Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0863-G/02
keine Rückgängigmachung bei Weiterverkauf uno actu
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0863-G/02vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R., vertreten durch Dr. Karl Mandl,
5270 Mauerkirchen, Untermarkt 7, vom 19. Juli 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6. August 1998 veräußerte Frau L. die
Liegenschaft EZ X. an die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt. Als
Pauschalkaufpreis wurde ein Betrag von 1,194.750,00 S vereinbart, der 14 Tage
nach Vertragsunterfertigung auf ein vom Schriftenverfasser namhaft gemachtes
Treuhandkonto zu überweisen war. Auf Grund einer Vereinbarung über
eine Aufzahlung bei Umwidmung des Kaufobjektes in ein Schotterabbaugebiet,
erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz am
6. Oktober 1998 einen vorläufigen und am 16. Juli 1999 einen
endgültigen Bescheid über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer in
Höhe von 41.816,00 S.
Am 11. August 1999 stellte die Bw. den Antrag auf
Nichtfestsetzung der Steuer nach
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG. Sie begründete
dies damit, dass der Kaufvertrag mit Aufhebungsvertrag vom 28. Mai 1999
aufgehoben worden und die Liegenschaft am 8. Juni 1999 an die Firma K. verkauft
worden sei. Die Verkäuferin habe die vollständige Verfügungsmacht
erhalten und enthalte § 17 GrEStG keine Definition darüber, wie lange
der vormalige Veräußerer wieder in die tatsächliche
Verfügungsmacht des Grundstückes gelangen müsse. Die Bw. sei
nicht mehr Gesellschafterin der KG und sei dadurch auf Seite der kaufenden
Partei keine Identität gegeben, sondern sei die neue Käuferin eine
juristische Person, die völlig unabhängig von ihren natürlichen
vertretungsbefugten Organen agiere.
Das Finanzamt ersuchte im weiteren Verfahren um Vorlage
eines Beleges über die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Bw. teilte
mit, dass der Kaufpreis nach den Bestimmungen im Kaufvertrag treuhändisch
verwahrt und zunächst nicht an die Verkäuferin zur Überweisung
gebracht wurde. Dieser sei gemäß dem Kaufvertrag vom 8. Juni 1999
nach der Eigentumseinverleibung an die Verkäuferin zur Überweisung
gebracht worden.
Das Finanzamt erließ am 15. Juni 2001 einen Bescheid,
in dem es den Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer mit der
Begründung abwies, dass der Vertrag zwar der Form nach aufgehoben worden
sei, die Verkäuferin aber nicht mehr ihre ursprünglich freie
Rechtsstellung erlangt habe.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass sich aus § 17 GrEStG weder eine Frist, die
verstreichen müsse, um die Rückabwicklung im Sinne eines nicht
steuerbaren Erwerbsvorganges durchzuführen, noch eine Schädlichkeit
des Naheverhältnisses zwischen den jeweiligen Erwerbern herleiten
ließe und von einer Identität nicht gesprochen werden
kann.
Am 20. August 2001 erließ das Finanzamt eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wogegen der Vorlageantrag gestellt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der
grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
rückgängig gemacht wurde und eine Festsetzung der Steuer damit zu
unterbleiben hat.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufrechtes rückgängig gemacht wird.
Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht
grundsätzlich mit Verwirklichung des Steuertatbestandes und kann in der
Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen auch
von den Parteien Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt
werden. Eine Ausnahme von diesem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz
stellt § 17 GrEStG dar.
Der Begriff der Rückgängigmachung ist im GrEStG
nicht definiert. Der Neue Brockhaus versteht unter diesem Begriff
"widerrufen, den früheren Zustand wiederherstellen". Die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sah ab dem Erkenntnis vom 2. 4. 1984,
82/16/0165 einen Erwerbsvorgang grundsätzlich dann als rückgängig
gemacht an, wenn der Verkäufer jene freie Verfügungsmacht über
das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innegehabt hatte, durch einen
in § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG genannten Rechtsvorgang wiedererlangt. Die im
Laufe der Zeit zu § 17 GrEStG ergangene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (weitere in Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 17 Rz 14 referierte Erkenntnisse) liefert die
Interpretation, wann von einer Rückgängigmachung auszugehen
ist.
Nach der zu § 17 GrEStG ergangenen Rechtsprechung
kommt es darauf an, ob die ursprüngliche Eigentümerin die rechtliche
Möglichkeit zurückerhalten hat, ein neues Verpflichtungsgeschäft
nach ihrem Belieben und ihren Vorstellungen abzuschließen. Erfolgt eine
Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des
Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen Käufer zu
ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen
Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit
nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu
verkaufen (vgl. die in Fellner, w. o. in § 17, Z 15 referierten VwGH
Erkenntnisse). Hatte der Verkäufer seine Zustimmung zur Vertragsaufhebung
am gleichen Tag erteilt, an dem er mit der von der Beschwerdeführerin
namhaft gemachten zweiten Käuferin kontrahierte und wurde überdies der
Kaufpreis vom Verkäufer an die Beschwerdeführerin nicht
zurückgezahlt, dann lag ebenfalls eine solche Rückgängigmachung
nicht vor (VwGH 20.8.1998, 98/16/0029). Die Wiedererlangung einer freien
Verfügungsmacht wurde auch in dem Fall verneint, wo die Aufhebung des
Vertrages mit der Beschwerdeführerin lediglich zu dem Zweck erfolgte, um
das Grundstück postwendend zu denselben Konditionen an die Mutter der
Beschwerdeführerin zu verkaufen (VwGH 26.1.1995, 94/16/0139):
Nach dem Akteninhalt wurden der Aufhebungsvertrag und der
zweite Kaufvertrag selben Tag, am 8. Juni 1999, abgeschlossen und verpflichtete
sich die neue Erwerberin zur Tragung der Kosten des Kaufvertrages und des
Aufhebungsvertrages. Damit traf die Bw. kein finanzielles Risiko bei der
Stornierung des ersten Kaufvertrages.
Zwischen der Bw. und der zweiten Käuferin bestand ein
Naheverhältnis, da die Bw. Kommanditistin der GesmbH & Co KG und an der
persönlich haftenden Gesellschafterin ebenfalls beteiligt war. Das
Vorliegen einer Identität der Bw. mit der Zweiterwerberin wurde vom
Finanzamt nicht behauptet, allerdings wurde auf eine wirtschaftlichen
Verflechtung der beiden Erwerberinnen hingewiesen, aus der geschlossen wird,
dass der Verkauf an die Zweiterwerberin im Interesse der Bw. erfolgte. Die Bw.
überwies den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto des Schriftenverfassers und
wurde dieser Betrag unbestrittenermaßen nach Aufhebung des Vertrages nicht
an sie zurückgegeben, sondern mit der Zweiterwerberin verrechnet. Der
nachfolgende zweite Kaufvertrag ist nach seinem Inhalt mit dem ersten
Kaufvertrag ident.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind von der Bw. nicht
bestritten worden, allerdings leitet sie daraus andere rechtliche Folgerungen
ab.
Da die Verträge vorliegen, das Motiv des
Aufhebungsvertrages unbeachtlich ist (vgl. VwGH 30.3.2000, 99/16/0403) und die
vorliegenden Beweismittel ein klares Bild über die maßgebenden
Sachverhaltselemente bieten, wurden die weiteren Beweisanträge der Bw. im
Sinne des § 167 BAO nicht berücksichtigt (VwGH 30.11.1982,
82/14/0058; 10.6.1987, 86/13/0065), zumal sich die Divergenz zwischen Bw. und
dem Finanzamt nur in der rechtlichen Schlussfolgerung ergibt.
Aus den Feststellungen wird unter Berücksichtigung der
mannigfachen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlichen
Fällen (28.9.2000, 2000/16/0331; 26.1.1995, 94/16/0139, 89/16/0186;
20.8.1998, 98/16/0029 und andere in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, zu § 17, Rz 15 referierte Erkenntnisse) der
Schluss gezogen, dass die Verkäuferin mit dem Aufhebungsvertrag nicht mehr
die Verfügungsmacht über die Liegenschaft wiedererlangt hat, die sie
vor dem Vertragsabschluss gehabt hat.
Die Kriterien, wann von einer Rückgängigmachung
zu sprechen ist, ergeben sich aus der zahlreichen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 GrEStG und ist die Tatsache, dass
Aufhebungsvertrag und zweiter Kaufvertrag am selben Tag abgeschlossen worden
sind (quasi uno actu) nur ein Element bei der Gesamtschau der Sachlage im Zuge
der rechtlichen Beurteilung. Diese Tatsache ist für sich allein gesehen
noch nicht ausreichend, von einer Rückgängigmachung im Sinne des
Gesetzes abzusehen. Im Zusammenhalt mit den anderen Sachverhaltsfeststellungen
ergibt sich aber ein Bild einer Verflechtung des Aufhebungsvertrages mit dem
zweiten Kaufvertrag, das einer freien Verfügungsmöglichkeit der
Verkäuferin widerspricht.
Nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0863-G/02
- Stammnummer
- 24124
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF