Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0256-K/05
Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-K/05vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., Tw., vom 13. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 15. Juni 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum April 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 urgierte der Bw. die
Zahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für April 2005.
Im Einzelnen führte der Bw. aus, dass sein Sohn H. beim BFI in S. einen
EDV-Grundkurs über das Arbeitsmarktservice besuchte. Seiner Ansicht nach
müsste ihm für diesen Monat die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag zustehen.
Das Finanzamt wertete die Eingabe als Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe und wies das Ansuchen mit Bescheid vom 15.
Juni 2005 als unbegründet ab. Im Einzelnen wurde § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 zitiert und darauf verwiesen, dass der Kursbesuch am BFI
"Grundlagenkurs Word/Excel mit Internet" keine Berufsausbildung darstelle.
Der Kursbestätigung des BFI K. ist Folgendes zu
entnehmen:
"Wir bestätigen, dass Herr H.P., geb. am xy,
wohnhaft in Tw., den 125-stündigen EDV-Grundlagenkurs Word/Excel mit
Internet seit 14.03.2005 in unserem Ausbildungszentrum
besucht. Nachstehend folgende Informationen betr. oben genannten
Kurs:
Kursende: 15. April 2005 Kurstage: Mo - Fr,
08:00 - 12:30 Uhr Tests: 1x-wöchentlich Gesamtwiederholung (18.03,
25.03, 01.04, 08.04.2005) Abschlussprüfung: 14. April 2005 Da
der oben genannte Kurs eine Arbeitsmarktservice-Maßnahme ist, erhält
das Kärntner Berufsförderungsinstitut von Herrn P. keinen
Kursbeitrag."
Aktenkundig ist eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom
24. März 2005. Darin wurden das Arbeitslosengeld, die Beihilfe zu den
Kursnebenkosten sowie die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bis
voraussichtlich 15. April 2005 bemessen.
Gegen den Bescheid erhob der Bw. Berufung im Schriftsatz vom
13. Juli 2005. Im Einzelnen führte er aus, dass der Kurs vom
Arbeitsmarktservice angeordnet worden sei. Das Lehrverhältnis zur Firma G.
hätte durch Austritt beendet werden müssen, da die Firma in Konkurs
gegangen sei. Sein Sohn hatte an der Beendigung des Lehrverhältnisses kein
Verschulden. Die Arbeitsmarktservice-Bezüge wären wegen des Konkurses
der Firma notwendig geworden.
Im Rahmen der Erhebungen überprüfte der
Unabhängige Finanzsenat die vom Arbeitsmarktservice W. dem Finanzamt
übermittelten Daten. Dabei wurde Folgendes festgestellt: die dem Finanzamt
vom Arbeitsmarktservice übermittelten Daten (Bezugsbestätigung vom 15.
März 2005, Mitteilung über Leistungsanspruch vom 24. März 2005,
Bezugsbestätigung vom 29. März 2005), die ursprünglich den Bezug
von Arbeitslosengeld und die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
(Beihilfe zu den Kursnebenkosten) bescheinigten, wurden im Laufe des Jahres 2005
geändert. Im Einzelnen bezog H.P. im strittigen Zeitraum weder
Arbeitslosengeld noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Beihilfe
zu den Kursnebenkosten). Vielmehr bevorschusste das Arbeitsmarktservice W. die
H.P. zustehende Kündigungsentschädigung (Urlaubsentschädigung).
Arbeitslosengeld wurde ausschließlich in der Zeit vom 1. August 2005 bis
11. September 2005 bezogen.
Darüber hinaus bestätigte das Arbeitsmarktservice
W., dass H.P. in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 11. September 2005 als
arbeitssuchend vorgemerkt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst wird auf die Berufungsentscheidungen
RV/0254-K/05 und RV/255-K/05 verwiesen.
Im Berufungsfall steht folgender Sachverhalt unbestritten
fest: Der Sohn des Bw. beendete sein Lehrverhältnis zur Firma G. zum
31. Jänner 2005 durch Austritt, da das Konkursverfahren über die Firma
eröffnet wurde. Über Initiative des Arbeitsmarktservice besuchte der
Sohn des Bw. in der Zeit vom 14. März 2005 bis 15. April 2005 den
EDV-Grundlagenkurs Word/Excel mit Internet beim BFI K.. Während des Kurses
bezog H.P. vermeintlich Arbeitslosengeld, eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten
und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.Nach § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Weiter bestimmt § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch auch für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht, wenn sie aa)
weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch
eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservices nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch für ein in Abs. 1 genanntes Kind jene Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im gegenständlichen Fall sind Voraussetzung für
den Familienbeihilfenanspruch für den volljährigen Sohn entweder das
Absolvieren einer Berufsausbildung oder eine Arbeitsuchendmeldung beim
Arbeitsmarktservice ohne Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu haben, wobei letztere
Voraussetzung durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen
ist.
In der Zeit vom 14. März 2005 bis 15. April 2005 nahm
H. an dem EDV-Kurs teil. Das Arbeitsmarktservice bemaß den Bezug einer
Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bei dem Kurs handelte es sich um
einen 125-stündigen EDV-Grundlagenkurs Word/Excel mit Internet.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Unter diesem Begriff sind
sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes (vgl. VwGH vom 18.11.1987, 87/13/0135).
An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen
Erkenntnissen vom 23.10.1999, 87/14/0031 und vom 7.9.1993, 93/14/0100,
festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Ausbildung
für einen konkreten Beruf und damit eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liegt bei obigem Kurs aber nicht vor. Insoweit
teilt der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht des Finanzamtes.
Zu klären ist im Streitfall aber, ob nicht § 2
Abs. 1 lit. f FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe (KAB) vermittelte.
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 sieht für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann einen die Familienbeihilfe
vermittelnden Tatbestand vor, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) als Arbeitssuchende bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und
weder ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
durch das Arbeitsmarktservice erhalten.
Wie bereits in den Berufungsentscheidungen RV/0255-K/05 und
RV/0254-K/05 umfassend dargelegt, gab es im Streitfall eine wesentliche Neuerung
im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Leistungen, die H.P. vom
Arbeitsmarktservice bezog. Das Arbeitsmarktservice wies zunächst die an
H.P. erbrachten Leistungen als Arbeitslosengeld bzw. Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes (Beihilfe zu den Kursnebenkosten) aus. Tatsächlich
leistete das Arbeitsmarktservice aber lediglich einen Vorschuss auf seine
Kündigungsentschädigung. Über diese Umstände wurde das
Finanzamt nicht verständigt. Lediglich aus den im Februar 2006 dem
Finanzressort übermittelten Daten des Arbeitsmarktservice und Telefonaten
des Unabhängigen Finanzsenates mit dem Arbeitsmarktservice ergab sich, dass
H.P. in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 einen Vorschuss auf
die Kündigungsentschädigung und nicht Arbeitslosengeld oder eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhielt. Selbst die Beihilfe zu den
Kursnebenkosten wurde laut Auskunft des Arbeitsmarktservice von der
Kündigungsentschädigung in Abzug gebracht. Die Grundlage für die
Vorschussleistung bildet § 16 Abs. 2 AlVG:
"Ist der
Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird
Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird
das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss
auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von
der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des
Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für
denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der
Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses
über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen,
Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung
vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses
Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach
dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr. 324/1977, für die
Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich
dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der
Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu
bemessen."
Artikel II § 6 Abs. 1 AlVG
regelt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung: "Als Leistungen der
Arbeitslosenversicherung werden gewährt: 1.
Arbeitslosengeld; 2. Notstandshilfe; 3. Bevorschussung von
Leistungen aus der Pensionsversicherung; 4. Weiterbildungsgeld; 5.
Altersteilzeitgeld; 6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit; 7.
Übergangsgeld."
Laut der schriftlicher Mitteilung des Arbeitsmarktservice W.
an den Unabhängigen Finanzsenat war H.P. im strittigen Zeitraum als
arbeitssuchend gemeldet.
Zusammenfassend ist festzuhalten: H.P. hatte im strittigen
Zeitraum das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat weder den
Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst geleistet, war
bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W. als
arbeitssuchend gemeldet und hat weder eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezogen noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Die Vorschüsse
auf seine Kündigungsentschädigung sind nicht als Leistungen der
Arbeitslosenversicherung zu qualifizieren.
Arbeitslosengeld iS des § 6 Abs. 1 AlVG erhielt H.P.
lediglich in der Zeit vom 1. August bis zum 11. September 2005.
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vermittelte im strittigen
Zeitraum einen Anspruch auf Familienbeihilfe (KAB). Es war daher wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 16 Abs. 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 6 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
BerufsausbildungArbeitsmarktserviceKonkurs des ArbeitgebersVorschuss auf die Kündigungsentschädigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-K/05
- Stammnummer
- 24123
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF