitenlager
und seit 1.9.1999 einen Proberaum zur Vorbereitung von Inszenierungen. Das
vorhandene Anlagevermögen bzw. der LKW würden weiterhin betrieblich
genutzt. Es gäbe zusätzliche Investitionen für moderne
Kommunikationsmedien.
Fr. H.S. fungiere als Mentorin um Kontakte zur Wirtschaft
und zu den Kooperationspartnern in der Organisationsberatung herzustellen. Es
finde somit eine neue Art der Werbung statt. Die Finanzierung erfolgte über
ein Darlehen der Mentorin sowie über die Hausbank. Die Mentorin bringe ihre
Leistung kostenlos ein. Zusätzlich werde ein Mitarbeiter als technischen
Leiter beschäftigt. Andere Mitarbeiter würden projektbezogen auf
Angestellten- oder Werkvertragsbasis verpflichtet.
Die bisherige Tätigkeit des Bw. sei die Schauspielerei
und die Durchführung von Kabaretts gewesen. Dies habe sich auch durch die
Namensgebung "XXX " nicht geändert. Es werde in den Firmen Theater
gespielt, zum Teil in kabaretistischer Form. Es würden lediglich andere
Stücke angeboten und habe das Publikum gewechselt. Eine völlig
veränderte Betriebsform sei darin aber nicht erkennbar (VwGH 30.11.1993,
93/14/0156). Eine psychologische Aufarbeitung mit professioneller Beratung, die
für einen neuen Betrieb sprechen würde, werde nicht geboten. Es
lägen somit keine Anfangsverluste vor.
In der Folge erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid und versagte die
Anerkennung der geltend gemachten Sonderausgabe. Begründend teilte es dem
Bw. mit, dass der Begriff Betriebseröffnung anhand § 18 Abs. 7 EStG
auszulegen sei. Eine neue Betriebseröffnung sei unter anderem dann
anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche Tätigkeit
ausgeübt worden sei, aber dann umgewandelt und in einer nicht mehr
vergleichbaren Form weitergeführt werde. Die bisherige Tätigkeit des
Bw. sei die Schauspielerei und die Durchführung von Kabaretts gewesen.
Dieser Umstand habe sich durch die Namensgebung "XXX " nicht geändert. Es
werde in den Firmen Theater in Form von kabarettistischen Darbietungen gespielt.
Es würden lediglich andere Stücke aufgeführt und auch das
Publikum habe gewechselt.
Am 26.3.2002 legte der Bw.
Berufung ein, brachte vor, dass er 1999
einen neuen Betrieb gegründet habe und verwies diesbezüglich auf die
EStR Rz 4530. Zur Darstellung der Entwicklung und der grundlegenden Neuerungen
überreiche er die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 1997-2000 und
eine betriebswirtschaftliche Gegenüberstellung. Daraus sei ersichtlich,
dass sich der Umsatz verdoppelt habe und er seit 1999 über angestelltes
Personal verfüge. Diese grundlegenden Änderungen hätten neue
betriebliche Strukturen zur Folge.
Die "XXX " habe 1999 eine Produktion für die P.AG
erstellt.
In den Jahren 2000 für die B.AG und die WKN. Diese
Aktivitäten seien grundsätzlich anders als seine bisherigen, die darin
bestanden hätten Kindertheater, Clownshows und Performances darzubieten
sowie als Buchautor tätig zu sein.
Auch habe sich nunmehr der Kundenkreis geändert. Jetzt
handle es sich um große Wirtschaftsunternehmen und Organisationen,
während es früher Kabaretts, diverse Veranstalter und Stadtfeste
gewesen seien.
Des weiteren stellte der Bw. in der Berufung einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, da ein Antrag gem. § 37 Abs. 9 EStG 1988 in dem er die
Verteilung der Einkünfte auf die Jahre 1998, 1999 und 2000 begehrte,
bereits mit der Abgabe der Steuererklärungen gestellt hätte werden
müssen.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen
Mängelbehebungsauftrag, in dem es den Bw. bis zum 24.5.2002 die
Möglichkeit bot die Bezeichnung des unvorhersehbaren oder unabwendbaren
Ereignisses, Angaben zum Verschulden und Angaben bezüglich der
Rechtzeitigkeit nachzuholen, ansonsten die Eingabe als zurückgenommen
gilt.
Im Antwortschreiben vom 23.5.2002 teilte der Bw. mit, dass
er mit der Anerkennung des Anlaufverlustes gerechnet habe und erst aufgrund
seiner enttäuschten Erwartungshaltung den Antrag gem. § 37 Abs. 9 EStG
1988 stellen habe können.
Auf dieses Antwortschreiben reagierte das Finanzamt aber
nicht mehr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren,
ob von der Gründung eines neuen Betriebes auszugehen ist und folgedessen
die Anlaufverluste anzuerkennen sind.
Die bisher ausgeübte Tätigkeit des Bw. war die
Schauspielerei, vor allem Kabaretts, aber auch Kindertheater, Clownshows,
Performances und Autorentätigkeit.
Anhand der vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der
Bw. nunmehr Theater in Betrieben spielt, wobei Betriebsprobleme innerhalb des
Theaterstücks aufgearbeitet werden. Eine anschließende Aufarbeitung
des Stücks, Mediation, sowie eine Unternehmensberatung und eventuelles
Coaching findet nicht statt.
Die Haupttätigkeit des Bw. blieb somit
unverändert. Die Stücke wenden sich lediglich an ein anderes Publikum.
Ein Unternehmen wird jedoch nach der Art und Weise der Tätigkeit definiert,
jedoch nicht nach seinem Kundenkreis. Die Änderung der dargebotenen
Stücke und deren Ausrichtung auf Unternehmen stellen sowie Änderung
der innerbetrieblichen Strukturen stellen strukturelle Änderungen eines
schlecht gehenden Betriebs in Hinblick auf dessen Sanierung
(Sanierungshandlungen) dar und sind typisch unternehmerische Handlungen.
Die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verlangte
völlige Änderung der Betriebsform wird dadurch nicht erfüllt. Wie
vom Finanzamt bereits kurz im Steuerbescheid angerissen, wäre zumindest
eine psychologische Aufarbeitung sowie eine professionelle Beratung der Firmen
als Haupttätigkeit für eine völlig veränderte
Unternehmensform Voraussetzung gewesen.
Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird festgehalten, dass diesbezüglich nicht der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen ist, sondern gem. §
310 Abs. 1 BAO das Finanzamt.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3448-W/02
- Stammnummer
- 24200
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF