Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0027-K/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-K/05vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Vorsteuern in beträchtlichem Ausmaß wiederholt doppelt geltend gemacht, ist der Verdacht, es liege eine vorsätzlichen Abgabenverkürzung vor, ausreichend begründet und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen
F., H., vertreten durch Z., Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, L., F.W. Strasse 3, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 23. November 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
S.V., vertreten durch HR Dr. S., vom 24. Oktober 2005,
SN 061/2005/00200-001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 hat das Finanzamt
S.V. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 061/2005/00200-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes S.V.
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 12/2004 in Höhe von
€ 3.079,04; 01/2004 in Höhe von € 8.281,47 und 02/2004 in
Höhe von € 40.658,62 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiermit das Finanzvergehen nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 23. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf.
habe nicht vorsätzlich gehandelt, insbesondere wollte Sie keine
Verkürzung an Umsatzsteuer bewirken und hat diese auch nicht in Kauf
genommen. Im Betrieb wären in diesem Jahr umfangreiche Investitionen iHv.
€ 989.000,-- vorgenommen worden und habe die Vorsteuer aus dem gesamten
Bauvorhaben etwa € 198.000,--betragen. Die Investitionen wären vom
Umfang her einmalig gewesen und führe die Bw. erst seit kurzem die
Buchhaltung des elterlichen Betriebes. Schriftlich führte die Bw.
aus:
"Es ist
Frau Fl. im Zuge dieser Buchungstätigkeiten nicht aufgefallen, dass hier
Vorsteuerbeträge mehrfach - nämlich mit der Teilrechnung und der
Schlussrechnung - geltend gemacht wurden. Die diesbezügliche Methodik - was
die Verbuchung von Teil- und Schlussrechnungen betrifft - ist im
Finanzbuchhaltungssystem scheinbar nicht optimal gestaltet gewesen."
In Unkenntnis von
Detailvorschriften habe die Bw. keinesfalls vorsätzlich gehandelt. Die
Firma habe zweimal das Steuerberatermandat gewechselt und zwecks Vermeidung
derartiger Fehler in Zukunft werde das Buchhaltungssystem gewechselt.
Hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlage Feber 2005 merkte die Bw. an, dass ein Betrag iHv. €
15.204,79 auszuscheiden wäre. Diesfalls liege keine doppelte Geltendmachung
von Beträgen vor, sondern stehe dieser Vorsteuerbetrag im März 2005
zu. Die Bf. habe nicht gewusst, dass der Vorsteuerabzug erst bei Bezahlung
zustehe. Diesbezüglich liege ein Vorsatz keinesfalls vor. Daher sei dieser
Betrag bei der strafrechtlichen Beurteilung tatsächlich außer Acht zu
lassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27.2.2003, 2003/15/0010; VwGH
vom 21.4.2005, 2002/15/0036, VwGH vom 29.3.2006, 2006/14/0097 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Die Bf. ist verantwortlich für die Buchhaltung der
H.F. KG, bei welcher im Jahr 2005 eine Prüfung der Aufzeichnungen
stattgefunden hat. Dabei stellte der Prüfer fest, dass für die Monate
12/2004, 1 und 2/2005 Vorsteuern in Höhe von insgesamt
€ 52.019,13 zu Unrecht doppelt geltend gemacht wurden (siehe
BP-Bericht vom 4.5.2005, Steuernummer X/1). Die bezughabenden Abgabenbescheide
sind rechtskräftig. In objektiver Hinsicht ist eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen eingetreten.
Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung
der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass die Bf.
Umsatzsteuern in unrichtiger Weise doppelt geltend gemacht hat. Die Bf.
führt erst seit kurzem die Buchhaltung des elterlichen Betriebes. Es
gehört im Allgemeinen zum Grundlagenwissen der Buchhaltung, dass Vorsteuern
nicht doppelt geltend gemacht werden können.
Aufgrund dieses Sachverhaltes geht der Referent des
Unabhängigen Finanzsenates davon aus, dass sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht ausreichend Tatsachen vorliegen, die den Verdacht
begründen, die Bf. komme als Täter des zur Last gelegten
Finanzvergehens in Betracht. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente
vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu
bejahen.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen der Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird. Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz
zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr
durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten
Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, die Bf. könne das
ihr zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG der Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu
bringen, dass ein Tatverdacht vorliege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-K/05
- Stammnummer
- 24079
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF