Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1749
Renten aus einem britischen Lebensversicherungsvertrag
geltende FassungEAS-AuskunftE 367/2-IV/4/00vom 06.11.2000
Wortlaut laut Findok
Schließt eine in Österreich ansässige
Versicherungsnehmerin mit einem britischen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ab, auf Grund dessen nach einer
Laufzeit von 10 Jahren eine monatliche Rente zu leisten ist, dann ist das
Besteuerungsrecht an diesen Renten gemäß Artikel 18 des
österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens der Republik
Österreich zugeteilt.
Der Umstand, dass die Rentenzahlungen in Österreich
erst ab Übersteigen des nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierten
Rentenwertes steuerpflichtig werden, lässt kein britisches
Besteuerungsrecht für die Zeiträume der Steuerfreistellung in
Österreich aufleben.
Wird nach Ablauf der mit 10 Jahren vereinbarten Laufzeit
des Vertrages vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht und folglich eine
Einmalauszahlung geleistet, dann steht ebenfalls gemäß
Großbritannien auf Grund des Abkommens kein Besteuerungsrecht daran zu;
denn der die Prämieneinzahlungen übersteigende Mehrbetrag der
ausgezahlten Versicherungssumme ist gemäß Artikel 11 des Abkommens
selbst dann in Großbritannien von der Besteuerung freizustellen, wenn
darin nach britischem Recht ein Zinsenertrag zu sehen wäre. Der Umstand,
dass die Kapitalabfindungssumme in Österreich keiner Besteuerung
unterliegt, kann ebenfalls keine britische Steuerberechtigung
auslösen.
Der Umstand, dass das britische Versicherungsunternehmen in
Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält, lässt keinen deutschen
Besteuerungsanspruch aufleben, es sei denn, der Versicherungsvertrag ist mit
dieser Zweigniederlassung abgeschlossen worden. In diesem Fall könnte
gemäß Artikel 11 des derzeit im Verhältnis zu Deutschland noch
geltenden Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland nicht das Recht abgesprochen
werden, die in den Sparanteilen enthaltenen Kapitalerträge einem
Quellensteuerabzug zu unterziehen; mit dem für 2002 erwarteten
Wirksamwerden des neuen Abkommens wird dieses deutsche Besteuerungsrecht aber
verloren gehen. (Hinweis auf EAS 1561).
06. November
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeitkapitalisierter RentenwertKapitalwahlrechtEinmalauszahlungKapitalabfindungssumme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 367/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2408
- Gültig
- 06.11.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF