Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0576-I/03
Ist das angefallene oder das tatsächlich "zugeteilte" Vermögen zu besteuern ? Liegt hinsichtlich ausländischen Grundvermögens eine Doppelbesteuerung vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-I/03vom 21.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D, Adr, gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 13. November 2002 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141
idgF, im Betrag von € 553 nunmehr gemäß
§ 200 Abs. 2
iVm § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung endgültig
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung nach dem am
20. Jänner 1998 verstorbenen H sind dessen gesetzliche Erben die drei
Kinder aus erster Ehe - P, M und D (= Berufungswerberin, Bw) - zu je
2/9 Anteilen sowie die Witwe A zu einem Drittel; die Erben haben zum Nachlass
jeweils eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Im aufgenommenen Inventarium
(siehe Abhandlungsprotokoll vom 1. Feber 2000) wurden Nachlassaktiva im
Gesamtwert von S 2,545.776,45 festgestellt, darunter der Verkaufserlös
S 2,5 Mio. aus einer Liegenschaft (EZ1), Spar- und Kontenguthaben von
zusammen S 1.617,45 sowie unter Punkt 5. eine Versicherungsleistung der
E-Versicherung, bereits liquidiert und an den Gerichtskommissär
weitergeleitet, in Höhe von S 40.000; diesbezüglich geht aus Pkt. V.
der Passiva hervor, dass es sich dabei um eine Vergütung an
"Todfallskosten" handelt. Die Nachlasspassiva wurden nach Berichtigung zweier
Positionen (lt. Abhandlungsprotokoll vom 14. Feber 2000: Pkt. I.
Beteiligung/Negativkapital mit richtig S 119.045,27; Pkt. III. 9. Entfall
der USt-Nachzahlung 1998 S 26.721) im Betrag von gesamt S 1,681.753,79
verzeichnet, darunter Bankverbindlichkeiten (pfandrechtlich besichert S 550.000,
nicht besichert S 845.357); Todfallskosten S 23.485,80 und
Verfahrenskosten (Schaltung Gläubigerhervorrufungsedikt) S 4.581.
Hinsichtlich des inländischen Vermögens wurde sohin der Reinnachlass
nach Gegenüberstellung im Betrag von (berichtigt) S 864.022,66
festgestellt. Daneben war nach dem Akteninhalt noch ausländisches
Liegenschaftsvermögen in Finnland vorhanden. Zu den vom Erblasser
mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997 um den Preis von S 300.000
verkauften Fahrnissen auf der Liegenschaft EZ1 war im Protokoll vom
23. März 1999 unter Pkt. 2. der "inventarischen Nachlassliquidation"
festgehalten, nach Kenntnis der erbl. Kinder habe der Erblasser von diesem
Erlös "vermutlich zwei Ski-doos und ein Motorboot in Finnland gekauft",
welche Fahrzeuge im Rahmen der Abhandlungspflege in Finnland behandelt werden
sollten. Im Akt erliegen mehrere Mitteilungen der A-Versicherung
über Lebens- bzw. Unfallversicherungen betr. an die Witwe als
Begünstigte aufgrund des Todes des Erblassers auszuzahlende
Versicherungsleistungen. Auf eine Anfrage (Erb 1) hinsichtlich des
finnischen Vermögens an die Witwe wurde die Lageadresse der Liegenschaft in
E/Finnland mitgeteilt; der Verkehrswert sei unbekannt, im Übrigen werde auf
das gerichtliche Abhandlungsverfahren verwiesen. Die weiteren Kosten der
Nachlassregelung (Gericht, Notar) wurden mit zusammen S 53.515
erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13.
November 2002, StrNr, ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
(gerundet) S 326.510 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG eine
3%ige Erbschaftssteuer im Betrag von S 9.795 = € 711,83
vorgeschrieben; dies vorläufig, da mangels feststehenden Verkehrswertes der
finnischen Liegenschaft dieser mit vorläufig gesamt S 800.000
geschätzt werde, insoweit der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
Dem Inventarium zur Gänze folgend und unter Einbeziehung der
ausländischen Liegenschaft hat das Finanzamt ausgehend vom Erbanfall zu 2/9
die Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
|
Aktiva:
|
Anfall
2/9 in ATS
|
Pkte. 1. und 2. des Inventars: Kauferlös +
Bargeld, S 2,500.350
|
555.633,33
|
Pkt. 5. Lebensversicherung/Sterbegeld S
40.000
|
8.888,89
|
Pkt. 4. Spar-, Kontenguthaben S
1.617,45
|
359,33
|
Pkt. 3. Guthaben Finanzamt S 3.809
|
846,44
|
zuzügl.
finn. Liegenschaft geschätzter
Verkehrswert S 800.000
|
177.777,78
|
abzüglich:
|
|
Kosten der Nachlassregelung, darin
zusammengefaßt: Gericht + Notar S 53.515 + Pkt. IV. der Passiva
"Edikt" S 4.581, gesamt S 58.096
|
-
12.910,22
|
sonstige Kosten = Todfallskosten lt. Pkt. V. S
23.485,80
|
- 5.219,11
|
Bankverbindlichkeiten Pkt. III. 1., S
845.357
|
- 187.857,11
|
Darlehen lt. Pkt. II. der Passiva, S
550.000
|
- 122.222,22
|
sonstige Verbindlichkeiten: darin
zusammengefaßt Pkt. I. der Passiva "Beteiligung" S 119.045,27 + Pkt. III.
2. - inkl. 8. (9. USt-Nachzahlung 1998 hatte lt. Berichtigung zu
entfallen) mit gesamt S 139.284,72 + (fälschlich nochmalig angesetzt)
Pkt. IV. "Edikt" S 4.581, ergibt sohin insgesamt den Betrag von
S 262.911
|
-
58.424,67
|
abzüglich Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
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- 30.000,00
|
abzüglich Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG (für endbesteuertes Vermögen)
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- 359,33
|
ergibt steuerpflichtigen Erwerb
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326.513,11
In der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Bw
eingewendet: 1. Die "Lebensversicherung" habe zur Gänze die Witwe
als Begünstigte erhalten; 2. Das ausländische Vermögen sei
der Höhe nach falsch bemessen. Zufolge des beiliegenden finnischen
"Nachlassverzeichnisses" vom 6. Juli 2000 sei das dortige Vermögen
- es wurde allein die Liegenschaft in E als Aktivum verzeichnet - mit
202.400 FIM (Finn Mark) angegeben (dies nach Abzug von Schulden), welcher Betrag
ca. € 33.978 entspreche und welches Vermögen in Finnland
besteuert werde. Nach Ansicht der Bw gebe es jedoch keine
Doppelbesteuerung; 3. Der beiliegenden Kopie aus dem "Massebuch" des
Gerichtskommissärs sei zu entnehmen, dass die Bw aus dem Erbe nach ihrem
Vater - entgegen dem vom Finanzamt angenommenen Betrag -
tatsächlich S 83.112 erhalten habe.
Aus dem vorgelegten Auszug aus dem "Massebuch" des Notars
ist zu ersehen, dass darin fortlaufend alle in Zusammenhang mit der
gegenständlichen Verlassenschaftsabhandlung erfolgenden Eingänge (=
Realisate aus Sparbüchern, Zinsen etc.), darunter auch die Überweisung
an "anteiligen Todfallskosten" S 40.000 am 3. Mai 1999, sowie
Ausgänge (= Spesen, Gebühren etc.) verbucht wurden, woraus an
verbleibendem Saldo/Abrechnung der Bw am 18. Juli 2000 der Betrag von (richtig)
S 831,12 überwiesen wurde. Bereits am 30. Mai 2000 erfolgte von dem Konto
an die Bw eine Überweisung in Höhe von S 92.370,72.
Von Seiten der Witwe wurde in der Folge um Aufklärung
ua. des Sachverhaltes in Bezug auf den Verbleib der S 300.000 aus dem Verkauf
von Fahrnissen ersucht. Dazu wurde der Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997
beigebracht, worin unter Punkt IV. zum Kaufpreis S 300.000 vereinbart war:
"Die Entrichtung des Kaufpreises erfolgt bar und wird bei Unterzeichnung dieses
Kaufvertrages dem Verkäufer von den Käufern direkt übergeben".
Laut einem Schreiben des Vertreters der damaligen Käufer haben diese
unmittelbar nach Vertragserrichtung dem Verkäufer (= Erblasser) ein
Sparbuch der R-Bank mit dem Einlagenstand S 300.000 übergeben. Hiezu
findet sich auch ein (unvollständig ersichtlicher) Vermerk auf dem
Kaufvertrag. Was der Erblasser anschließend mit dem Sparbuch getan habe,
entziehe sich der Kenntnis sowohl der damaligen Käufer als auch der Witwe,
welcher lt. Schreiben vom 16. Jänner 2003 auch vom Kauf von Ski-doos oder
eines Motorbootes in Finnland nichts bekannt sei.
Vorgelegt worden war des Weiteren das "Kaufanbot" vom
17. Dezember 1997 des Erblassers betr. die Liegenschaft in EZ1
(Zweifamilienwohnhaus) zum Kaufpreis von S 2,5 Mio. an die Käufer G; auf
derselben Urkunde befindet sich die von den Käufern unterfertigte,
vollinhaltliche "Annahme des Kaufanbotes" ebenfalls am 17. Dezember
1997.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2003
wurde der Berufung teilweise stattgegeben, die Erbschaftssteuer auf S 9.755
= € 708,92 herabgesetzt und zu den einzelnen Berufungspunkten im
Wesentlichen begründend ausgeführt:
1. Bei der "Lebensversicherung" handle es sich um die im
Abhandlungsprotokoll angeführte Unfallversicherung, die anteilig der
Erbschaftssteuer unterliege; 2. Gegenständlich sei sowohl der
Erblasser als auch die Erbin Inländer, sodass gemäß
§ 6
Abs. 1 ErbStG der gesamte Erbanfall der inländischen Erbschaftssteuer
unterliege und daher auch das ausländische Vermögen mangels
Doppelbesteuerungsabkommens mit Finnland zu Recht der Besteuerung unterzogen
worden sei. Eine teilweise Stattgabe erfolge dahin, dass der tatsächliche
Verkehrswert von € 33.978 anteilig der Bemessung zugrunde zu legen
sei; 3. Die Steuerschuld entstehe mit dem Tod des Erblassers (Erbanfall)
und sei auch auf diesen Zeitpunkt zu bewerten, weshalb der tatsächlich
zugeteilte Betrag unmaßgeblich sei; 4. Des Weiteren sei das vom
Erblasser veräußerte Inventar im Wert von S 300.000 in die Bemessung
einzubeziehen; 5. Die USt-Nachzahlung 1998 (= Pkt. III. 9. der Passiva
S 26.721) sei nicht abzugsfähig. Ausgehend von der bisherigen
Bemessung im Erstbescheid wurden sohin die Aktiva erhöht um das anteilige
Inventar S 66.666,66 (2/9 von S 300.000), gleichzeitig der Wert der finn.
Liegenschaft mit 2/9 von S 467.547, di. S 103.899,33 (anstelle bisher
S 177.777,78), angesetzt. Die "sonstigen Verbindlichkeiten" (= restliche
Passiva), lt. Erstbescheid S 58.424,67, wurden anteilig gekürzt um die
auszuscheidende USt-Nachzahlung 1998 (2/9 von S 26.721= S 5.938) und
sohin im Betrag von S 52.487 angesetzt. Anhand der im Übrigen
unveränderten Bemessung (im Einzelnen: siehe Berufungsvorentscheidung)
ermittle sich sohin der steuerpflichtige Erwerb im Betrag von S 325.161,21 und
daraus die 3%ige Erbschaftssteuer in Höhe von S 9.755.
Im rechtzeitig erhobenen "Einspruch gegen die
Berufungsvorentscheidung", zu werten als Vorlageantrag, wurde Folgendes
eingewendet: Die bisherige Begründung bleibe aufrecht. Es werde bekannt
gegeben, dass von der Unfallversicherung an die Bw nichts ausbezahlt worden sei.
Es sei weiters unerklärlich, weshalb der Kaufpreisanteil der Liegenschaft
für die Erbschaftssteuerbemessung herangezogen werde. Das Finanzamt werde
aufgefordert, in das Massebuch des Notars Einsicht zu nehmen. Es werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Punkte 1-2 noch zu behandeln
seien.
Der UFS hat in einem umfassenden Vorhalt vom
4. Oktober 2005, insbesondere auch zwecks Klarstellung, die Sach- und
Rechtslage zu den einzelnen Berufungspunkten der Bw zur Kenntnis gebracht und
ua. betr. das ausländische Grundvermögen zur eingewendeten
"Doppelbesteuerung" dargelegt: Die vom ausländischen Staat erhobene
Erbschaftssteuer könne allenfalls als Nachlassverbindlichkeit in Abzug
gebracht werden; Voraussetzung dafür wäre allerdings ein Antrag der
Steuerpflichtigen sowie der Nachweis über die tatsächliche
Steuerentrichtung durch Vorlage des finn. Steuerbescheides samt
Zahlungsbestätigung. Es bestehe die weitere Möglichkeit einer
Anrechnung der (tatsächlich vorgeschriebenen und entrichteten)
ausländ. Steuer auf die inländische Erbschaftssteuer im Wege eines
Antrages gem. § 48 BAO an den Bundesminister für Finanzen, der
allenfalls im Rahmen der Gegenseitigkeit einen diesbezüglichen
Begünstigungsbescheid erlassen könnte. Auch hier wäre der
Nachweis der tatsächlichen Besteuerung erforderlich.
Der Vorhalt blieb bis dato ohne jegliche Reaktion
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen; dazu zählen nach § 2 Abs.1 Z
1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Den Berufungspunkten ist im Einzelnen Folgendes zu
erwidern:
1.
"Tatsächliche Zuteilung lt. Massebuch":
Die Erbschaft wird
gemäß
§ 797 ABGB zwar erst durch die gerichtliche Einantwortung
erworben, es bedarf jedoch, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb
von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel
(dazu zählt ua. die gesetzliche Erbfolge) bloß der Abgabe der
Erberklärung (ab 2005 der Erbantrittserklärung), mit deren Abgabe der
Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall erbschaftssteuerlich vollzogen ist (vgl.
VwGH 26.4.2001, 2001/16/0032, 0033 u.v.a.). Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich durch
den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er
vom Anfall durch Abgabe der Erberklärung Gebrauch macht (vgl. VwGH
19.12.1996, 96/16/0091). Bei einem Erwerb durch Erbanfall bildet das
angefallene Vermögen den Gegenstand der Besteuerung in dem Zustand, in dem
es sich entsprechend der Vorschrift des § 18 ErbStG im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld - dh zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers -
befunden hat, sodass auf diesen Stichtag die Ermittlung des ererbten
Vermögens sowohl dem Umfang nach als auch hinsichtlich der Bewertung zu
erfolgen hat (siehe zu vor: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rzn. 12 zu § 3 und 8 zu § 18).
Gegenständlich war daher die Erbschaftssteuer vom
"Erbanfall" zu bemessen, dh von dem zum
maßgebenden Stichtag (= Todestag des Erblassers) vorhandenen Vermögen
im Umfang des der Bw angefallenen Anteiles, di die Quote als gesetzliche Erbin
im Ausmaß von 2/9. Das zum Todestag vorhandene Vermögen (Aktiva und
Passiva) des Erblassers wurde im Zuge der Abhandlung im dort aufgestellten
"Inventarium" lt. Protokoll vom 1. Feber 2000 samt Berichtigung vom 14.
Feber 2000 festgestellt. Entgegen dem Dafürhalten der Bw ist es
somit in diesem Zusammenhalt ohne jegliche Bedeutung, welcher Betrag letztlich
vom Notar laut "Massebuch", worauf in der Berufung verwiesen wird, nach
verschiedenen fortlaufenden Zu- und Abbuchungen (Kosten, Spesen, Zinsen etc.)
wie eingangs dargelegt tatsächlich zugeteilt wurde.
2.
Versicherung:
Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dargelegt, handelt es sich bei dem im
Erstbescheid fälschlich als "Lebensversicherung" ausgewiesenen Betrag von
S 8.888,89 (= 2/9el von S 40.000) tatsächlich um die im
Abhandlungsprotokoll vom 1. Feber 2000 unter den Aktiva Pkt. 5. ausgewiesene
Versicherungsleistung durch die E-Versicherung in Höhe von S 40.000, die -
wie dort festgehalten - "bereits zu Handen RA X liquidiert und von ihm an
den Gerichtskommissär (= abhandelnder Notar) weitergeleitet wurde". Wie aus
Punkt V. der Passiva hervorgeht, handelt es sich dabei um eine "Vergütung
an Todfallskosten". Übereinstimmend damit steht anhand der Einsichtnahme in
den vorgelegten Auszug aus dem Massebuch des Gerichtskommissärs eindeutig
fest, dass diese "anteiligen Todfallskosten" im Betrag von S 40.000 am
3. Mai 1999 am Abhandlungskonto, sohin zugunsten aller Erben, als Eingang
gutgebucht wurde. Demzufolge war dieser Betrag offenkundig als eine in den
Nachlass fallende Versicherungsleistung aus einer Unfallversicherung zu
behandeln, welche quotenmäßig den einzelnen Erben angefallen und zu
besteuern ist. Diesfalls ist es unerheblich, dass die Bw - wie
eingewendet - direkt aus der Unfallversicherung keinen Betrag erhalten
hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen trifft es jedenfalls nicht zu, dass es
sich um eine Versicherungsleistung handelt, welche ausschließlich der
Witwe als Begünstigter zugute gekommen sei. Vielmehr steht fest, dass all
jene Versicherungen (Lebensversicherungen), in denen die Witwe als
Begünstigte eingesetzt war, ausschließlich bei dieser als Erwerb der
Steuer unterworfen wurden.
3.
Ausländisches Vermögen:
Gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 1 ErbStG ist eine unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten (=
in- und ausländischen) Vermögensanfall gegeben, wenn entweder der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber (zB Erbe) zur Zeit des
Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Als "Inländer" gilt
zufolge Abs. 2 dieser Bestimmung ein österreichischer Staatsbürger,
der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Anhand der Aktenlage (ua. den
Angaben zum Wohnsitz in der "Todfallsaufnahme" wie auch in sämtlichen
Abhandlungsprotokollen) steht zunächst fest, dass gegenständlich
sowohl Erblasser als auch Erben Inländer iS obiger gesetzlicher Bestimmung
sind. Es liegt damit zweifelsfrei unbeschränkte Steuerpflicht vor und ist
daher nach dem Gesetz auch das im Ausland gelegene Grundvermögen der
inländ. Erbschaftssteuer zu unterwerfen.
Bei der Bewertung des
Nachlasses sind ausländische Grundstücke nicht mit dem Einheitswert,
sondern mit dem gemeinen Wert (§ 10 Bewertungsgesetz) zum Ansatz zu bringen
(vgl. VwGH 12.10.1989, 88/16/0050 u.a.).
Nachdem das Finanzamt mangels
zunächst bekannt gegebenen Wertes das finnische Grundvermögen mit S
800.000 geschätzt hatte, ist erstmalig durch das im Rahmen der Berufung
vorgelegte finnische Nachlassverzeichnis vom 6. Juli 2000 hervorgekommen,
dass die Liegenschaft einen Verkehrswert von FIM 202.004 bzw. von
€ 33.978, umgerechnet S 467.547, hat. In Anerkennung dieses
Wertes ist daher - wie in der Berufungsvorentscheidung - der
quotenmäßige Erwerb der Bw mit 2/9el von S 467.547, das sind
S 103.899,33 (statt bisher S 177.777,78), als ausländisches
Vermögen der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Im Übrigen blieb der
wertmäßige Ansatz des ausländischen Vermögens
unbestritten.
Was die eingewendete
"Doppelbesteuerung" anlangt, so gilt Folgendes:
Eine Maßnahme zur
Beseitigung einer Doppelbesteuerung ist nur gerechtfertigt, wenn eine
Doppelbesteuerung überhaupt besteht. Es ist daher erforderlich, dass der
Anfall von Vermögenswerten nicht nur mit ausländischer, sondern auch
mit inländischer Erbschaftssteuer tatsächlich belastet ist (VwGH
8.9.1983, 82/15/0089). Mangels eines auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer
bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Finnland kämen im
Gegenstandsfalle verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung
einer allfälligen Doppelbesteuerung in Betracht (nach § 6 Abs. 3
erster Satz ErbStG: Abzug der erhobenen ausländ. Steuer als
Nachlassverbindlichkeit; § 6 Abs. 3 zweiter Satz: Anrechnung der
ausländ. Steuer auf die inländ. Steuer; nach § 48 BAO: Erlassung
eines Begünstigungsbescheides durch den Bundesminister für Finanzen im
Rahmen der Gegenseitigkeit). In all diesen Fällen ist aber zum
Einen ein darauf abzielender Antrag an
die jeweils zuständige Behörde erforderlich; zum Anderen wird die
Zulässigkeit einer Entlastungsmaßnahme nur bejaht, wenn eine "echte
internationale Doppelbesteuerung" - also die
tatsächliche Erhebung einer
gleichartigen Steuer von demselben Steuerpflichtigen für denselben
Gegenstand - vorliegt. Zudem handelt es sich sämtlich um
Begünstigungstatbestände, bei denen die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Abgabepflichtigen in den Hintergrund tritt. Dem Abgabepflichtigen ist in
Erfüllung der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten,
die tatsächliche ausländische Besteuerung unter Beweis zu stellen
(vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070 u. a.; vgl. zu vor:
Fellner aaO. Rz. 24 ff. zu §
6).
Im Rahmen des Vorhaltschreibens
des UFS vom 4. Oktober 2005 wurden der Bw verschiedene Maßnahmen
zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung aufgezeigt, gleichzeitig aber auch
klargestellt, dass dafür jeweils ein Antrag wie auch der Nachweis der
tatsächlichen Besteuerung in Finnland - dies etwa durch Vorlage des
finn. Steuerbescheides sowie einer Zahlungsbestätigung - erforderlich
wäre. Diesbezüglich wurde auch um Mitteilung der von der Bw
beabsichtigten weiteren Vorgangsweise ersucht.
Nachdem bis dato keinerlei
Reaktion auf das Vorhaltschreiben erfolgte, muss die Berufungsbehörde davon
ausgehen, dass bislang keine der obgenannten möglichen Maßnahmen
ergriffen bzw. diesbezüglich nötige Anträge gestellt wurden.
Mangels Antrag geschweige denn Nachweis einer tatsächlich gegebenen
Doppelbesteuerung ist daher aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht die
Besteuerung des ausländischen Grundvermögens dem Gesetz entsprechend
(wie oben dargelegt) vorzunehmen.
4.
"unerklärliche" Einbeziehung des Kaufpreisanteiles der Liegenschaft in die
Bemessungsgrundlage:
Im Akt erliegt (wie eingangs
dargelegt) eine Kopie des "Kaufanbotes" des Erblassers vom 17. Dezember 1997 an
die Käufer G bezüglich des Erwerbes der Liegenschaft in EZ1 um den
Kaufpreis von S 2,500.000; dieses Anbot wurde am selben Tag von den beiden
Käufern in der Urkunde vollinhaltlich angenommen.
Ein Anbot, in welchem die
Hauptpunkte des Kaufvertrages, nämlich Kaufobjekt und Kaufpreis, fixiert
sind und über welches zwischen den Vertragsparteien
Willensübereinstimmung besteht, ist als Kaufvertrag iSd § 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, anzusehen (VwGH
14.11.1974, 671-673/74). Der Kaufvertrag als zweiseitiges
Rechtsgeschäft über die gegenständliche Liegenschaft ist damit
zivilrechtlich wirksam durch Anbot und Annahme am 17. Dezember 1997
zustande gekommen. Die Käufer hatten damit bereits den vollen
Übereignungsanspruch erworben. Das bedeutet, zum gegenständlich
maßgebenden Todestag des Erblassers hatte dieser das Grundstück
bereits veräußert und hatte er zu diesem Zeitpunkt anstelle der
Verfügung über das Grundstück vielmehr bereits einen
Forderungsanspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe der S 2,5 Mio. Als
Nachlassvermögen war daher zutreffend dieser Kaufpreis in das Inventar als
Aktivposten aufgenommen worden, der bei der Bw anteilig nach der Erbquote mit
2/9, das sind S 555.555,55 (enthalten im Erstbescheid im ausgewiesenen
Betrag "Geld S 555.633,33"), als Vermögensanfall in die Bemessung
einzubeziehen war (vgl. dazu: VwGH 1.12.1987, 86/16/0013; VwGH 28.6.1989,
88/16/0047).
Zusammengefaßt ist daher
nach dem Obgesagten festzuhalten:
Abgesehen davon, dass der laut
vorgelegtem finnischen Nachlassverzeichnis hervorgekommene Wert dieses
ausländischen Grundvermögens als Verkehrswert anzuerkennen und der
Bemessung zugrunde zu legen sein wird, kommt dem Berufungsvorbringen im
Übrigen keine Berechtigung zu.
Gleichzeitig ist der Ansicht
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung bezüglich der Einbeziehung
des Inventars im Wert von S 300.000 (vom Erblasser veräußert mit
Kaufvertrag vom 17. Dezember 1997) als weiterer Aktivposten insofern entgegen zu
treten, als 1. eine Verwendung dieses Geldbetrages im Unklaren geblieben
ist, da es sich hinsichtlich der im Abhandlungsprotokoll vom 23. März
1999 Pkt. 2. festgehaltenen Äußerung der erbl. Kinder, es seien vom
Erblasser hievon in Finnland Ski-doos und ein Motorboot angeschafft worden, um
eine bloße Vermutung handelt, tatsächlich aber lt. dem finnischen
Nachlassverzeichnis als einziger dort vorhandener Vermögenswert die
Liegenschaft hervorgekommen ist; 2. ausgehend von der Nichtverwendung
dieses Geldbetrages erwiesenermaßen feststeht, dass er im Wege der
Übergabe eines Sparbuches an den Erblasser am Tag der Vertragserrichtung
geleistet wurde. Selbst dann, wenn sohin das Sparbuch im Zuge der Abhandlung
aufgefunden und als Nachlassvermögen verzeichnet worden wäre, handelte
es sich sohin um endbesteuertes und damit gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
steuerfrei zu belassendes Kapitalvermögen. Hinsichtlich der
"Umsatzsteuernachzahlung 1998" in Höhe von S 26.721, Pkt. III. 9. der
Passiva, gilt festzuhalten, dass diese bereits lt. Berichtigung im
Abhandlungsprotokoll vom 14. Feber 2000 aus den Passiva auszuscheiden war
und davon ausgehend die Bemessung im Erstbescheid (siehe eingangs) vorgenommen
wurde. Eine nochmalige Kürzung der "sonstigen Verbindlichkeiten (restliche
Passiva)" anteilig um diesen Betrag, wie in der Berufungsvorentscheidung,
wäre daher unzutreffend. Die Passiva sind allerdings insofern zu
berichtigen, als vom Finanzamt fälschlich der Betrag von S 4.581 (Pkt.
IV. der Passiva) zweifach, sowohl bei den Kosten der Nachlassregelung als auch
bei den sonstigen Verbindlichkeiten (siehe Bemessungsdarstellung eingangs), in
Abzug gebracht wurde.
Der Berufung ist daher
insgesamt teilweise Folge zu geben; die Erbschaftssteuer bemißt sich wie
folgt:
|
Aktiva:
|
Anfall
2/9 in ATS
|
Pkte. 1. und 2. des Inventars: Kauferlös +
Bargeld, S 2,500.350
|
555.633,33
|
Pkt. 5. Lebensversicherung/Sterbegeld S
40.000
|
8.888,89
|
Pkt. 4. Spar-, Kontenguthaben S
1.617,45
|
359,33
|
Pkt. 3. Guthaben Finanzamt S 3.809
|
846,44
|
zuzügl.
finn. Liegenschaft Verkehrswert
S 467.547
|
103.899,33
|
abzüglich:
|
|
Kosten der Nachlassregelung, darin
zusammengefaßt: Gericht + Notar S 53.515 + Pkt. IV. der Passiva
"Edikt" S 4.581, gesamt
S 58.096
|
-
12.910,22
|
sonstige Kosten = Todfallskosten Pkt. V. S
23.485,80
|
- 5.219,11
|
Bankverbindlichkeiten Pkt. III. 1., S
845.357
|
- 187.857,11
|
Darlehen lt. Pkt. II. der Passiva, S
550.000
|
- 122.222,22
|
sonstige Verbindlichkeiten: darin
zusammengefaßt Pkt. I. der Passiva "Beteiligung" S 119.045,27 + Pkt. III.
2. - inkl. 8. (9. USt-Nachzahlung 1998 hatte lt. Berichtigung zu
entfallen) mit gesamt S 139.284,72, ergibt sohin insgesamt den Betrag von
S 258.330
|
-
57.406,67
|
abzüglich Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 30.000,00
|
abzüglich Freibetrag gem. § 15 Abs. 1 Z
17 ErbStG (für endbesteuertes Vermögen)
|
- 359,33
|
ergibt steuerpflichtigen Erwerb
|
253.652,66
|
Erbschaftssteuer: gem. § 8 Abs. 1
ErbStG (Stkl. I) 3 %
|
S 7.609,58 =
€ 553,00
Die bisherige Vorschreibung ist gem. § 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erfolgt, da der genaue Umfang des Vermögens, konkret der
Verkehrswert der ausländischen Liegenschaft, nicht festgestanden und damit
der Umfang der Abgabepflicht ungewiss war. Nachdem diese Ungewissheit durch
Vorlage des finnischen Nachlassverzeichnisses sowie den eigenen Angaben in der
Berufung (Wert entspricht € 33.978) beseitigt wurde, war nunmehr die
vorläufige Abgabenfestsetzung gem. § 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2
der BAO durch eine endgültige zu ersetzen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-I/03
- Stammnummer
- 24167
- Gültig
- 21.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF