Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0001-G/05
Nachbescheidkontrolle und Wiederaufnahme von Amts wegen (hier: Alleinverdienerabsetzbetrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-G/05vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn x., vom 6. August 2004,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. Juli 2004, betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer 2002, und betreffend den diesem Bescheid
angeschlossenen Einkommensteuerbescheid 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat in der von ihm am
10. März 2003 elektronisch eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 den
Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt.
Das Finanzamt hat die Veranlagung
erklärungsgemäß durchgeführt und hat daher auch mit
Einkommensteuerbescheid vom 21. März 2003 den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Ermittlung der Einkommensteuer
abgezogen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli
2005 hat das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2002
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen, da neu hervor
gekommen sei, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehepartnerin des
Berufungswerbers höher waren, als der maßgebliche Grenzbetrag von
4.400,00€. Mit dem angeschlossenen neuen Sachbescheid vom selben Tag wurde
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
6. August 2004 weist der Berufungswerber darauf hin, dass die
"zur Beurteilung, ob ... der
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, notwendigen Lohnzettel" seiner
Ehegattin dem Finanzamt am 3. und am 24. Februar 2003 übermittelt
worden waren und dem Finanzamt sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides vom 21. März 2003 bereits bekannt waren. Es
seien daher nach Erlassung dieses Bescheides keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2004 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 weist der Berufungswerber erneut darauf
hin, dass nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom 21. März 2003
keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Es könne auch
für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO niemals maßgeblich sein, ob die Lohnzettel seiner Gattin im
Rahmen seines Veranlagungsverfahrens übermittelt wurden oder
nicht.
Außerdem rügt der Berufungswerber, dass dem
Wiederaufnahmebescheid ein neuer Einkommensteuerbescheid (vom 7. Juli 2005)
angeschlossen wurde, ohne dass jedoch der Einkommensteuerbescheid vom
21. März 2003 formell aufgehoben worden wäre. In einem solchen
Fall gelte "bei Erlassung des zweiten
Einkommensteuerbescheides res iudicata und der zweite Einkommensteuerbescheid
ist nichtig".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs.1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
In § 84 EStG 1988 ist normiert, dass und in
welcher Form Arbeitgeber und bestimmte bezugsauszahlende Stellen dem Finanzamt
der Betriebsstätte oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Sozialversicherungsträger Lohnzettel zu übermitteln
haben.
Die dieser Gesetzesbestimmung entsprechende
Übermittlung der Lohnzetteldaten der Ehegattin des Berufungswerbers
für das Kalenderjahr 2002 ist nachfolgend dargestellt:
Am
3. Februar 2003 erfolgte die Übermittlung der Daten für die Zeit
vom 1. Jänner bis 9. März durch die Steiermärkische
Gebietskrankenkasse über "ÖSTAT". Dabei handelt es sich
nach den Angaben des Berufungswerbers im Vorlageantrag wohl um das
"Wochengeld". Die Einstellung in die Lohnzetteldatenbank erfolgte am
21. Februar 2003.
Am
24. Februar erfolgte die Übermittlung der Daten für die Zeit vom
1. Jänner bis 31. Dezember ebenfalls durch die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse und ebenfalls über
"ÖSTAT". Die Einstellung in die Lohnzetteldatenbank erfolgte am
20. März 2003. Diese Daten wurden hinsichtlich einer Kennzahl mit
einer neuerlichen Übermittlung über "ÖSTAT" am
4. Juni 2003 berichtigt; Einstellung in die Lohnzetteldatenbank am
13. Juni 2003.
Am
23. Juni 2006 erfolgte die erfolgte die Übermittlung der Daten
für die Zeit vom 10. März bis 31. Dezember durch die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse über den
"Hauptverband". Dabei handelt es sich nach der Angabe in der
Übermittlung um "Karenzurlaubsgeld". Die Einstellung in die
Lohnzetteldatenbank erfolgte am 28. Juni
2003.
Es kann jedoch im vorliegenden Fall dahin
gestellt bleiben, ob alle Lohnzetteldaten dem Finanzamt durch Einsichtnahme in
die Lohnzetteldatenbank tatsächlich vor Erlassung des
Einkommensteuerbescheides vom 21. März 2003 zur Verfügung
gestanden wären, wie der Berufungswerber behauptet, oder erst nachher, wie
die oben genannten Daten beweisen. Tatsache ist, dass eine
Überprüfung aller durch den Berufungswerber mit seiner elektronisch
eingereichten Erklärung gestellten Anträge durch ein Organ des
Finanzamtes nicht erfolgt ist. Es ist daher auch eine Einsichtnahme in die
Lohnzetteldatenbank durch Abfrage der (vorhandenen) Lohnzetteldaten für die
Ehegattin des Berufungswerbers nicht erfolgt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
wurde ausschließlich auf Grund des entsprechenden Antrages des
Berufungswerbers berücksichtigt, eine Überprüfung, insbesondere
eine Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte der Ehegattin des
Berufungswerbers ist nicht erfolgt.
Das Finanzamt wurde erst durch eine nach Ergehen des
maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zur Verfügung gestellte
Kontrollmitteilung auf die Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers
aufmerksam gemacht und dadurch veranlasst, entsprechende Überprüfungen
vorzunehmen.
Zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren, ob die (nicht
genützte) Möglichkeit des Finanzamtes, bestimmte Daten in der
Lohnzetteldatenbank abzufragen und dadurch Ermittlungsverfahren hinsichtlich der
Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers einzuleiten, einer
Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen steht oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303
Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der
Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber
in der Abgabenerklärung für das Jahr 2002 die Berücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt hat. Dass das Finanzamt bei seiner
erklärungsgemäßen Veranlagung keine weiteren Erhebungen
über die Richtigkeit dieser Angaben durchführte, hindert nicht die
spätere Verfahrenswiederaufnahme, weil selbst ein Verschulden der
Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen
und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
ausschließt (VwGH 27.4.2000, 97/15/0207, mit zahlreichen Hinweisen auf die
Vorjudikatur).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinn
des § 303 Abs. 4 BAO ist entgegen der Auffassung des
Berufungswerbers nicht aus der Sicht der Behörde als Gesamtorganisation,
sondern aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Tatsachen und
Beweismittel kommen im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO neu hervor, wenn
sie der für die zur Abwicklung eines bestimmten Verfahrens berufenen
Organisationseinheit der Behörde noch nicht bekannt gewesen sind (VwGH vom
18. September 2003, 99/15/0262, mit zahlreichen Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass
die Ehegattin des Berufungswerbers (entgegen seinen Angaben in den
Abgabenerklärungen) über Einkünfte verfügte, erst nach
Ergehen des maßgeblichen Bescheides neu hervorgekommen ist, sodass die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gegeben waren.
Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene
Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Durch den die
Wiederaufnahme verfügenden Bescheid vom 7. Juli 2004 wurde der dort
genannte Einkommensteuerbescheid vom 21. März 2003 sohin aufgehoben.
In Entsprechung des gesetzlichen Auftrages wurde mit dem, dem
Wiederaufnahmebescheid vom 7. Juli 2004 angeschlossenen,
Einkommensteuerbescheid vom 7. Juli 2004 das wieder aufgenommene Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 abgeschlossen. Von einer der Erlassung
dieses Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2004 entgegenstehenden
"res iudicata" oder gar einer "Nichtigkeit" dieses
Einkommensteuerbescheides vom 7. Juli 2004 kann daher keine Rede
sein.
Beide angefochtenen Bescheide entsprechen sohin der
Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-G/05
- Stammnummer
- 24195
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF