Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1750
Begriff der Bauausführungen
geltende FassungEAS-AuskunftA 549/1-IV/4/00vom 06.11.2000
Wortlaut laut Findok
Zurzeit gibt es noch keine international
anerkannte umfassende Definition für den in Doppelbesteuerungsabkommen
verwendeten Begriff der "Bauausführungen". Nach Auffassung des BM für
Finanzen ist der Begriff nicht eng auszulegen. Er bezieht sich daher einerseits
nicht nur auf Unternehmer, die ein komplettes Bauwerk errichten, sondern auch
auf jene, die im Zuge der Bauwerkserrichtung bloße Teilarbeiten
ausführen. Andererseits fällt nicht nur die Errichtung neuer Bauwerke
unter diesen Begriff. Nach Auffassung des BM für Finanzen stellen daher
auch Erweiterungen und Verbesserungen einschließlich Sanierungen und
Restaurierungen in bestehenden Bauwerken "Bauausführungen" dar. Daher wird
auch das Verlegen von Estrichen und Fußböden sowie die
Durchführung von Maler- und Fliesenlegerarbeiten, Elektro- und
Haustechnikinstallationen in bestehenden Gebäuden von dem Begriff der
Bauausführung erfasst sein. Im Zweifel wird zu prüfen sein, ob die
betreffenden Arbeiten - wären sie im Zuge der Neuerrichtung eines
Gebäudes angefallen - zu den steuerlichen Herstellungskosten dieses
Gebäudes zählen.
06. November
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 549/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2409
- Gültig
- 06.11.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF