Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0268-G/04
Wenn die Errichtung eines Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht, sind die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-G/04vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8016 Graz, Grazbachgasse 5, vom 29. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Mai 2004
betreffend Grunderwerbsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2002 erwarb die
Berufungswerberin von der Baufirma aus dem Gutsbestand der Liegenschaft GB x das
Grundstück 1167/24 sowie einen ideellen 1/22 Anteil an der EZ y und einen
ideellen 1/12 Anteil an der EZ xy um den Kaufpreis von € 34.600. An
Erschließungskosten für die Herstellung des Kanals, der Strom-,
Telefon-, Wasser - und Gasversorgung wurde zusätzlich ein Betrag von €
9,883,51 vereinbart. Im § 7 des Vertrages verpflichtete sich die
Käuferin, den Energiebedarf für Heizung sowie Warmwasser mit
Flüssiggas aus dieser Anlage zu decken, da zur Energieversorgung der
zu bebauenden Liegenschaft eine
zentrale Flüssiggas-Versorgungsanlage auf dem Grundstück 1167/44
geplant ist.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 wurde der
Berufungswerberin Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grund- und
Aufschließungskosten in Höhe von € 1.556,92 vorgeschrieben.
Dem Prüfungsakt des Finanzamtes ist die Bestellung
für ein VBau vom 21. August 2002 durch die Berufungswerberin um
den Gesamtkaufpreis von € 99.000 zu entnehmen. Als voraussichtlicher
Liefertermin wurde Oktober 2002 und Festpreisgarantie bis August 2003
vereinbart. Dieses Bestellschreiben weist als Grundstücksadresse "M"
auf. Im Schreiben vom 20. Dezember 2002 führte die Baufirma die
einzelnen Teilrechnungen für das Bauvorhaben an. Die 1. Teilrechnung
über € 4.950 war mit 6. September 2002, also vor Abschluss
des Grundstückskaufvertrages, datiert.
Vorhalte des Finanzamtes vom 10. Februar 2002 und
vom 29. März 2002 betreffend den Grundstücks- und Hauserwerb an die
Berufungswerberin blieben unbeantwortet.
Mit Eingabe vom 30. August 2002 stellte die
Berufungswerberin an das zuständige Gemeindeamt das Bauansuchen. Dem
Einreichplan ist als Bauführer für das Fertighaus sowie als
Grundeigentümer die Fertigteilhausfirma zu entnehmen. Mit Bescheid
vom 3. Oktober 2002 wurde der Bauwerberin die Baubewilligung erteilt.
Mit Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren vom
21. Mai 2004 wurde Grunderwerbsteuer in Höhe von € 5.021,92
festgesetzt. Bemessungsgrundlage bildeten nunmehr die anteiligen Grund-,
Aufschließungs- und Hauserrichtungskosten in Höhe von
€ 143.483,51. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die
Einbeziehung der Hauserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer bekämpft. Das Finanzamt habe den Sachverhalt nicht
ausreichend erhoben, weil dieses zum Ergebnis gekommen sei, dass bereits bei
Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Absicht, darauf ein Haus zu
errichten, bestanden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei ein Grundstückserwerber nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könne und
das Bau- sowie das finanzielle Risiko tragen müsse.
Die Berufungswerberin sei gegenüber der
Baubehörde als Bau- und Konsenswerberin aufgetreten und hätte die
baubehördliche Benützungsbewilligung eingeholt. Das Finanzamt
habe übersehen, dass die Grundstücksübergabe mit Unterfertigung
des Kaufvertrages erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt noch keine Baugenehmigung
vorgelegen sei. Ein Erwerb im bebauten Zustand sei daher nicht möglich
gewesen. Auch im Zeitpunkt der Verbücherung sei noch kein Haus auf dem
Grundstück gestanden.
Gegenstand des Grundstückskaufvertrages sei ein
unbebautes Grundstück gewesen. Vor Aufstellung des Fertigteilhauses sei die
Errichtung des Kellers auf eigene Kosten notwendig gewesen.
Die Berufungswerberin sei an ein kein vorgegebenes Haus
gebunden gewesen. Bei der Gestaltung des Hauses sei diese nur an die Vorgaben
der Baubehörde und an keinerlei Vorgaben des Grundeigentümers gebunden
gewesen. Sowohl Grundriss des Hauses als auch dessen Größe hätte
die Berufungswerberin selbst bestimmt.
Neben namhaften Eigenleistungen sei von der
Berufungswerberin das Bau- und das finanzielle Risiko zu tragen gewesen.
Dies unterscheide sich von den Sachverhalten, die den vom
Finanzamt zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen.
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und
dem Abschluss des Vertrages über den Ankauf eines Fertigteilhauses
rechtfertige nicht, der Berufungswerberin die Bauherreneigenschaft abzusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Fertigteilhauses
als Bauherrin anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang der am 21. August 2002 erfolgten Bestellung eines
Fertigteilhauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt -
nämlich am 2. Oktober 2002 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.
Das Bestellformular für das Fertigteilhaus wies als Grundstück
"M" auf. Die erste Teilrechnung für das Fertighaus wurde von der Baufirma
rund vier Wochen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages - nämlich
am 6. September 2002 gelegt. Das Bauansuchen vom 30. August 2002 zur
Errichtung eines Kleinhauses in yy wurde ebenfalls vor Abschluss des
Grundstückskaufvertrages gestellt.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges kann auf das Bestehen
eines Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem praktisch
zeitgleichen Abschluss des Werkvertrages geschlossen werden.
Dem Einwand, dass es gar nicht möglich gewesen sei,
mit der Verkäuferin eine Vereinbarung über die Anschaffung eines
bebauten Grundstückes zu treffen, ist entgegenzuhalten, dass Gegenleistung
auch alles ist, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll. Das muss nicht notwendig der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082).
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerberin im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes ein bestimmtes Gebäude auf einem
Grundstück in M zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten. Der
den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag ist im
konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, der Erwerberin
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
die Errichtung des Kellers in Eigenregie und die Erbringung von Eigenleistungen
nicht entgegen. Die Berufungswerberin war von vornherein in ein fertiges
Konzept, das die Errichtung eines Fertighauses auf dem erworbenen
Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, die
Hauserrichtungskosten seien schon deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil klarer Vertragswille der
Erwerb eines unbebauten Grundstückes gewesen sei, übersieht diese,
dass es für die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt ankommt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (VwGH vom 26. März 1992, 93/16/0072). Für
"Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere
dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen abschließen, die auf
Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu einem Vertragswerk
zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Dass die Berufungswerberin - wie in der Berufung
behauptet - die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt hat, steht
der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Wenn die Berufungswerberin nach ihrem Vorbringen auch
selbst entschieden haben, an welcher Stelle des Grundstückes das Haus
errichtet werden soll bzw. die Größe und den Grundriss des Hauses
selbst festgelegt hat, ändert dies nichts daran, dass diese mit dem
Grundstückskauf auch an den Erwerb eines bestimmten Gebäudes von der
Baufirma gebunden war. Im vorliegenden Fall ist entscheidend auf den gemeinsamen
Willen von Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen, wonach der
Erwerberin das Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte. Auch der
Umstand, dass die Berufungswerberin gegenüber der Baubehörde als
Bauwerberin aufgetreten sind, steht dem Konnex von Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die Baubehörde zur
Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerberin als Bauwerberin vermag die
Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage der
Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992, 90/16/0211,
0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 21.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-G/04
- Stammnummer
- 24174
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF