Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0305-G/04
Die finale Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb kann sich aus der Bestellung eines Fertighauses vor dem Erwerb des Grundstückes ergeben..
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0305-G/04vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerbein, vertreten durch Dr.
Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8016 Graz, Grazbachgasse 5, vom 29. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Mai 2004
betreffend Grunderwerbsteuer 2004 im wieder aufgenommenen Verfahren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte erklärten mit
Kaufanbot vom 17. April 1997 das Grundstück 1167/36 der EZ x und
Anteile der EZ y im Ausmaß von 1086 m² von der VBau als
grundbücherliche Alleineigentümerin um den Kaufpreis von
S 784.050 kaufen zu wollen. An Erschließungskosten wurde
zusätzlich ein Betrag von S 105.000 vereinbart. Dieser Betrag umfasst
nicht jene Kosten, die mit einer allfälligen Bauführung durch die
Käufer verbunden sind.
Im Punkt VI des Anbotes wurde einvernehmlich festgestellt,
dass die Liegenschaft EZ xx als gemeinsame Zufahrt zu den im Lageplan
ausgewiesenen Bauparzellen dient. Im Punkt VIII des Kaufanbotes
verpflichteten sich die Käufer den Energiebedarf für Heizung sowie
Warmwasser mit Flüssiggas aus dieser Anlage zu decken (Anschlusszwang).
Im Falle der Annahme des Kaufanbotes durch die Verkäuferin
verpflichteten sich die Käufer binnen 14 Tagen ab Annahme einen
grundbuchsfähigen Kaufvertrag zu unterfertigen. Das Kaufanbot wurde
von der VBau am 25. April 1997 angenommen und schließlich am 15. Mai 1997
der Kaufvertrag von beiden Vertragsteilen unterfertigt.
Dem § 1 dieses Kaufvertrages ist ua. die Widmung des
kaufgegenständlichen Grundstückes für die Errichtung eines
Wohnhauses zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 25. August 1997 wurde der
Berufungswerberin Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grund- und
Aufschließungskosten in Höhe von € 1.130,64 vorgeschrieben.
Dem Prüfungsakt des Finanzamtes ist die Bestellung
eines Fertighauses vom 17. April 1997 durch die Berufungswerber um den
Gesamtkaufpreis von S 2,006.320 zu entnehmen. Als voraussichtlicher
Liefertermin wurde April Mai 1998 und Festpreisgarantie bis Mai 1998 vereinbart.
Dieses Bestellschreiben weist als Grundstücksadresse "M" auf. Im
Schreiben vom 20. April 1998 führte die VBau die einzelnen Teilrechnungen
(wobei die 1. Rechnung über S 100.316 vom 23. April 1997,
also vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages stammt) an. Der
Gesamtkaufpreis des Hauses betrug demnach S 2.240.059.
Aus einer Vorhaltsbeantwortung vom 9. August 2001 geht
hervor, dass die Berufungswerber durch eine Zeitung vom gegenständlichen
Bauvorhaben Kenntnis erlangt haben. Das Grundstück sei von der Fa. V zum
Kauf angeboten worden. Verhandlungen bezüglich des Grundstückserwerbs
seien ebenfalls mit dieser Firma geführt worden. Die Planung habe die VBau
durchgeführt. Die Rechnungslegung der Professionisten sei an die Fa. VBau
erfolgt.
Mit Eingabe vom 6. August 1997 stellten die Berufungswerber
an das zuständige Gemeindeamt das Bauansuchen. Dem Einreichplan ist als
Bauführer für das Fertighaus die Fertighausfirma zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 wurde den Bauwerbern die
Baubewilligung erteilt.
Mit Bescheid im wieder aufgenommenen Verfahren vom
21. Mai 2004 wurde nunmehr Grunderwerbsteuer in Höhe von €
3.979,52 festgesetzt. Bemessungsgrundlage bildeten die anteiligen Grund-,
Aufschließungs- und Hauserrichtungskosten in Höhe von €
113.700,57. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die Einbeziehung
der Hauserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer bekämpft. Das Finanzamt habe den Sachverhalt nicht
ausreichend erhoben, weil dieses zum Ergebnis gekommen sei, dass bereits bei
Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Absicht, darauf ein Haus zu
errichten, bestanden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei ein Grundstückserwerber nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könne und
das Bau- sowie das finanzielle Risiko tragen müsse.
Die Berufungswerber seien gegenüber der
Baubehörde als Bau- und Konsenswerber aufgetreten und hätten die
baubehördliche Benützungsbewilligung eingeholt. Das Finanzamt
habe übersehen, dass die Grundstücksübergabe mit Unterfertigung
des Kaufvertrages erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt noch keine Baugenehmigung
vorgelegen sei. Ein Erwerb im bebauten Zustand sei daher nicht möglich
gewesen. Auch im Zeitpunkt der Verbücherung sei noch kein Haus auf dem
Grundstück gestanden.
Gegenstand des Grundstückskaufvertrages sei ein
unbebautes Grundstück gewesen. Vor Aufstellung des Fertigteilhauses sei die
Errichtung des Kellers auf eigene Kosten notwendig gewesen.
Die Berufungswerber seien an ein kein vorgegebenes Haus
gebunden gewesen. Bei der Gestaltung des Hauses seien diese nur an die Vorgaben
der Baubehörde und an keinerlei Vorgaben des Grundeigentümers gebunden
gewesen. Sowohl Grundriss des Hauses als auch dessen Größe
hätten die Berufungswerber selbst bestimmt.
Neben namhaften Eigenleistungen wären von den
Berufungswerbern das Bau- und das finanzielle Risiko zu Tragen gewesen.
Dies unterscheide sich von den Sachverhalten, die den vom
Finanzamt zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen.
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und
dem Abschluss des Vertrages über den Ankauf eines Fertigteilhauses
rechtfertige nicht, den Berufungswerbern die Bauherreneigenschaft abzusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Fertigteilhauses
als Bauherrin anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt,
dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang der am 17. April 1997 erfolgten Bestellung eines
Fertigteilhauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt -
nämlich am 15. Mai 1997 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.
Wie sich aus der Aktenlage ergibt, legte die Berufungswerberin am
17. April 1997 der VBau ein Kaufanbot betreffend die Liegenschaft und
bestellte gleichzeitig bei derselben Firma ein Fertigteilhaus. Das
Bestellformular für das Fertigteilhaus wies als Grundstück "M " auf.
Die erste Teilrechnung für das Fertighaus vom 23. April 1997
wurde ebenfalls vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages
gelegt.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges kann auf das Bestehen
eines Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem praktisch
zeitgleichen Abschluss des Werkvertrages geschlossen werden.
Dem Einwand, dass es gar nicht möglich gewesen sei,
mit der Verkäuferin eine Vereinbarung über die Anschaffung eines
bebauten Grundstückes zu treffen, ist entgegenzuhalten, dass Gegenleistung
auch alles ist, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll. Das muss nicht notwendig der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082).
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerberin im
Zeitpunkt des Grundstückserwerbes ein bestimmtes Gebäude auf einem
genau bezeichneten Grundstück in M. zu einem im wesentlichen feststehenden
Preis angeboten. Der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag ist im konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht
miteinbezogen, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf
gerichtet ist, den Erwerbern als einheitlichen Leistungsgegenstand das
Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Der Annahme eines objektiven
engen sachlichen Zusammenhanges steht die Errichtung des Kellers in Eigenregie
und die Erbringung von Eigenleistungen nicht entgegen. Die Berufungswerber waren
von vornherein in ein fertiges Konzept, das die Errichtung eines Fertighauses
auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, die
Hauserrichtungskosten seien schon deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil klarer Vertragswille der
Erwerb eines unbebauten Grundstückes gewesen sei, übersieht diese,
dass es für die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt ankommt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (VwGH vom 26. März 1992, 93/16/0072). Für
"Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere
dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen abschließen, die auf
Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu einem Vertragswerk
zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Dass die Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt haben, steht
der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Wenn die Berufungswerber auch selbst entschieden haben, an
welcher Stelle des Grundstückes das Haus errichtet werden soll bzw. die
Größe und den Grundriss des Hauses selbst festgelegt hat, ändert
dies nichts daran, dass dieser mit dem Grundstückskauf auch an den Erwerb
eines bestimmten Gebäudes von der VBau gebunden war. Im vorliegenden Fall
ist entscheidend auf den gemeinsamen Willen von Veräußerer- und
Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber das Grundstück letztlich
bebaut zukommen sollte. Auch der Umstand, dass die Berufungswerber
gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten sind, steht dem
Konnex von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das
durch die Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber
als Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden
Frage der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 15.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0305-G/04
- Stammnummer
- 24083
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF