Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3525-W/02
Mangels Betriebsaktivitäten keine Überschreitung des Vorfeldes zur Einkunftserzielung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3525-W/02vom 19.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-KEG, B., B-Str., vertreten durch
J., B. , B-Str. , vom 30. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes
X. vom 3. Oktober 2001 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Firmenbuch besteht die berufungswerbende Gesellschaft
(Bw.) seit 23. 12. 1999, basierend auf einem Gesellschaftsvertrag vom 10. 12.
1999. Als persönlich haftender Gesellschafter werden dort M. und als
Kommanditist die T.. ausgewiesen.
Als Bezeichnung der ausgeübten
Geschäftstätigkeit wird im beim Finanzamt eingereichten Fragebogen zur
Betriebseröffnung angeführt: "Betrieb von Golfplätzen, Consulting
bei Einrichtungen von Sportbetrieben"
In der Einnahmen - Ausgabenrechnung für den
Zeitraum 10. 12. bis 31. 12. 1999 wurde ein Verlust von S 5,005.903,03
ausgewiesen, der ohne erzielte Einnahmen in
|
Geldverkehrsspesen
|
1.319,70
|
Miete,
Pacht
|
5,000.000,00
|
Zinsen,
langfristige
|
4.583,33
aufgegliedert wurde.
Die Aufteilung dieses Verlustes wurde - abweichend
vom Firmenbuchstand - wie folgt beantragt:
|
Name
|
Ertragsanteil
|
Anteil an den
Einkünften
|
M.
|
0%
|
0,00
|
T. & unecht stille
Gesellschaft
|
10%
|
-500.590,00
|
E.
|
90%
|
-4,505.312,00
Mit Vorhalt vom 18. Juli 2001 ersuchte das Finanzamt um
Vorlage eines Mietvertrages, aus dem der geltend gemachte Mietaufwand
ersichtlich sei sowie um eine genaue Beschreibung der zukünftigen
Tätigkeit der KEG.
Da auf diesen Vorhalt trotz Verlängerung der
Beantwortungsfrist bis zum 28.9.2001 nicht reagiert wurde, erfolgte mit Bescheid
vom 5. 10. 2001 die Ermittlung der Einkünfte der Bw. im Schätzungswege
mit S 0.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist wurde gegen
diesen Feststellungsbescheid berufen, wobei drei als "Vereinbarung" titulierte
undatierte Schriftsätze eingereicht wurden, aus denen der geplante
Betriebsgegenstand der Gesellschaft sowie weitere Vereinbarungen zwischen der T.
& CO I. und der G. ersichtlich sind.
A)
Vereinbarung zwischen Eva H. und M.:
Aus dieser
Vereinbarung geht hervor, dass Herr M. beabsichtige, eine Golfplatzbetriebs
- und Beratungs KEG zu gründen, wobei sich Frau E. an dieser KEG
vorerst als stille Gesellschafterin beteiligen werde. Ziel des Unternehmens sei
es, die Betriebsführung des Golfplatzes in Brunn am Gebirge zu
übernehmen sowie sodann die Betriebsführung von weiteren
Golfplätzen und Sportbetriebsstätten. Weiters sei eine
Consultingtätigkeit im Bereich Sport (Errichtung, Betriebsführung,
Finanzierung, Events, Reisen etc.) vorgesehen.
M. werde in der ersten Phase die Geschäftsführung
übernehmen und seine Kontakte in diesen Bereichen einbringen.
Die Gesellschaft werde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
sei jedoch einseitig erst nach 10 Jahren kündbar.
B)
Vereinbarung zwischen der Bw. und der T. & CO I.
Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass sich
die Bw. verpflichtete, bis 31. 12. 1999 der T. & CO I. eine
Pachtvorauszahlung in Höhe von ATS 2,5 Mio. zu leisten. Diese
Pachtvorauszahlung sei vorrangig auf die erste Pacht/Mietzahlung des
abzuschließenden Miet/Pachtvertrages anzurechnen.
Im Gegenzug verpflichte sich die T. & CO I. im Falle
des Abschlusses eines Miet/Pachtvertrages mit der Tr. einen neuen Pachtvertrag
ausschließlich mit der Bw. abzuschließen. Ein
Rückforderungsrecht für die geleistete Pacht/Mietvorauszahlung seitens
der Bw. werde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Abschluss
eines Miet/Pachtvertrages ende mit 31. 3. 2002.
C)
Vereinbarung zwischen der Bw. und der G.
Aus
dieser Vereinbarung geht hervor, dass sich die Bw. verpflichte, bis 31. 12. 1999
an die G. eine Pachtvorauszahlung von ATS 2,5 Mio zu leisten. Diese
Pachtvorauszahlung sei vorrangig auf die erste Pacht/Mietzahlung des
abzuschließenden Miet/Pachtvertrages anzurechnen.
Im Gegenzug verpflichte sich die G. im Falle der
Auflösung des Miet/Pachtvertrages mit der Bw. einen neuen Pacht/Mietvertrag
ausschließlich mit ihr abzuschließen. Ein Rückforderungsrecht
für die geleistete Pacht/Mietvorauszahlung seitens der Bw. werde
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Abschluss eines
Miet/Pachtvertrages ende am 31. 3. 2002.
Mit Vorhalt vom
13. 12. 2001 wurde sodann vom Finanzamt um Vorlage des Gesellschaftsvertrages
vom 10. 12. 1999 sowie um Klarstellung ersucht, ob der geltend gemachte
Miet/Pachtaufwand i. H. v. insgesamt S 5 Mio. aufgrund der eingereichten
Vereinbarungen quasi als Miet/Pachtvorauszahlungen für möglicherweise
in der Zukunft abzuschließende Miet/Pachtvereinbarungen geleistet wurde
oder tatsächlich auf Basis von existierenden Miet/Pachtverträgen, die
vorgelegt werden mögen. Weiters wurde angefragt, in welchem Verhältnis
die Vereinbarung oben unter "A", die eine Gründung einer Golfplatzbetriebs
- und BeratungsKEG vorsehe zur Bw. stehe sowie welche Tätigkeiten die
Bw. neben den beabsichtigten Abschlüssen von Miet/Pachtverträgen
bislang tatsächlich ausgeübt habe.
Da die Vorlage
der erwünschten Unterlagen bzw. die Vorhaltsbeantwortung unterblieb, wurde
seitens des Finanzamtes die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Zwischenzeitig
wurden Steuererklärungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 mit
nachfolgenden Betriebsergebnissen (jeweils in ATS ausgewiesen)
eingereicht:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Betriebseinnahmen:
Zinsen -
u. Skontoerträge:
nicht
abzugsfähiger Bewirtungsaufwand:
|
3,24
14.013,50
|
0,00
1.558,00
|
0,00
0,00
|
0,00
0,00
|
Betriebsausgaben:
Abschreibung
(GWG):
|
3.833,33
|
4.560,00
|
0,00
|
0,00
|
Reise -
Fahrt - u. Kfz - Aufwand:
|
4.145,45
|
1.960,00
|
0,00
|
0,00
|
Verwaltungs
- u. sonstiger Aufwand:
|
33.442,09
|
14.043,00
|
0,00
|
0,00
|
Nachrichtenaufwand
u. Porti:
|
0,00
|
1.400,00
|
0,00
|
0,00
|
Werbeaufwand:
|
30.132,42
|
3.116,00
|
0,00
|
0,00
|
Geldverkehrsspesen:
|
0,00
|
0,00
|
60,03
|
0,00
|
Zinsenaufwand:
|
246.732,78
|
0,71
|
0,00
|
0,00
|
Verluste aus
Beteiligungen:
|
0,00
|
0,00
|
1.256,67
|
0,00
|
Gebühren:
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
161,50
|
Übergangsverlust
laut Detaillierung:
|
|
|
|
91.298,28
|
Verlust:
|
310.207,41
|
23.520,31
|
1.316,70
|
91.459,78
Im Rahmen des fortgesetzten
Verfahrens wurde Einsichtnahme in den Einkommensteuerakt der Beteiligten Frau E.
genommen. Dies führte einem unbeantworteten Vorhalt vom 2. 6.
2006.
Hierin wurde
vorerst auf die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 13. 12. 2001 Bezug genommen,
da die Kenntnisnahme des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages vom 10. 12. 1999
sowie die Beantwortung der weiteren Fragen vonnöten sei.
Weiters wurde
die Frage gestellt, ob zwischenzeitig die in den Vereinbarungen zwischen der Bw.
und der T. & CO I. sowie der G. ausgewiesenen Verpflichtungen erfüllt
wurden.
Überdies
erfolgte nachstehende Feststellung zur Sach - und Rechtslage:
Laut Eintragung
im Firmenbuch vom 20. 11.2004 wurde die berufungswerbende Gesellschaft
zwischenzeitig aufgelöst und gelöscht. Da seitens der Bw. keinerlei
operativer Betrieb ausgeübt werde, wurde von ihrer Steuerberatungskanzlei
in einem Schreiben an Frau E. vom 14. 1. 2001 bestätigt. Es wurde ihr
mitgeteilt (auszugsweise):
Sehr
geehrte Frau H.!
Ich
beziehe mich auf Ihre Anfrage betreffend die erwarteten steuerlichen Ergebnisse
des Jahres 2001 und 2002 und möchte Ihnen dazu folgendes
mitteilen:
Die
Bw. übt im Jahr 2001 und
voraussichtlich im Jahr 2002 keinen operativen Betrieb aus und wird
voraussichtlich auch die bestehenden Rechte nicht entgeltlich nutzen und
verwerten. Daher ist daraus mit keinem positiven Ergebnis zu
rechnen.
Hiezu erfolgten
rechtliche Ausführungen nachstehenden Inhaltes:
Nach ho. vorläufiger Ansicht (vorbehaltlich dem
Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung) bestehe im Hinblick auf die
Vereinbarung zwischen Frau H. und M. über zukünftig zu erfolgende
Realisierung eingegangener Verpflichtungen lediglich eine Absichtserklärung
über Betriebsführung. Das Vorfeld zur Erzielung einer möglichen
Einkunftsquelle sei nicht überschritten worden. Denn es sei ja die bw.
Gesellschaft zwischenzeitig aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht
worden ohne dass betriebliche Aktivitäten gesetzt wurden. Es läge
nicht Einkommenserzielung, sondern Einkommensverwendung vor (vgl. Doralt/
Renner, EStG8, §
2 Tz. 324 und 325 mwN). Sollte dennoch die Grenze zur möglichen
Einkunftserzielung überschritten worden sein, was anhand entsprechender
nachzureichender Unterlagen bescheinigt werden möge, wäre eine
Überprüfung nach Liebhabereigesichtspunkten durchzuführen. Es
seien somit Bestimmungen der Liebhabereiverordnung, BGBl 1993 Nr. 587/1983 idgF
beachtlich.
Wenn sowohl eine einkommensteuerlich subsumierbare
Betätigung vorliege als auch Liebhaberei zu verneinen sei, insbesondere
eine "Neigungstätigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 der VO nicht
vorliege, werde ersucht, dies darzustellen, obwohl ein abgeschlossener
"Betätigungszeitraum" vorliege, der sich in Ertraglosigkeit
manifestiere.
Auf die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde mit Eingabe vom 18. September 2006
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der bw. Gesellschaft wurde zwecks Straffung des Verfahrens
in der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung bereits im
oberwähnten Vorhalt die vorläufige Rechtsansicht des Referenten zu
Kenntnis gebracht. Da seitens der Bw. auf die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde, ist nun alleine aufgrund
der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden. Hieraus ergibt sich, dass für
den strittigen Zeitraum (22 Tage) tatsächlich das Vorfeld zur Erzielung
einer möglichen Einkunftsquelle nicht überschritten wurde. Auch aus
der Überprüfung des Folgejahres ist eine anderweitige Entwicklung
nicht ableitbar, wurde ja letztlich in dem in der Sachverhaltsdarstellung
ersichtlichen Schreiben an Frau H. bestätigt, dass kein operativer Betrieb
ausgeübt werde, was sodann zu der beantragten Löschung der bw.
Gesellschaft im Firmenbuch führte.
Hingewiesen wird neben der im Sachverhalt zitierten
Kommentarstelle auch auf das VwGH - Erkenntnis 99/15/0038 vom 5. 6.
2003.
Es erübrigt sich daher, eine Überprüfung
hinsichtlich Liebhaberei durchzuführen.
Dem
Berufungsbegehren auf erklärungsgemäße
Veranlagungsdurchführung war somit nicht Folge zu leisten.
Wien, am
19. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3525-W/02
- Stammnummer
- 24130
- Gültig
- 19.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF