Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0152-W/05
Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0152-W/05vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Dezember 2005
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Wien vom 21. November 2005, Zl. 100/90.462/2004-AFE/Sw,
Straflistennr.. 100/2005/01300-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. November 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur Straflistennr. 100/2005/01300-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich die im bekämpften Bescheid
aufgelisteten Zigaretten, hinsichtlich derer zuvor von bislang unbekannten
Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen
Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs.
1 lit. a uns 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, in der Republik
Österreich an sich gebracht und hiemit die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1.
lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zur Sache
wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Der Bf. stellte den Antrag
auf Verfahrenshilfe, weil er die im bekämpften Bescheid zitierten
gesetzlichen Bestimmungen ohne bezughabende Gesetzbücher nicht deuten und
seine Rechte nicht geltend machen könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit
sind.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt;
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Zum Antrag des Bf. auf Beigabe eines Verteidigers ist
auszuführen, dass über diesen Antrag vom Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits abweisend entschieden wurde. Die
gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies die gefertigte Behörde mit
Bescheid vom 25. September 2006 als unbegründet ab.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Zigaretten laut seinen eigenen Angaben am 8. April 2004 vor dem
Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz von einem ungarischen
Staatsangehörigen zu einem Stangenpreis von € 13,50 in vier Angriffen
zu je 50 Stangen angekauft. Der Bf. wurde schon mehrmals mit Schmuggelzigaretten
betreten und gab zu Protokoll, sich wieder zum Ankauf von Schmuggelzigaretten
verleiten haben zu lassen. Ein Grossteil der angekauften Zigaretten wurde durch
Organe der Bundespolizeidirektion Wien in dem vom Bf. genutzten Kellerabteil
beschlagnahmt. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven und
subjektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei in Tateinheit mit
dem Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46
Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat, vor.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht
erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0152-W/05
- Stammnummer
- 24181
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF