Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0576-W/06
Säumniszuschlag bei strittiger Stammabgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-W/06vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn FW, vertreten durch GG, vom
31. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 9. August 2005 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2005
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 155,09 fest, da im Anschluss an eine Umsatzsteuernachschau mit
Bescheid vom 13. Juli 2005 Umsatzsteuer für Dezember 2004 in Höhe
von € 7.754,67 nachgefordert wurde, welche zu dem gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkt fällig gestellt wurde.
In der dagegen u. a. rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
24. August 2004 brachte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid vor und beantragte die Berichtigung
des Säumniszuschlages entsprechend der Erledigung der zugrunde liegenden
Berufung gegen den Stammabgabenbescheid. Konkreter Streitpunkt der Berufung ist
die Frage, ob ein als LKW zugelassener "Volvo XC D5 163 PS MOLKW"
als vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug anzusehen ist oder als vom
Vorsteuerabzug ausgenommener PKW bzw. Kombi.
Mit Eingabe vom 7. September 2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1
Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) in Bezug auf den
verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlag
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuldigkeit (Umsatzsteuer
für Dezember 2004) der Höhe nach richtig festgesetzt wurde, da der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld
(§ 4 BAO) zu entrichten ist.
Da der genannte Bescheid wirksam ergangen ist, die
Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und eine Ausnahme im
Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6 nicht vorliegt, war ein
Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages vorzuschreiben.
Ergänzend wird der Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides
der davon abgeleitete Säumniszuschlag über Antrag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen
wäre.
Wien, am 20.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-W/06
- Stammnummer
- 24136
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF