Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1755
Behandlung amerikanischer Stock Options nach Zuzug nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/11-IV/4/00vom 20.11.2000
Wortlaut laut Findok
Hat eine US-Staatsbürgerin im Jahr 1994 in Anbetracht
ihrer bis dahin ihrem US-Konzernarbeitgeber geleisteten Dienste Stock-Options
eingeräumt erhalten, die nunmehr nach ihrer 1998 erfolgten Versetzung zu
einer österreichischen Konzerngesellschaft in Österreich ausgeübt
werden (den damit verbundenen Aufwand trägt ausschließlich ihr
seinerzeitiger US-Arbeitgeber; es erfolgt daher weder eine direkte noch eine
indirekte Weiterbelastung an die österreichische Konzerngesellschaft), dann
hängt die Frage, ob die mit dieser Optionsausübung nachträglich
zufließenden Einkünfte aus der seinerzeit in den USA ausgeübten
unselbständigen Arbeit in Österreich steuerpflichtig sind, davon ab,
ob die Geltendmachung dieser Steuerpflicht gegen das (idR) bis
einschließlich 1998 anzuwendende DBA-USA (1956) verstößt. Wie
in dieser Frage das alte DBA auszulegen ist, ist derzeit nicht eindeutig
beantwortbar. Unter EAS 1196 wurde in einer vom Wortlaut getragenen
Abkommensauslegung die abkommensrechtliche Beseitigung der Steuerpflicht in
Österreich verneint. In einer Nachfolge-EAS (EAS 1496), die allerdings
einen völkerrechtlich privilegierten Ehemann einer CTBTO-Dienstnehmerin
betraf, wurde diese Frage demgegenüber aus OECD-systemgetragenen
Erwägungen bejaht. Zur Klärung der Frage, wie das Altabkommen in
derartigen Fällen richtig auszulegen ist, bedarf es daher einer
Konsultation mit den USA.
Unter den gegebenen Umständen ist das BM für
Finanzen aus pragmatischen Erwägungen bereit, bis auf weiteres der für
den Steuerpflichtigen günstigeren Auslegung der EAS 1496 zu folgen,
wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einkünfte nach
US-Steuerrecht der amerikanischen steuerlichen Erfassung zugeführt worden
sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, müsste der Ausgang das
mit den USA eingeleiteten Verständigungsverfahrens abgewartet
werden.
Ist Steuerfreistellung in Österreich auf Grund des DBA
1956 zu gewähren, sind die freizustellenden Einkünfte nicht für
Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen, da das Abkommen aus dem Jahr 1956
einen derartigen Vorbehalt nicht enthält.
20. November
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Optionsausübungnachträglich zufließende EinkünfteCTBTO-DienstnehmerVerständigungsverfahrenProgressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/11-IV/4/00
- Stammnummer
- 2413
- Gültig
- 20.11.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF