Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0593-L/05
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0593-L/05vom 18.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte y, vom 28. Februar 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 31. Jänner 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab 1.1.2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 31.1.2005 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.1.2000
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 20 %.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt,
der Sohn habe durch seine Schwerhörigkeit im linken Ohr teilweise massive
soziale Schwierigkeiten. Gespräche in der Gruppe (Geräuschpegel)
würden fast nicht stattfinden. Sprachlich sei er nicht auf dem Stand eines
16-Jährigen. In der Berufsschule werde er einen Beistelllehrer
(Gehörloseninstitut) bekommen. Weiterhin neige er zur Kränklichkeit.
Ein HNO-Facharzt spreche von einer 50 %-Behinderung.
In dem vom Finanzamt in der Folge angeforderten Gutachten
des Bundessozialamtes vom 4.4.2005 wird auf Grund der Diagnose
"Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits" ein Gesamtgrad der Behinderung
von 20 % bescheinigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.5.2005 wies das
Finanzamt die Berufung daher als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 29.6.2005 wird im Wesentlichen die
Einholung von fachärztlichen Sachverständigengutachten aus den
Fachgebieten Hals-Nasen-Ohren sowie Neurologie/Psychiatrie beantragt. Beigelegt
wird dem Vorlageantrag neben anderen Befunden auch ein ärztlicher
Befundbericht eines Facharztes für HNO vom 20.6.2005. Darin wird
ausgeführt, dass auf Grund der langen Persistenz der Beschwerden, des
wechselnden Gehörs und der rezidivierenden Operationen ein Grad der
Behinderung von 50 % anzunehmen sei, umso mehr, da zur schulischen
Ausbildung sicher Stützlehrer erforderlich seien. Weiters sei mit einer
gewissen sozialen Beeinträchtigung zu rechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat
ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG
dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie
auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das
VwGH-Erkenntnis vom 21.2.2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein,
welcher Bestimmung der erwähnten Verordnung der festgestellte
Behinderungsgrad zugeordnet wird (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 3.11.2005,
2002/15/0168).
Auf Grund der im Vorlageantrag beantragten Einholung von
fachärztlichen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten
Hals-Nasen-Ohren sowie Neurologie/Psychiatrie und insbesondere wegen des weiters
beigelegten ärztlichen Befundberichtes vom 20.6.2005 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat das Bundessozialamt um ein neuerliches
Gutachten.
Von diesem Amt erfolgte nach Einholung von externen
Sachverständigengutachten folgende
Zusammenfassung: "Diagnose: Innenohrschwerhörigkeit bds.
(Z.n. mehreren Operationen) Richtsatzposition: 643 Gdb:
040 % Rahmensatzbegründung:
übernommen vom
Facharzt-GA - Hörschwäche bds. links mehr als rechts, mehrere
Op. wurden durchgeführt, zuletzt eine Stapesplastik
li. 4/06 Anpassungsstörung mit Störung des
Sozialverhaltens Richtsatzposition: 585 Gdb:
020 % Rahmensatzbegründung:
übernommen vom
Facharzt-GA, geringe psychische Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der
Hörschwäche und den notwendigen Operationen. Steigerung um eine Stufe
gerechtfertigt. Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. Im Zusammenwirken beider Leiden bei
wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung. Eine Nachuntersuchung in
3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2000-01-01 aufgrund
der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der/Die Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Bis 2000 wurde erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Evtl.
Nachuntersuchung in 1 Jahr - weitere Stabilisierung ist zu
erwarten."
Somit kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.1.2000 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0593-L/05
- Stammnummer
- 24093
- Gültig
- 18.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF