Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1673-W/06
§ 3 Abs.3 FLAG BGBl. I 2005/100, haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1673-W/06vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., St., vertreten durch Mag. Alfred
Schneider, Rechtsanwalt, 3180 Lilienfeld, Klosterrotte 4, vom 14. Juli
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vom
19. Juni 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. März 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 14.03.2006 den Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe für ihren Sohn G.A.. Als Beilagen wurden ua die
Bescheide vom 30. Jänner 2006, die gemäß
§ 8 Absatz 4
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, die befristete
Aufenthaltsberechtigung für die Bw. und ihren Sohn bis zum 15.02.2007
erteilten, vorgelegt. Weiteres wurden 2 Bescheide vom 12. Aug. 2005 betreffend
die Bw. und ihren Sohn vorgelegt. Der Spruch lautete jeweils: 1) Der
Asylantrag der Bw. bzw. des Sohnes wird gemäß
§ 7 Asylgesetz
1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. 2) Die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bw. bzw. ihres
Sohnes nach Armenien ist gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG nicht
zulässig. 3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird der Bw.
bzw. ihrem Sohn gemäß
§ 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG
bis zum 15.02.2006 erteilt. Begründen wurde ausgeführt:
"Im Fall der Bw. und ihres Sohnes war für
die erkennende Behörde jedenfalls kein asylbegründeter Sachverhalt
feststellbar, weshalb es weder zur Asylgewährung, noch zur Anerkennung als
Flüchtling kommen
konnte.....
Im
gegenständlichen ergab sich nicht aufgrund einer Gefährdungssituation
iSd § 57 (2) FrG, sondern aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens die
Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß
§ 57(1) FrG.
Eine befristete
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 15 Abs.2 AsylG war zu
gewähren."
Das Finanzamt erließ einen
Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag vom 14. März 2006 auf Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind G.A. , 1993, ab Antragstellung abgewiesen
wurde. Begründend wurde ausgeführt: "Nach der Neuregelung des
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die Gewährung
der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich. Die
Familienbeihilfe kann daher ab Asylgewährung laufend, nicht aber
rückwirkend gewährt werden. Diese neue Regelung trat
rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Das heißt, es ist bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf die Familienbeihilfe gegeben ist, ab
1. Mai 2004 grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden. Ab 1.
Jänner 2006 gilt Folgendes: Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, wenn sich die
antragstellende Person und die Kinder nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Bereits gewährte Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag werden nicht rückgefordert. Da weder ein
rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegt noch Asyl gewährt
wurde, war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung
erhoben. "Die Abweisung der Gewährung der Familienbeihilfe ist zu
Unrecht erfolgt. Grundsätzlich ist hier auf § 3 Abs.3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der nunmehrigen Fassung zu verweisen,
hier liegt offensichtlich eine planwidrige Gesetzeslücke
vor. Grundsätzlich ist nach dem Asylgesetz kein relevanter
Unterschied zwischen einem Asylberechtigten bzw. einer schutzberechtigten Person
gegeben. Der subsidiäre Schutzstatus ist die Anerkennung eines
Fremden oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Subsidiär
schutzberechtigt ist ein Fremder, der die Voraussetzungen für die
Anerkennung als Asylberechtigter zwar nicht erfüllt, aber stichhaltige
Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei seiner
Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich Gefahr liefe, einen
ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 der Statusrichtlinien betreffend
Asyl zu erleiden und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen
kann, bzw. wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Im
gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass ich mit Bescheid des
Bundesasylamtes zur Zahl XX. vom 10.01.2006 neuerlich wieder die befristete
Aufenthaltberechtigung als Subsidiär Schutzberechtigter gemäß
§ 8 Abs.4 AsylG erhalten habe. Der Grund ist jener, dass mein Mann
in unserem Heimatland Armenien Verfolgung zu befürchten hat, weshalb ihm
subsidiärer Schutzstatut, einstweilen beschränkt bis 15.02.2007
gewährt wurde, diese erstreckt sich natürlich auf mich und unseren
Sohn als Angehörige. Da die Gefährdungsgründe nach wie vor
vorliegen, ist mit einer laufenden Verlängerung des subsidiären
Schutzstatus jedenfalls zu
rechnen. Beweis: Akt zu
X. des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen Akt zu Y. des
Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen Akt zu Z. des
Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen. Dies bedeutet, dass
aufgrund der vom Asylgesetz nicht vorgesehenen Ungleichbehandlung zwischen
Asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen es
unzulässig ist, im Familienlastenausgleichsgesetz einen Unterschied zu
machen, hier liegt offensichtlich eine planwidrige Gesetzeslücke
vor. Zusammengefasst wird daher beantragt, in Stattgebung dieser Berufung
den Abweisungsbescheid vom 19.06.2006 ersatzlos zu beheben und mir
gemäß Antrag vom 14.03.2006 die Familienbeihilfe für meinen Sohn
A. zu gewähren."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde
ausgeführt: "Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 in der ab
01.01.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs.2
leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8
und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
§ 3 Abs.3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs.1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach
dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Die Neuregelung der
Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des
Fremdenrechtes. Danach besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für
Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei
diese Berechtigung nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich
das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des
Gesetzes aufgezählt. Der Berufungswerber hat keinen Aufenthaltstitel
nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Eine befristete
Aufenthaltsberechtigung ist nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch der
Familienbeihilfe zu vermitteln. Nach der Neuregelung ist für die
Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des letzten, das Asylverfahren
positiv abschließenden Bescheides, maßgebend."
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde ein
Antrag auf Vorlage der Berufung gestellt. "Die diesbezügliche ins
Treffen geführte Begründung greift allerdings nicht, es handelt sich
hier um eine planwidrige Gesetzeslücke, da es nicht vorgesehen ist,
Asylwerber im Sinne des Asylgesetzes 2005 und subsidiär schutzberechtigte
Personen nach eben diesem Gesetz ungleich zu behandeln und absolut
unterschiedliche Rechtswirkungen an ein und dasselbe Ergebnis, nämlich der
Berechtigung in Österreich zu verbleiben knüpfen. Es handelt
sich hier offensichtlich um ein Redaktionsversehen bei der Erlassung des
Gesetzes und ist hier jedenfalls die analoge Anwendung auf subsidiär
schutzberechtigte Personen gegeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs.2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs.3 leg.cit. abweichend von Abs.1 haben
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 ist im Rahmen des
sogenannten "Fremdenpaketes" (BGBl. I Nr. 100/2005) durch Erlassung eines
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), eines Fremdenpolizeigesetzes 2005
(FPG), sowie eines Asylgesetzes 2005( AsylG 2005) eine grundlegende
Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Fremdenrechts (bei
gleichzeitiger Aufhebung bis Ende 2005 geltenden Fremdengesetzes 1997)
eingetreten, dem auch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Rechnung getragen
hat. Im Sinne einer Vereinheitlichung und Harmonisierung des Fremdenrechts
wurden die nicht österreichischen Personen betreffend § 3 neu gefasst
und stellt nun in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch dieser Personen (und
zwar sowohl für den Elternteil als auch das Kind) direkt auf den
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ab.
Ab dem 1. Jänner 2006 müssen daher nicht
österreichische Personen im Bundesgebiet nach § 8 NAG bzw. § 9
NAG zu Aufenthalt berechtigt sein oder aber nach dem Asylgesetz 1997 (nunmehr
AsylG 2005) über einen positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 1997
(bzw. AsylG 2005)verfügen, um Familienbeihilfe zu erhalten.
Die Bw. und ihr Gatte sind Asylwerber. Positive
Asylbescheide liegen nicht vor.
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden
gemäß
§ 3 Abs.1 AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich
einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht
wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates
zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm in Herkunftsstaat
Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention
droht.
Gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG ist der Status des
subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen 1.) der in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn
dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen
wird oder 2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden
ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art
2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten
würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines
internationalen oder internationalen Konflikts mit sich bringen
würde.
In den Bescheiden betreffend die Abweisung der
Asylanträge der Bw. und ihres Sohnes wird ausgeführt, dass im Fall der
Bw. und ihres Sohnes für "die erkennende
Behörde (Bundesasylamt) jedenfalls kein asylbegründender Sachverhalt
feststellbar ist, weshalb es weder zu Asylgewährung, noch zur Anerkennung
als Flüchtling kommen konnte."
Im Spruch wurde ausgeführt, dass die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig
sei. (subsidiär schutzberechtigt) Eine befristete
Aufenthaltsberechtigung wurde erteilt.
Zum Vorliegen einer Gesetzeslücke führt der
Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.11.2005, 2004/14/0106, zu diesem
Thema allgemein Folgendes aus: "Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung,
dass ein zu beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem
bestimmten Tatbestand erfasst wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit
mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick
auf die ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des
Gesetzgebers ausgegangen werden muss (vgl. Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht,
OJZ 1997, 298, und das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 96/15/0234). Bei
einer durch Analogie zu schließenden - Gesetzeslücke handelt es sich
um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts,
gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke
ist demnach anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und
immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig
ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten
Beschränkung widerspricht (vgl. hg Erkenntnis vom 22. Mai 2002,
2002/15/0022)."
Im Gesetz § 3 Abs.3 FLAG BGBl I 2005/100
(Fremdenrechtspaket) wird der Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich
für Personen begründet, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG
2005), BGBl. I Nr. 100 gewährt wird. Ein Hinweis, dass sich die
Gewährung der Familienbeihilfe auf Personen, "denen subsidiären Schutz
gewährt wird", erstreckt, ist nicht erkennbar.
Da die die Behörde diese gesetzliche Bestimmung der
Entscheidung zu Grunde zu legen hat, war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 26.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1673-W/06
- Stammnummer
- 24186
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF