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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1750

Begriff der Bauausführungen

geltende FassungEAS-AuskunftA 549/1-IV/4/00vom 06.11.2000

Wortlaut laut Findok

Zurzeit gibt es noch keine international anerkannte umfassende Definition für den in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Begriff der "Bauausführungen". Nach Auffassung des BM für Finanzen ist der Begriff nicht eng auszulegen. Er bezieht sich daher einerseits nicht nur auf Unternehmer, die ein komplettes Bauwerk errichten, sondern auch auf jene, die im Zuge der Bauwerkserrichtung bloße Teilarbeiten ausführen. Andererseits fällt nicht nur die Errichtung neuer Bauwerke unter diesen Begriff. Nach Auffassung des BM für Finanzen stellen daher auch Erweiterungen und Verbesserungen einschließlich Sanierungen und Restaurierungen in bestehenden Bauwerken "Bauausführungen" dar. Daher wird auch das Verlegen von Estrichen und Fußböden sowie die Durchführung von Maler- und Fliesenlegerarbeiten, Elektro- und Haustechnikinstallationen in bestehenden Gebäuden von dem Begriff der Bauausführung erfasst sein. Im Zweifel wird zu prüfen sein, ob die betreffenden Arbeiten - wären sie im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes angefallen - zu den steuerlichen Herstellungskosten dieses Gebäudes zählen. 06. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

BauwerkserrichtungTeilarbeitenSanierungenRestaurierungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 549/1-IV/4/00
Stammnummer
2409
Gültig
06.11.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF