Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4513-W/02
Vorläufige Bescheiderlassung im Zusammenhang mit Liebhaberei bei Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4513-W/02vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Februar 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
22. Jänner 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995
bis 2000 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden wie mit Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Die Einkommensteuer wird vorläufig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erwarb mit Kaufvertrag vom
31. Juli 1995 Anteile an der Liegenschaft in W., mit welchen
Wohnungseigentum an zwei Wohnungen, und zwar Top Nr. 3 Stiege 1
(62,38 m³ Wohn-/Nutzfläche) und Top Nr. 7 Stiege 2
(73,36 m³ Wohn-/Nutzfläche), untrennbar verbunden ist. Pro
Wohnung steht die alleinige Nutzung eines PKW-Abstellplatzes zu.
Im Kaufvertrag wird festgehalten, dass der Ankauf des
Kaufgegenstandes (Gesamtkaufpreis S 2,750.000,00 zuzüglich
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 96.250,00) von der Bw. im Kreditwege
finanziert wird (vgl. Punkt III des Kaufvertrages).
Aus der ab Dezember 1995
erfolgten Vermietung der beiden Wohnungen erklärte die Bw. folgende
Werbungskostenüberschüsse bzw. enthielten die Einkommensteuerbescheide
der Streitjahre auf Grund der Nichtanerkennung von Werbungskosten durch das
Finanzamt im Zuge der Veranlagung folgende negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
|
|
laut
Erklärung
|
laut
Einkommensteuer(erst)bescheiden
|
1995
|
-258.491,02
|
-177.633,00
|
1996
|
-163.429,99
|
-56.717,00
|
1997
|
-251.794,47
bzw. -370.153,00
|
+128.028,00 bzw.
-370.153,00
|
1998
|
-188.927,00
|
-188.927,00
|
1999
|
-158.825,00
|
-158.825,00
|
2000
|
-91.907,09
|
0,00
Der vorläufig erlassene
Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 19. Juni 1997 weist den
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung iHv
S -177.633,00 aus; die Begründung zu diesem Bescheid lautet:
"Die Veranlagung erfolgte vorläufig, weil noch nicht feststeht, ob
aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaften in W.. jemals
Einnahmenüberschüsse erzielt werden bzw. ob es sich um eine
Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt."
Der vorläufig erlassene Einkommensteuerbescheid
für 1996 vom 11. Mai 1998 weist den Werbungskostenüberschuss aus
Vermietung und Verpachtung iHv S -56.717,00 aus; die Begründung zu
diesem Bescheid lautet: "Die Kosten der Grundbuchseintragung,
Eintragungsgebühr und der Vertragserrichtung zählen zu den
Anschaffungskosten und sind im Zuge der AfA abzusetzen (1,5%)."
Der vorläufig erlassene Einkommensteuerbescheid
für 1997 vom 7. Oktober 1998 weist den erklärten
Einnahmenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung iHv S +128.028,00
aus. Nach Einreichung einer berichtigten Einkommensteuererklärung für
1997 wurde erklärungsgemäß ein Werbungskostenüberschuss iHv
S -370.153,00 angesetzt.
Auch für die Jahre 1998 und 1999 ergingen die
Bescheide im Hinblick auf die Vermietungseinkünfte vorläufig.
Gleichzeitig mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2000
vom 22. Jänner 2002, in welchem die Vermietungseinkünfte nicht
als aus einer Einkunftsquelle stammend anerkannt wurden, erfolgte im Zug der
Endgültigerklärung der Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis
1999 die Streichung der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Bescheidbegründung zu den (endgültig
erklärten) Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 bis 2000 vom
22. Jänner 2002 lautet im berufungsgegenständlich relevanten
Punktes 1. wie folgt:
"1. Liebhabereiverfahren zur Vermietungstätigkeit
(1995 - 2000) Aus gegenständlicher Vermietungstätigkeit
wurde im Zeitraum 1995-2000 ein Gesamtverlust von 1,039.955 öS
erwirtschaftet. Lt. vorliegender Prognoserechnung sollte bis zum Jahr 2015 (also
innerhalb eines gerade noch überschaubaren Zeitraums) ein
Gesamtüberschuss von 56.572 öS erzielt werden, wobei jedoch
allein für das Erklärungsjahr 2000 bereits eine Abweichung von
18.635 öS vorliegt. Bei aller Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass
auch der restliche Gesamtüberschuss von 34.682 öS keinen Bestand
hat, da im Zeitraum bis 2015 mit Ersatzinvestitionen, Reparaturen, Sanierungen
(dazu eventuelle Kreditfinanzierungen) zu rechnen ist und zudem lt. den
konkreten Vertragsgestaltungen mit keiner durchgehenden
Vermietungstätigkeit gerechnet werden kann. Letzteres ergibt sich aus dem
Umstand, dass die Mietverträge zu beiden Wohnungen auf je drei Jahre
befristet abgeschlossen sind, womit zukünftige Ertragsaussichten aufgrund
der konkret gewählten Bewirtschaftungsart erstens unsicher und in ihrer
Kontinuität einnahmenseitig nicht ungebrochen sind (da Unwägbarkeiten
sozusagen eingeplant sind; zB: geplante Neuvermietung ab 2004 -
Kosten für Inserate -; einnahmenlose Leerstehzeiten sind zu erwarten)
und zweitens auch der ernsthafte Wille zur langfristigen Fortführung der
Vermietungstätigkeit nicht hinreichend dokumentiert ist, sondern
tendenziell im Widerspruch zur jeweils kurzfristigen Vertragsgestaltung steht
(was oft auch ein Indiz für einen beabsichtigten späteren Eigenbedarf
darstellt). Lt. stRsp des VwGH handelt es sich bei einer Eigentumswohnung um ein
Wirtschaftsgut, welches - auch im Hinblick auf die
Kapitalanlagefunktion - typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht (VwGH 24.3.1998,
93/14/0028) und folglich nur dann nicht als Liebhaberei zu erkennen ist, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erwarten lässt. Selbst wenn ein Abgabepflichtiger eine Eigentumswohnung in
der Absicht erworben haben sollte, durch Vermietung derselben sein Einkommen
aufzubessern, ändert dies nichts daran, dass sie dem durch § 1
Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung gezeichneten typischen Bild
entspricht (Hinweis VwGH-Erk. 5.5.1992, 92/14/0006), es sei denn, die
Ertragsfähigkeit ist unzweifelhaft gegeben. Es ist demnach
grundsätzlich Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2
Z 1 der Liebhabereiverordnung anzunehmen, wenn die Ertragsfähigkeit
nicht unzweifelhaft gegeben ist. Im konkreten Fall liegt eine Verluste
bringende Betätigung vor, die nach ihrem Gesamtbild zu schließen
für die Anwendung der Liebhabereivermutung nach § 2 Abs. 4
L-VO prädestiniert ist. Aufgrund der oben ausgeführten offenbaren
Unhaltbarkeit der vorliegenden Prognoserechnung zur Einkunftsquelleneigenschaft
kann die grundsätzlich von Tätigkeitsbeginn an geltende
Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 iVm § 2
Abs. 4 der L-VO als für den gegenständlichen Fall hinreichend
bestätigt erachtet werden, weshalb die vorläufig zuerkannten Verluste
ab 1995 endgültig abzuerkennen sind. Eine positive Einkunftsquelle n.
§ 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 liegt mangels objektiver
Ertragsfähigkeit der bezüglichen Vermietungstätigkeit nicht vor."
Gegen die endgültigen Bescheide wurde Berufung mit der
folgenden Begründung erhoben:
"In den bekämpften Bescheiden werden sämtliche
bisher angelaufenen Verluste aus der Vermietertätigkeit für die oben
genannten Jahre (1995 bis 2000) ausgeschieden, da das Finanzamt annimmt, dass
kein Gesamtüberschuss erwirtschaftete werden kann. Dazu möchte ich
mitteilen, dass laut vorgelegter Prognoserechnung für die Jahre 2000 bis
2015, als überschaubarer Zeitraum, ein Gesamtüberschuss jedoch
prognostiziert wurde. Es ist zwar richtig, das im Erklärungsjahr
2000 eine Abweichung zur Prognose vorlag, aber es ist der Behörde
wahrscheinlich noch nicht bekannt, dass (die Bw.) noch erhebliche Forderungen
gegenüber einem Vormieter aus den Jahren 1996 und 1997 bestehen, bei
welchem schon seit längerem durch Exekution versucht wird, die noch offenen
Mieten plus Verzugszinsen in Höhe von € 11.862,00
(öS 163.087,18) einzutreiben. Eine entsprechende Aufstellung sowie der
Exekutionstitel gegen Frau K. des Bezirksgerichtes H. liegen bei. In der
Streitsache Sch. konnte endlich ein Vergleich bewirkt werden, sodass die
seinerzeitige Kaution, abzüglich der bereits angefallenen Betriebskosten
plus aufgelaufenen Zinsen, welche auf dem Sparbuch Nr. ..... hinterlegt
war, in Höhe von € 2.284,10 im Jahr 2002 eine nachträgliche
Mieteinnahme für die Vorjahre darstellt. Ein entsprechender Brief des
Anwaltes liegt bei. Der mögliche Ausfall von Vermietungsentgelten
von insgesamt rund € 12.000,00 für 2 Jahre konnte bei Beginn
der Vermietungstätigkeit nicht vorausgesehen werden. Die Begründung
des Finanzamtes mit der anzuwendenden 'Lebenserfahrung' muss daher ins 'Leere'
gehen. Wie in der Prognoserechnung dargelegt, wird mit Nachdruck
versucht, ernsthaft Überschüsse zu erzielen. Die nunmehr
nachträglich eingegangenen Mieteinnahmen (rund € 2.300,00) sind
in der Prognosegesamtrechnung noch nicht berücksichtigt. Wird daher vom
prognostizierten Gesamtüberschuss von € 4.111,25
(öS 56.572,03) der gegenüber der Prognose zusätzlich
entstandene Fehlbetrag aus dem Jahr 2000 in Höhe von € 1.357,17
(öS 18.675,00) abgezogen und die nachträglichen Einnahmen von
€ 2.284,10 (öS 31.429,90) hinzugerechnet, so ergibt sich ein
Gesamtüberschuss von € 5.038,18 (öS 69.326,87); jedoch
sind eventuelle Exekutionsergebnisse dabei noch nicht berücksichtigt.
Es kann bei den derzeitigen Mietverträgen auch nicht von
vorübergehenden oder kurzfristigen Vertragsverhältnissen gesprochen
werden, da der Mietvertrag N. für die Jahre 1999 bis 2007, also für
8 Jahre abgeschlossen wurde. Außerdem ist eine
Verlängerungsposition vertraglich festgehalten. Bei der
2. Wohnung, Vertrag T., läuft zwar der Mietvertrag im Jahr 2002 ab, es
gibt aber bereits eine mündliche Mietvertragsverlängerung auf weitere
3 Jahre, bis zum Jahresende 2005. Es werden daher in absehbarer Zeit weder
Inseratkosten anfallen, noch Leerzeiten der Wohnungen zu kalkulieren sein.
Eine eventuelle Privatnutzung einer der beiden Wohnungen ist nicht
geplant, da (der Bw.) im elterlichen Wohnhaus in H-V. eine eigene Wohnung zur
Verfügung steht und (sie) zudem seit April 2001 in W-L. ein Haus mit einem
unbefristetem Mietvertrag als Zweitwohnsitz bewohnt. Zu den Bankzinsen
ist noch zu erläutern, dass der Zinssatz für den Kredit der
Raiffeisenbank G. von den seinerzeitigen 7,75% auf 6,5% zum Jahresende 2001
gesenkt wurde. In weiterer Folge werden die Schuldzinsen ab Mai 2002 um einen
weiteren Prozentpunkt auf 5,5% vermindert, sodass davon auszugehen ist, dass
sich auch dadurch der Gesamtüberschuss erhöht. Zu den
zitierten VwGH-Entscheidungen sei noch zu bemerken, dass beim zitierten Fall die
Mieteinnahmen in der Prognoserechnung höher eingesetzt wurden als dann
tatsächlich zugeflossen sind. Im vorliegenden Fall übersteigen die
Einnahmen des Jahres 2000 die Prognose um € 35,38
(öS 486,84) und die Einnahmen des Jahres 2001 die Prognose um
€ 445,10 (öS 6.124,58). Es ist daher sehr wahrscheinlich,
dass auch in den Folgejahren die Mieteinnahmen nicht hinter der Prognoserechnung
zurückbleiben. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zur
Ausgaben- und Einnahmensituation hinzuweisen."
Mit der in der Folge erlassenen Berufungsvorentscheidung
wurde die Einkommensteuer für die Streitjahre vorläufig festgesetzt.
Die
Begründung lautet:
"Da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, wurde die
Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig durchgeführt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist bei
einer Betätigung dann Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus
der Bewirtschaftung von Wirtschaftgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (z.B. Eigentumswohnungen). Gegenständlich ist
eine typische Liebhabereivermutung nach § 1 Abs. 2 LVO zu
konstatieren, demnach der Verlust aus dieser Tätigkeit vorläufig bis
zur endgültigen Klärung außer Ansatz zu belassen ist. Sie haben
demnach weiterhin Erklärungen mit Einkünfteermittlungen einzureichen,
da die lt. VO grundsätzlich anzuwendende Liebhabereivermutung
gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO bis zur endgültigen
Klärung der Einkunftsquelleneigenschaft widerlegbar ist. Es ist somit
zwingend vorläufige Liebhabereivermutung ab 1995 anzunehmen, die auf Grund
der Aktenlage (Negativergebnis: 1,039.955 öS) zZ nicht als widerlegt
erachtet werden kann, da die Erzielung eines Gesamtüberschusses der
Einnahmen über die Ausgaben innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes
als zweifelhaft zu beurteilen ist. Dies schon deswegen, da die Vorjahresverluste
gewiss, hingegen Zukunftsgewinne ungewiss sind."
Der Vorlageantrag enthält nachstehende
Begründung:
"Neben den in der Berufung vom 20. Februar d. J.
angeführten Punkten möchte ich noch hinzufügen, das auf Grund der
marktkonformen Vermietung zu durchschnittlich ortsüblichen Preisen allein
auf Grund der Fremdfinanzierung nicht von einer Liebhabereitätigkeit
gesprochen werden kann. Da die Laufzeit der Kredite für die
Wohnungskäufe ebenfalls wie der Beobachtungszeitraum für Liebhaberei
20 Jahre beträgt, wird sich erst danach ein wesentlicher Totalgewinn
ergeben, obwohl von Seite der Steuerpflichtigen alles getan wird, um ein
positives Ergebnis schon vor dieser Zeit zu erreichen. Deshalb sind die
laufenden Verluste zum Ausgleich mit positiven Einkünften zuzulassen, da
die Liebhabereiverordnung im Stufenbau der Rechtsordnung weder über dem
Gesetz (Art. 18 B-VG) noch über der Verfassung (Art. 7 B-VG)
steht."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete ein
Vorhalteschreiben an die Bw., die in der Folge eine Stellungnahme hiezu abgab;
beide Schreiben sind in den nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn
die Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der
Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen
Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum
endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Die Abgaben sind so lange vorläufig festzusetzen, bis
die Ungewissheit beseitigt ist. Als beseitigt gilt die Ungewissheit, wenn auf
Grund der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung der Betätigung das
Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit mit einer
gewissen Sicherheit beurteilt werden kann.
Die praktische Bedeutung der vorläufigen
Bescheiderlassung liegt darin, dass es dadurch möglich ist, Abgaben
festzusetzen, ohne dass alle relevanten Sachverhaltselemente restlos
geklärt sind. Schon dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine
spätere wahrscheinliche Abgabenpflicht bestehen, kann eine vorläufige
Abgabenfestsetzung erfolgen. Der große Vorteil besteht darin, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben höher ist, als wenn bis zur endgültigen
Klärung des Sachverhaltes zugewartet werden müsste. Auch der
Steuerpflichtige kann an der alsbaldigen Festsetzung der Abgaben interessiert
sein, vor allem dann, wenn damit eine Abgabenminderung verbunden
ist.
Vorläufige Bescheide stellen gerade im Zusammenhang
mit Liebhaberei-Betätigungen ein wichtiges verfahrensrechtliches Instrument
dar. Bei Betätigungen, die nicht eindeutig als Einkunftsquelle oder als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei identifiziert werden können, kommt der
§ 200 BAO zum Einsatz.
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass
vorläufige Bescheide vor allem dann erlassen werden dürfen, wenn in
der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. So kann für
die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen
Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam sein (Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 200, Tz. 5).
Sprechen die Umstände eher für Liebhaberei als
für eine Einkunftsquelle, kann mittels Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig davon ausgegangen werden, dass
keine Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 21.6.1994, 93/14/0217). Sprechen
umgekehrt die Umstände eher für eine Einkunftsquelle als für
Liebhaberei, kann mittels Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig davon ausgegangen werden, dass eine Einkunftsquelle vorliegt.
Ob im vorliegenden Fall vorläufig von Liebhaberei oder vom
Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich somit danach,
welche dieser Alternativen als die wahrscheinlichere anzusehen ist (VwGH vom
15.9.1999, 94/13/0055 und vom 12.8.1994, 94/14/0025).
Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden Eigentumswohnungen
zur Gänze mit Fremdmitteln
finanziert wurden. Der Kaufvertrag weist einen Gesamtkaufpreis in Höhe von
S 2,750.000,00 aus. Die Zuteilungsabrechnung der Bausparkasse enthält
eine Darlehensschuld des Zwischendarlehens in Höhe von S 2,049.419,17.
Der weitere bei der Kreditanstalt G. aufgenommene Kredit führte z.B. im
Jahr 1996 zu Zinsenzahlungen in Höhe von S 100.330,00. Bei
einer 100%igen Fremdfinanzierung kann nach den Erfahrungen des unabhängigen
Finanzsenates im Regelfall ein Gesamtüberschuss innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes nicht erzielt werden; es handelt sich dabei um
einen Umstand, der nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens üblicherweise
nicht zum Vorliegen einer Einkunftsquelle zu führen vermag.
Aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen wurden in
den Jahren 1995 bis 2004 nachstehende Werbungskostenüberschüsse bzw.
Einnahmenüberschüsse wie folgt veranlagt (erklärt):
Tatsächliche (berichtigte) Ergebnisse bis zum Jahr
2004:
|
1995
|
-
177.633,00 S
|
Halbjahres-AfA
1995
|
-
14.603,50 S
|
1996
|
-
56.717,00 S
|
AfA
1996
|
-
29.207,00 S
|
1997
|
-
370.153,00 S
|
1998
|
-
188.927,00 S
|
1999
|
-
158.825,00 S
|
2000
|
-
87.700,09 S
|
2001
|
-
36.268,00 S
|
Zwischensumme
in S
|
-
1.120.033,59 S
|
Umrechnung in
€
|
:
13,7603
|
Zwischensumme
in €
|
-
81.396,02 €
|
2002
|
+
140,88 €
|
2003
|
-
7.387,90 €
|
2004
|
+
1.580,32 €
|
tatsächliche
berichtigte Ergebnisse bis 2004
|
-
87.062,72 €
Die
Prognoserechnungen für die Jahre ab 2005 stellen sich
ohne Berücksichtigung der
zusätzlichen Werbungskosten laut den nachfolgenden Ausführungen dar
wie folgt:
|
2005
|
64.348,00
S
|
2006
|
73.518,00
S
|
2007
|
76.368,00
S
|
2008
|
91.218,00
S
|
2009
|
98.568,00
S
|
2010
|
97.917,00
S
|
2011
|
122.268,00
S
|
2012
|
129.618,00
S
|
2013
|
128.968,00
S
|
2014
|
144.118,00
S
|
2015
|
151.368,00
S
|
Zwischensumme
|
1.178.277,00
S
|
Umrechnung in
€
|
:
13,7603
|
prognostizierte
Ergebnisse bis 2015
|
85.628,73
€
Gesamtergebnis betreffend die
Jahre 1995 bis 2015 ohne
Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten laut den
nachfolgenden Ausführungen:
|
tatsächliche
berichtigte Ergebnisse bis 2004
|
-
87.062,72 €
|
prognostizierte
Ergebnisse bis 2015
|
+
85.628,73 €
|
Gesamtergebnis
1995 bis 2015
|
-
1.433,99 €
Während des Zeitraumes, auf
welchen sich die Prognoserechnungen beziehen, befinden sich die Wohnungen in
einem Alter zwischen 10 und 20 Jahren. Für diesen Zeitraum werden in
den Prognoserechnungen Aufwendungen für Instandhaltung und Rechtsschutz in
Höhe von insgesamt (S 7.000,00 x 11 = S 77.000,00 =)
€ 5.595,81 für beide Wohnungen angesetzt.
Will man die
hohen Mieten der Wohnungen nicht bloß beim Erstbezug und etwa bis zu 10
Jahre danach lukrieren, sondern auch bei weiteren Vermietungen in der Folgezeit,
so sind der Lebenserfahrung nach entsprechende Aufwendungen zu tätigen, um
die Wohnungen wieder in einen entsprechenden Zustand zu versetzen. Dass für
solche Maßnahmen in beiden Wohnungen der obige Betrag bei weitem nicht
ausreichend sein wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen (realistisch
erscheint nach den Erfahrungen des Lebens anstelle des angesetzten Betrages von
rd. € 5.600,00 ein Betrag in Höhe von (€ 10.000,00 pro
Wohnung =) € 20.000,00 (vgl. in diesem Zusammenhang die beiden
AfA-Listen der Wohnungsausstattungen samt den Nutzungsdauern der Ausstattungen).
Dem Erfordernis
dieser Maßnahmen wird durch den Umstand, dass in beiden Wohnungen bereits
der Parkettboden erneuert sowie die Wände und Armaturen teilweise schon
getauscht und saniert wurden und ferner vor dem Wohnungskauf erneuerte und noch
intakte (Kunststoff)Fenster eingebaut worden sind, nicht der Boden entzogen.
Beispielsweise
wird bemerkt, dass die Nutzungsdauer des im Jahr 1997 verlegten Parkettbodens
von der Bw. selbst mit zehn Jahren geschätzt wurde (vgl. AfA-Liste 1998);
der Zeitraum, auf den sich die Prognoserechnungen beziehen, erstreckt sich bis
zum Jahr 2015. Mit der gleichen Nutzungsdauer, nämlich zehn Jahre,
wurde eine ganze Reihe weiterer Wirtschaftsgüter, die unter der Bezeichnung
Wohnungsausstattung erfasst wurden, angesetzt (Positionen 1-34 betreffend
Tür 7 bzw. 1-39 betreffend Tür 3, darunter z.B.
Einbauküche, Wasserspeicher, Kühlschrank, E-Herd).
Mit der
Vermietungstätigkeit sind den Erfahrungen des Wirtschaftslebens nach
insbesondere bei Mieterwechseln - Suche neuer Mieter sowie
Adaptierungen der Wohnungen - Mietausfälle zu gewärtigen.
Solche Mietausfälle (zumindest 15% alle fünf Jahre) blieben in den
Prognoserechnungen unberücksichtigt.
Auch wenn die
Wohnungen 2005 bzw. 2006 "langfristig neu vermietet (wurden)", lässt sich
nicht mit einiger Gewissheit vorhersehen, wie lange diese und nachfolgende
Mietverhältnisse tatsächlich bestehen werden.
Diese
Umstände beeinflussen das obige Gesamtergebnis laut Prognoserechnungen.
Bei einem Gesamtergebnis in einem solchen Ausmaß
erscheint es nicht gerechtfertigt, endgültig vom Vorliegen einer
Liebhabereibetätigung zu sprechen, vielmehr ist mittels Erlassung
vorläufiger Bescheide vorzugehen und - weil es aus derzeitiger Sicht
auf Basis des obigen Gesamtergebnisses 1995 bis 2015 wahrscheinlicher ist, dass
ein Einnahmenüberschuss bis Ende des Jahres 2015 nicht erzielt werden wird
- vom Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen.
Die Bescheide waren daher insofern wie mit
Berufungsvorentscheidung abzuändern, dass die Vorläufigkeit der
Abgabenfestsetzung gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
ausgesprochen wird.
Zu beachten ist, dass mit der Berufungsentscheidung (noch)
keine endgültige rechtliche
Beurteilung der Tätigkeit der Bw. im Zusammenhang mit ihrer
Betätigung erfolgt. Eine Änderung der Beurteilung in später
ergehenden endgültigen Einkommensteuerbescheiden ist dadurch keineswegs
ausgeschlossen.
Wien, am 20.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4513-W/02
- Stammnummer
- 24153
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF