Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2172-W/05
Lebens- und Sozialberatung - keine Fortbildungskosten für Bankangestellte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2172-W/05vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Dieser Zusammenhang bzw. Verwandtschaft sind weder bei den psychotherapeutischen Seminaren noch bei dem Vorhaben, das gebundene bewilligungspflichtige Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung auszuüben, gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. H.M.,
Angestellter, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2004, entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2005 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
A)
Der Bw. erstellte am 11. Mai 2005 seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004. Für dieses Jahr gab er eine
bezugsauszahlende Stelle an und beanspruchte den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Als
Sonderausgaben erklärte er folgende Beiträge und
Prämien:
|
freiwillige
Versicherungsprämien:
|
773,28
€
|
Beiträge,
Rückzahlungen von Darlehen sowie Zinsen zur
|
|
Schaffung von
Wohnraum:
|
2.907,00
€
|
Kirchenbeitrag:
|
100,00
€
|
private
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger:
|
20,00
€
Als
Werbungskosten erklärte der Bw. folgende Positionen:
|
Pendlerpauschale:
|
180,00
€
|
Fachliteratur:
|
2.607,50
€
|
Reisekosten:
|
113,00
€
|
Fortbildungs-
und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung:
|
668,00
€
B)
Mit Erstbescheid vom 18. August 2005 ermittelte das Finanzamt eine
Einkommensteuergutschrift von € 381,47. Diese Gutschrift ergab sich durch
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales von € 132,00 sowie
folgender Sonderausgaben: private Zuwendungen an begünstigte
Spendenempfänger: € 20,00 sowie des Kirchenbeitrages in Höhe von
€ 75,00. Begründend wurde u.a. ausgeführt: Da Sie trotz
Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, haben
die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden
können, als die Beweismittel vorgelegen seien.
C)
Mit Schreiben vom 12. September 2005 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B)
Berufung und führte begründend
aus:
1) Es seien die
in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 11. Mai 2005
angeführten Kennzahlen 720, 721 und 722 angeführten Beträge
für Werbungskosten nicht berücksichtigt worden, obwohl er
gemäß der Aufforderung des Finanzamtes die gegenständlichen
Belege in Form von Kopien termingerecht auf dem Postweg an das Finanzamt
gesendet habe.
2) Laut
Telefonat seien diese Unterlagen aber nicht beim Finanzamt eingelangt, sodass
eine Berücksichtigung der Werbungskosten nicht möglich gewesen
sei.
3) Eine
Überprüfung der geltend gemachten Werbungskosten habe folgende neue
Werte ergeben, die somit beantragt würden:
|
Position
720:
|
(Fachliteratur):
|
2.574,55
€
|
(früher:
€ 2.607,50)
|
Position
721:
|
(Reisekosten):
|
143,00
€
|
(früher:
€ 113,00)
Es würden
daher mittels persönlicher Abgabe sowohl diese Berufung als auch als Anlage
die gewünschten Belege (nunmehr im Original) übermittelt, und es werde
die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Werbungskosten
beantragt.
Diesem
Schreiben legte der Bw. eine Aufstellung mit folgenden Daten bei:
|
lfd.
Nr.
|
Zahlungsdatum
|
Zahlungsempfänger
|
Grund
|
Betrag
(in €)
|
Hinweis
|
1
|
2004-01-21
|
Unternehmensentw.
P.W.,
|
Jahresabo
|
55,00
|
|
|
|
Spektrum-Verlag/Gehirn
und Geist/Beiträge
|
|
|
|
2
|
2004-01-21
|
Neurowissenschaften/Neuropsychologie
|
Jahresabo
|
42,00
|
|
3
|
2004-02-14
|
Existenzanalyt.
Psychotherapie
|
Jahresabo
|
12,95
|
|
4
|
2004-02-25
|
Ges.
f. Logotherapie u. Existenzanalyse
|
MB
2004
|
60,00
|
1
|
|
|
Österreich
|
|
|
|
5
|
2004-02-25
|
LexisNexis
|
Fachlit.
|
161,70
|
|
6
|
2004-02-25
|
Dr.
T.G. Verlag
|
Fachlit.
|
120,00
|
|
7
|
2004-02-25
|
WEKA
|
Fachlit.
|
100,53
|
|
8
|
2004-02-25
|
WEKA
|
Fachlit.
|
71,27
|
|
9
|
2004-02-26
|
WEKA
|
Fachlit.
|
173,80
|
|
10
|
2004-02-27
|
WEKA
|
Fachlit.
|
100,53
|
|
11
|
2004-05-07
|
Buchh.
S.
|
Fachlit.
|
272,10
|
|
12
|
2004-05-07
|
Manz
|
Jahresabo
|
20,00
|
|
13
|
2004-05-07
|
Club
NÖ.
|
Fachlit.
|
15,98
|
|
14
|
2004-05-11
|
Verlag
B.,
Psychologie
|
Jahresabo
|
62,12
|
|
15
|
2004-05-10
|
WEKA
|
Fachlit.
|
100,53
|
|
16
|
2004-05-25
|
Buchh.
X
|
Fachlit.
|
13,30
|
|
17
|
2004-05-25
|
A
und M plus
|
Fachlit.
|
29,95
|
|
18
|
2004-06-07
|
WEKA
|
Fachlit.
|
71,27
|
|
19
|
2004-07-06
|
WEKA
|
Fachlit.
|
100,53
|
|
20
|
2004-07-06
|
Buchh.
S.
|
Fachlit..
|
87,40
|
|
21
|
2004-07-06
|
Österreichische
Statistische Gesellschaft
|
MB
2004
|
21,80
|
2
|
22
|
2004-09-08
|
I.B.V.GmbH.
|
Fachlit.
|
154,60
|
|
23
|
2004-09-08
|
WEKA
|
Fachlit.
|
101,08
|
|
24
|
2004-10-21
|
Stadtbuchh.
T.
|
Fachlit.
|
19,50
|
|
25
|
2004-10-30
|
Stadtbuchh.
T.
|
Fachlit.
|
12,90
|
|
26
|
2004-11-02
|
AMADEUS
Y
|
Fachlit.
|
104,50
|
|
27
|
2004-11-03
|
WEKA
|
Fachlit.
|
100,53
|
|
28
|
2004-11-08
|
AMADEUS
Y
|
Fachlit.
|
12,90
|
|
29
|
2004-12-06
|
LINDE
Spektrum/Beiträge
|
Fachlit.
|
73,15
|
|
30
|
2004-12-06
|
Neurowissenschaften/Neuropsychologie
|
Jahresabo
|
81,60
|
|
31
|
2004-12-06
|
Buchh.
S.
|
Fachlit.
|
20,50
|
|
32
|
2004-12-29
|
WEKA
|
Fachlit.
|
100,53
|
|
|
|
Summe
Fachliteratur
(720)
|
|
2.574,55
|
|
33
|
2004-01-23
|
Taxi
TZ/FJBH - Adr.1
|
Eilfahrt
|
9,00
|
3
|
34
|
2004-01-23
|
Taxi
Adr.1 - TZ/FJBH
|
Eilfahrt
|
10,00
|
3
|
35
|
2004-03-12
|
Taxi
TZ/FJBH - Adr.2
|
Eilfahrt
|
9,50
|
3
|
36
|
2004-03-25
|
Taxi
TZ/FJBH - Adr.2
|
Eilfahrt
|
9,00
|
3
|
37
|
2004-03-31
|
Taxi
TZ/FJBH - Adr.2
|
Eilfahrt
|
9,00
|
3
|
38
|
2004-04-05
|
Taxi
Adr.1 - TZ/FJBH
|
Eilfahrt
|
9,50
|
3
|
39
|
2004-04-10
|
Taxi
Adr.1 - TZ/FJBH
|
Eilfahrt
|
9,50
|
3
|
40
|
2004-04-16
|
Taxi
Adr.1 - TZ/FJBH
|
Eilfahrt
|
7,50
|
3
|
41
|
2004-04-16
|
Taxi
TZ/FJBH - Adr.2
|
Eilfahrt
|
10,00
|
3
|
42
|
2004-08-31
|
Wiener
Linien Fahrten innerhalb Wiens
|
Fahrscheine
|
30,00
|
3
|
43
|
2004-12-16
|
Wiener
linien Fahrten innerhalb Wiens
|
Fahrscheine
|
30,00
|
3
|
|
|
Summe
Reisekosten
(721)
|
|
143,00
|
(nicht
anerkannte Positionen sind kursiv geschrieben)
Zur Fortbildung
machte der Bw. folgende Angaben und folgende Zahlungen geltend:
|
lfd.
Nr.
|
Zahlungsdatum
|
Zahlungsempfänger
|
Betrag
|
Hinweis
|
44
|
2004-02-25
|
Seminar
Organisationspsychologie/Psychotherapie/ARG
|
40,00
|
4
|
|
|
für
Präventiv-Psychologie, X.Wien
|
|
|
45
|
2004-06-30
|
Seminar
Organisationspsychologie/Psychotherapie/ARGE
|
248,00
|
4
|
|
|
personenzentrierte
Psychotherapie
|
|
|
46
|
2004-07-06
|
Psychotherapie
/propädeutikum/Jahresgebühr 2004
|
72,00
|
4
|
47
|
2004-08-05
|
Seminar
Organsiationspsychologie/Psychotherapie/ARGE
|
198,00
|
4
|
|
|
personenzentrierte
Psychotherapie
|
|
|
48
|
2004-10-15
|
Seminar
Organisationspsychologie/ARGE für
|
40,00
|
4
|
|
|
Präventiv-Psychologie
|
|
|
49
|
2004-12-29
|
Psychotherapie/Propädeutikum/Dr-Skolek-Winkler
|
70,00
|
4
|
|
|
Summe
Fortbildung
(722)
|
668,00
|
(nicht
anerkannte Positionen sind kursiv geschrieben)
In Summe
beantragte der Bw. € 3.385,55 als Werbungskosten. Als Erläuterung
fügte der Bw. hinzu:
Der
Antragsteller sei in einer großen internationalen Bank in verantwortlicher
Experten-Stellung im Projekt- und Prozessmanagement für
Infrastrukturprozesse tätig. Dies betreffe vor allem die Ausstattung der
Bankmitarbeiter mit EDV-Ausstattung und Unterstützung mit
EDV-organisatorischen Lösungen sowie Umstrukturierungen. Demzufolge besitze
der Antragsteller sowohl Führungsverantwortung in Projekten als auch beim
Design von Infrastrukturprozessen. Aus diesem Grund und aufgrund der
primären Ausbildung (Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Informatik,
Organisationspsychologie) konzentriere sich die Fortbildung des Antragstellers
sowohl auf mathematisch-statistische Verfahren in der Datenbehandlung als auch
auf die Erweiterung der organisationspsychologischen Kompetenz, die besonders
bei Umstrukturierungen wesentlich sei.
Ad 1): Wichtig
für den Antragsteller sei die kostenlose Verfügbarkeit der periodisch
erscheinenden Fachliteratur und die Möglichkeit der
Bibliotheksbenützung. Logotherapie und Existenzanalyse seien psychologische
Methoden, die besonders bei Motivationsproblemen von Mitarbeitern in Projekten
und bei Umstrukturierungen nützlich seien.
Ad 2):Wichtig
für den Antragsteller sei die kostenlose Verfügbarkeit der periodisch
erscheinenden Fachliteratur.
Ad 3):
Innerhalb Wiens seien seitens des Unternehmens keine Taxispesen vergütet
worden. In dringenden Fällen müssten diese Spesen daher vom
Dienstnehmer getragen werden. Analog gelte dies auch für
Fahrscheine.
Ad 4): Sowohl
Weiterbildung für spezielle Themen der Organisationspsychologie als auch
Umschulung zwecks Existenzsicherung für eventuelle spätere
Tätigkeit als Psychotherapeut bzw. Lebens- und Sozialberater (Coach usw.)
im Falle des Arbeitsplatzverlustes (erschwerte Anstellungschancen infolge
Lebensalter).
D)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.
Oktober 2005 ermittelte das Finanzamt die Einkommensteuer mit € -1.213,82,
sodass sich unter Berücksichtigung der Gutschrift im Erstbescheid eine
(weitere) Gutschrift von € 832,35 ergab. Neben den im Erstbescheid bereits
berücksichtigten Sonderausgaben wurden in der Berufungsvorentscheidung
€ 1.796,70 an geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt.
Dieser Betrag umfasst die gesamte Summe der beantragten Reisekosten in Höhe
von € 143,00 sowie einen Betrag von € 1.653,70 an
beantragter Fachliteratur (die nicht anerkannte Fachliteratur ist in der obigen
Tabelle kursiv geschrieben).
Zu dieser
Berufungsvorentscheidung erging eine gesonderte Begründung vom
20. Oktober 2005, in der Nachstehendes ausgeführt
wird: Fortbildungskosten dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Die geltend
gemachten Kurse stellten keine berufsspezifische Fortbildung dar, da diese eine
eigene umfassende Ausbildung, deren Absolvierung zwar allenfalls für die
Ausübung des Berufes von Nutzen sein könne, aber keinesfalls notwendig
sei. Dass in der täglichen Arbeitspraxis Kenntnisse, wie sie bei den
gegenständlichen Seminaren erworben worden von Nutzen seien, werde nicht in
Abrede gestellt. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, dass es sich hier
um eine Ausbildung zu einem neuen Beruf handle und nicht um eine spezifische
fachliche Weiterbildung im Beruf des Bw. als Verantwortlicher für Projekt-
und Prozessmanagement.
Die
Aufwendungen stellten keine Fortbildungsmaßnahmen dar, sondern vielmehr
nicht abzugsfähige Ausbildungskosten für die Tätigkeit als
Psychotherapeut.
Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie derart
umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichten, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt sei, sie
könnten für Arbeitnehmer aus Branchen mit rückläufigen
Arbeitsplatzchancen abzugsfähig sein.
Aufwendungen
für psychologische Seminare werden nicht wegen eventuell später
eintretender Existenzgefährdung dadurch automatisch zu abzugsfähigen
Umschulungsmaßnahmen, vielmehr muss für die Abzugsfähigkeit von
Umschulungsmaßnahmen schon ein konkreter Zusammenhang mit der neuen
Tätigkeit gegeben sein. Die geltend gemachten Aufwendungen für
Fortbildung bzw. Umschulung und Fachliteratur (Belege 44 - 49, 2 -
4, 11, 14, 16 und 17, 20, 24 bis 26, 28 bis 31) könnten aus den oben
genannten Gründen nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Aufwendungen
für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen
tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen
nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad
bestimmt sei, stellten keine Werbungskosten dar (Beleg 13: Club
NÖ.).
E)
Mit Schreiben vom 2. November 2005 stellte der Bw. den als Berufung bezeichneten
Vorlageantrag und begründete ihn
wie folgt:
1) Es seien die
für seine derzeitige berufliche Fortbildung wesentlichen und laut der dem
Finanzamt vorliegenden Aufstellung vom 25. Juli 2005 geltend gemachten
Positionen 2 bis 4, 11, 14, 16 und 17, 20, 24 bis 26, 28 bis 31, 44 und 45, 47
bis 49 nicht anerkannt worden, obwohl diese Fortbildungskosten eindeutig dem
gesetzlich vorgesehenen und vom Finanzamt in der Bescheidbegründung auch
angeführten Zweck wie folgt dienten: Fortbildungskosten dienten dazu, im
jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass
sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf diene.
2) Alle oben
angeführten Aufwendungen dienten dazu, die erforderliche
organisationspsychologische Kompetenz in seiner derzeitigen beruflichen
Tätigkeit auf dem aktuellen Stand zu halten (selbstverständlich neben
Wissensgebieten, die "hard facts" wie Organisationsmethodik, Betriebswirtschaft,
EDV, Informatik/Mathematik/Statistik, usw. beträfen).
3)
Organisations- und Motivationspsychologie, ihre theoretischen Grundlagen,
Methoden und praktischen Einsatzverfahren stellten einen wesentlichen
Bestandteil des modernen Prozess- und Projektmanagements dar. Das gelte
insbesonders dort, wo im Rahmen von Projekten und Change-Prozessen wesentliche
menschliche Ressourcen (Mitarbeiter, Kunden) durch Umstrukturierungen,
Veränderungen der Ablauf- und Aufbauorganisation, betroffen seien. Hier
werde neben der humanen Komponente auf wesentliche betriebliche
Leistungsfaktoren Einfluss genommen.
4) Der
Antragsteller sei auf Führungs- und Expertenebene im Projekt- und
Prozessmanagement eines international tätigen Großunternehmens
tätig, sodass die in den vorhergehenden Punkten genannten Aussagen
zweifelsfrei zuträfen.
5) Dass ein
Großteil der gegenständlichen Wissensinhalte (als Nebeneffekt) auch
als Teil einer Umschulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme für andere
Berufe (Psychotherapeut, Lebens- und Sozialberater, Coach usw.) geeignet sei,
könne bei der im heutigen Berufsleben für hoch qualifizierte
Tätigkeiten allgemein erforderlichen breiten Ausbildung zur sozialen
Kompetenz keinen Widerspruch darstellen. Weiters werde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die gegenständlichen Fortbildungsseminare wie alle
betrieblich organisierten Veranstaltungen auch außerhalb eines
institutionalisierten Ausbildungsweges absolviert werden
könnten.
6) In diesem
Zusammenhang weise er auf die seitens der politisch Verantwortlichen und des AMS
immer wieder betonten Erfordernisse der Aus- und Weiterbildung von sozialen
Fähigkeiten ("soft skills") zur Sicherung von Arbeitsplätzen
hin.
F)
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 wurde nachstehendes
Ergänzungsersuchen an den Bw. gerichtet:
1) Welche
Universitätsausbildung haben Sie absolviert? Es möge die Fachrichtung
angegeben und eine Kopie des Diplomprüfungszeugnisses beigelegt
werden.
2) Seit wann
sei der Bw. bei seinem Arbeitgeber beschäftigt? Falls er in seinem
Arbeitsverhältnis definitiv gestellt sei, werde er ersucht, eine Kopie
dieser Urkunde beizulegen.
3) Der Bw.
werde ersucht, eine Bestätigung seines Arbeitgebers über dessen
konkreten Tätigkeitsbereich im Jahr 2004 nachzureichen. Der Arbeitgeber
sollte darin auch bestätigen, ob die universitäre Ausbildung des Bw.
für die Ausübung seiner konkreten Tätigkeit ausgereicht habe, und
ob er diesbezügliche betriebsinterne Fortbildungsveranstaltungen besucht
habe.
4) Weiters
werde der Arbeitgeber des Bw. ersucht, zutreffendenfalls zu bestätigen,
dass der Bw. für die weitere Ausübung seiner konkreten Tätgikeit
Fortbildung auf dem Gebiet der Logotherapie, Existenzanalyse,
Organisationspsychologie und Psychotherapie benötige.
G)
Das Antwortschreiben auf das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt F) wurde am
1. Februar 2006 erstellt und beinhaltet folgende
Ausführungen:
Ad 1):
1.1. Der Bw.
habe an der rechts- und staatswissenschafllichen Fakultät der
Universität Wien 1975 das Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften, Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftsstaitstik, mit
dem Magisterium abgeschlossen. Kopien der Diplom-Abschrift sowie der
Dipolmprüfungszeugnisse der ersten und zweiten Diplomprüfung seien
diesem Schreiben beigelegt.
1.2 Weiters
habe er 1979 an der Wirtschaftsuniversität Wien als Postgraduate Ausbildung
den Universitätslehrgang für Wirtschafts- und Verwaltungsführung
(Vorläufer der heutigen MBA-Ausbildung; Schwerpunkt:
Organisationsentwicklung, Organisationspsychologie, Führungs- und
Managementtechniken usw.) abgeschlossen. Dieses Zeugnis liege ebenfalls (in
Kopie) bei.
Ad
2):
2.1. Der Bw.
sei seit 1. Juli 1989 bei der Bank3. bzw. deren Vorläuferinstituten
beschäftigt.
2.2. Der Bw.
sei nicht definitiv gestellt und besitze daher keinerlei über das
Angestelltengesetz hinausgehenden Kündigungsschutz. Sein Berufsrisiko
entspreche daher dem üblichen für Angestellte seines Alters und seiner
Einkommenshöhe in einem international agierenden Konzern der privaten
Finanzwirtschaft. Angesichts der aktuell laufenden Umstrukturierungen,
Outsourcing-Maßnahmen, Unternehmensübernahmen und
Kostenreduktionszielen sowohl im eigenen Konzern als auch in diesem Sektor
allgemein sei sein Beschäftigungsrisiko als nicht vernachlässigbar zu
bezeichnen.
Ad
3):
3.1. Der
Schwerpunkt seiner beruflichen Qualifikation liege in:
allgemeines
Projektmanagment im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation
(IT-Arbeitsplatzausstattung, Logistik usw.);
allgemeines
Prozessmanangement im ORG/IT-Bereich, insbesondere
Infrastrukturorganisation;
Coaching
und Beratung (intern/extern) in Fragen des Projekt- und Prozessmanagements;
Eskalationsmanagement
(Konfliktmanagement) im ORG/IT-Bereich; insbesondere
Infrastrukturorganisation);
Qualitätsmangement
im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation;
Geschäftsprozessoptimierung
in der Finanzwirtschaft (einschließlich Organisationsentwicklung);
Data
Warehousing (mathematisch statistische Verfahren);
Organisationspsychologie
und
-entwicklung.
3.2.
Aufgrund der allgemeinen und speziell meiner persönlichen beruflichen
Situation darf sich unter Hinweis auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.
meine berufliche Qualifikation nicht nur auf meine gerade von meinem Arbeitgeber
aktuell geforderte Qualifikation beschränken. Der Bw. müsse daher
grundsätzlich sein Wissen in den Schwerpunkten seiner beruflichen
Qualifikation - unabhängig von seinem gerade aktuellen Arbeitgeber
- auf aktuellem Stand halten, um entsprechend wettbewerbsfähig zu
sein (im Bedarfsfall auch in selbstständiger Form). Dieser Standpunkt werde
auch von allen politisch Verantwortlichen von der Bevölkerung
eingefordert.
3.3.Im Jahr
2004 sei der Bw. im Unternehmen im Rahmen der Schwerpunkte seiner beruflichen
Qualifikation lt. Punkt 3.1. als Experte (fachliche Karriere Laufbahn im
Unternehmen) konkret mit folgenden Aufgaben betraut gewesen:
Projektmanagement
im ORG/IT-Bereich, insbesondere Infrastrukturorganisation;Coaching und
Beratung (intern) in Fragen des Projektmanagements, insbesondere
Infrastrukturorganisation;
Eskalationsmangement
(Konfliktmanagement) im ORG/IT-Bereich, insbesondere
Infrastrukturorganisation;
Qualitätsmangement
im ORG/IT-Bereich, insbesondere
Infrastrukturorganisation.
3.4.
Der Bw. habe im Jahr 2004 im Unternehmen keine Fortbildungsveranstaltungen
besucht, da angesichts seines Lebensalters und der Kostenreduktionsziele des
Unternehmens hiezu keine Möglichkeit mehr bestanden habe. Der Bw. habe
daher seine Fortbildung zu den ihm am wichtigtsten erschienenen Themen privat
finanziert und in seiner Freizeit absolviert (Seminare, Literaturstudium,
Vorträge usw.). Einen wesentlichen Teil dieser Fortbildung habe er aufgrund
thematischer Überschneidungen auch als Sekundäreffekt für seine
nur privat angestrebte Psychotherapieausbildung nutzen können. Dies sei
darin begründet, dass alle sozioökonomisch und psychosozial
ausgerichteten Berufsbilder gemeinsame psychologische und soziale (somit
humanorientierte) Kompetenzthemen besitzen würden.
3.5. Die
Bestätigung seines Arbeitgebers befinde sich aufgrund verschiedener
Einflüsse auf die Beteiligten (Urlaub, Krankheit) in Ausarbeitung und werde
nachgereicht.
Ad
4):
4.1.
Bezugnehmend auf die Ausführungen in den Punkten 3.3. und 3.4. könne
sein Arbeitgeber sicher nur das Erfordernis konkreter Wissensinhalte für
seine Einsatzgebiete bestätigen, die auch Bestandteil seiner
Psychotherapieausbildung (allgemeine Psychotherapie, Logotherapie,
Existenzanalyse usw.) darstellten. Sein Arbeitgeber als Bank sei sicher nicht in
der Lage, eine kompetente Beurteilung hinsichtlich Psychotherapieinhalte
vorzunehmen. Es sei aber anerkannter Wissensstand, dass speziell Methoden und
Verfahren der Logotherapie und der Existenzanalyse (neben anderen
psyhotheraputischen Schulen) für die Qualität in seinem beruflichen
Schwerpunkt-Tätigkeiten wertvolle Erkenntnisse lieferten (siehe z. B.
Literatur: Helmut Graf: Psychotherapie in der Arbeitswelt; Springer Verlag,
2003).
4.2. Sein
Arbeitgeber werde aber das Fortbildungserfordernis auf bestimmten Gebieten
bestätigen können, die sich unter anderem auch in der
Psychotherapieausbildung wieder fänden (siehe
Literaturhinweis).
Diesem
Schreiben wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Kopie
der Diplomabschrift der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien vom 4. Dezember 1975;
Kopie
des Diplomprüfungszeugnisses vom 4. Februar 1974 mit den Fächern:
Österr. Verfassungs- und Verwaltungsrecht; allg. Betriebswirtschaftslehre;
österr. bürgerliches Recht, Handels und Wertpapierrecht; Finanzrecht;
Mathematik und Wahrscheinlichkeitsrechnung.
Kopie
des Diplomprüfungszeugnisses vom 1. Juli 1975 mit den Fächern:
theoretische, insbesondere mathematische Statistik; angewandte Statistik
einschließlich Demographie; Unternehmensforschung; Volkswirtschaftstheorie
und Volkswirtschaftspolitik; Ökonometrie.
Kopie
des Zeugnisses vom 2. April 1979 über den österr.
Universitätslehrgang für Wirtschafts- und
Verwaltungsführung.
H)
In einem Telefonat vom 13. Februar 2006 sagte der Bw. aus, dass er durch die
Fusion der Bank1 mit der Bank2 in die Bank gekommen sei, er habe keine
Definitivstellung wie das früher bei den Angestellten der Sparkasse
üblich gewesen sei. Nach der Pensionsreform 2003 müsse er jedenfalls
bis zu seinem 63. Lebensjahr erwerbstätig sein, um volle
Pensionsberechtigung zu haben. Außerdem wisse er nicht, welche
Entscheidungen in M. getroffen werden würden, und er eventuell von einem
Personalabbau betroffen sein würde. Deshalb müsste er für seine
allfällig notwendig werdende Berufsausübung bereits jetzt
Ausbildungsmaßnahmen treffen.
I)
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 teilte der Bw. Folgendes mit:
Bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 11. Jänner 2006 und mein Schreiben vom
1. Februar 2006 erlaube ich mir, die ausständige Unterlage
(Bestätigung meines Arbeitgebers) in der Anlage nachzureichen. In diesem
Zusammenhang erlaube ich mir festzuhalten, dass mein Arbeitgeber aus
innerbetrieblichen und grundsätzlichen Gründen nur bereit gewesen sei,
den angeführten Sachverhalt zu bestätigen. Zu allen weiteren von Ihnen
gewünschten Sachverhalten sei keine Aussage getroffen worden. Dies bedeute
in diesen Fällen daher weder eine Bestätigung noch einen Widerspruch
zu den vom Bw. getroffenen Aussagen.
Diesem
Schreiben war eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bw. mit folgendem
Inhalt beigelegt:
"Wunschgemäß
bestätigen wir, dass Herr Mag.
H.M., geboren am
xx.xx.xx in Wien, seit 01.07.1989 als
vollbeschäftigter kaufmännischer Angestellter in der
Bank3. bzw. deren
Vorgängerinstituten beschäftigt ist und in einem aufrechten
Dienstverhältnis steht.
Herr
Mag. H. ist seit
yy.yy.yy. in unserer Abteilung
Infrastruktur Management (Ressort Group ORG/IT Management) als Experte
(fachliche Karriere-Laufbahn im Unternehmen) konkret mit folgenden Aufgaben
insbesonders in der Infrastrukturorganistaion
betraut:
-
Prozessmanagement
-
Projektmanagement (IT-Arbeitsplatzausstattung, Logistik,
etc.)
- Coaching und Beratung
(intern) in Fragen des
Projektmanagements
-
Eskalations- und
Konfliktmanagement
-
Qualitätsmanagement".
J)
Mit Schreiben vom 1. März 2006 wurde dem Finanzamt das
Ergänzungsersuchen vom 11. Jänner 2006 sowie die beiden
Antwortschreiben vom 1. und 24. Februar 2006 samt Beilagen zur schriftlichen
Stellungnahme übermittelt.
K)
Mit Schreiben vom 15. März 2006 erstattete das Finanzamt seine
Stellungnahme und führte Nachstehendes aus:
Das Finanzamt
halte den Antrag auf Abweisung der Berufung aufrecht. Auch durch die
nachgereichten Unterlagen könne keine andere Beurteilung greifen, es
lägen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Fortbildungsmaßnahme vor noch lägen Umschulungskosten
vor.
Zur Anerkennung
als Umschulungsmaßnahme sei es notwendig, dass ernsthaft die
Betätigung in einem neuen Berufsfeld (und dass nicht nur
hobbymäßig) beabsichtigt sei und sich diese ernsthafte Absicht auch
anhand äußerer Umstände nachvollziehen lasse. Der Bw. sei 58
Jahre alt und beabsichtige in keinster Weise die Ausübung eines
gänzlich anderen Berufes (siehe Seite 2 der Vorhaltsbeantwortung vom 1.
Februar 2006 - Sekundäreffekt für meine nur privat angestrebte
Psychotherapieausbildung). Aus dieser Aussage könne vielmehr auf eine
private Veranlassung der besuchten Fortbildungsveranstaltungen geschlossen
werden, der Abzug sei gemäß
§ 20 EStG 1988 zu
versagen.
Es lägen
jedoch auch keine Fortbildungsaufwendungen vor - diese seien nur
anzuerkennen, wenn eine Notwendigkeit zur Ausübung des Berufes bestehe.
Auch hier gehe aus der bereits zitierten Vorhaltsbeantwortung hervor, dass
seitens des Arbeitgebers keine Notwendigkeit für diese Fortbildung bestehe.
Das Finanzamt würdige daher die gegenständlichen
Fortbildungsmaßnahmen eindeutig als überwiegend privat veranlasst,
daher sei die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht
möglich.
L)
Nach telefonischer Anfrage vom 7. Juli 2006 erhielt der Referent vom APG
(Arbeitsgemeinschaft Personzentrierte Psychotherapie, Gesprächsführung
und Supervision) in 1090 Wien, Strudlhofgasse 3/2, ein Telefax vom 7. Juli 2006
mit den Ausbildungsinhalten des Lehrganges "Psychotherapeutisches
Propädeutikum" der APG als Beilage (siehe Belege Nr. 46 des
Verwaltungsaktes). In einem Begleitblatt wird darauf verwiesen, dass die APG
eine gemäß
§ 4 und § 7 des Psychotherapiegesetzes, BGBl.
Nr. 361/1990, anerkannte Ausbildungseinrichtung für das
psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische
Fachspezifikum sei. Die durchschnittliche Ausbildungsdauer des oben
erwähnten Lehrganges betrage 2,5 Jahre. Diese Dauer verkürze sich,
wenn es Anrechnungen aus einem Studium oder aus einer Berufsbausbildung
gebe.
I.
Theoretischer Teil (765 Stunden)
|
A:
|
Grundlagen
und Grenzbereiche der Psychotherapie
|
|
A.
1.
|
Einführung
in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen
Schulen
|
|
A.1.a.
|
Überblick
über Schulen und Methoden
|
30
Stdn.
|
A.1.b.
|
Das
Menschenbild in der Psychotherapie
|
30
Stdn.
|
A.1.c.
|
Humanistische
und systemische Ansätze in der Psychotherapie
|
30
Stdn.
|
A.1.d.
|
Das
tiefenpsychologische Parardigma
|
30
Stdn.
|
A.2.
|
Persönlichkeitstheorien
|
30
Stdn.
|
A.3.a.
|
Allgemeine
Psychologie
|
30
Stdn.
|
A.3.b.
|
Entwicklungspsychologie
|
30
Stdn.
|
A.4.
|
Rehabilitation,
Sonder- und Heilpädagogik
|
30
Stdn.
|
A.5.
|
Psychologische
Diagnostik und Begutachtung
|
|
A.5.a.
|
Einführung
in die psychologische Diagnostik
|
30
Stdn.
|
A.5.b.
|
Spezielle
Probleme der Diagnostik und Begutachtung bei Erwachsenen
|
15
Stdn.
|
A.5.c.
|
Spezielle
Probleme der Diagnostik und Begutachtung im Kindes- und
Jugendalter
|
15
Stdn.
|
A.6.
|
Psychosoziale
Interventionsformen
|
60
Stdn.
|
B.
|
Grundlagen
der Somatologie und Medizin
|
|
B.1.
|
Einführung
in die medizinische Terminologie
|
30
Stdn.
|
B.2.
|
Psychiatrie,
Psychopathologie und Psychosomatik aller Altersstufen
|
|
B.2.a.
|
Einführung
in die Psychiatrie
|
30
Stdn.
|
B.2.b.
|
Spezielle
Probleme der Psychiatrie
|
30
Stdn.
|
B.2.c.
|
Einführung
in die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
|
30
Stdn.
|
B.2.d.
|
Einführung
in die Psychosomatik
|
15
Stdn.
|
B.2.e.
|
Gerontopsychotherapie
|
15
Stdn.
|
B.3.
|
Psychopharmakologie
|
45
Stdn.
|
B.4.
|
Erste
Hilfe in der psychotherapeutischen Praxis
|
15
Stdn.
|
C.
|
Grundlagen
der Forschungs-und Wissenschaftsmethodik
|
|
C.1.
|
Wissenschaftstheorie
|
30
Stdn.
|
C.2.
|
Quantitative
und qualitative Forschungsmethoden
|
30
Stdn.
|
C.3.
|
Psychotherapieforschung
|
15
Stdn.
|
D.
|
Fragen
der Ethik
|
30
Stdn.
|
E.
|
Rahmenbedingungen
für die Ausübung der Psychotherapie
|
90
Stdn.
II.
Praktischer Teil (mind. 560 Stunden)
|
F.1.
|
Einzel-
oder Gruppenselbsterfahrung
|
mind.
|
50
Stdn.
|
F.2.
|
Praktikum
unter fachlicher Anleitung
|
mind.
|
480
Stdn
|
F.3.
|
Praktikumssupervision
|
mind.
|
30
Stdn.
M)
Die Beilage und das Begleitschreiben des Telefax vom 7. Juli 2006 wurde am
selben Tag mit dem Bw. telefonisch besprochen. Der Bw. sagte, dass ihm klar sei,
dass er Psychotherapeut als eigenständigen Beruf nicht werde ausüben
können, alleine für das psychotherapeutische Propädeutikum seien
mindestens 765 Stunden Theorie und 560 Stunden Praxis erforderlich, bevor er zu
einer kommissionellen Prüfung antreten könne. Er sehe seine
Berufsalternative eher im Coaching von Führungskräften sowie in der
Lebens- und Sozialberatung. Hierzu meine er, dass diese Alternativberufe
artverwandt mit seinem derzeitigen Job seien.
N)
Mit Telefax vom 10. Juli 2006 wurde die Bank als Arbeitgeberfirma ersucht, zu
den im Schreiben vom 20. Februar 2006 wunschgemäß bestätigten
Aufgaben, mit denen der Bw. betraut gewesen sei, die genauen inhaltlichen
Entsprechungen und Aufgaben bekannt zu geben: Außerdem wurde ersucht,
mitzuteilen, ob der Bw. durch innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen auf
die von der Arbeitgeberfirma aufgelisteten Arbeiten vorbereitet worden
sei.
O)
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 wurde das Telefax laut Abschnitt L) seitens der
Bank wie folgt beantwortet:
Der Bw. habe
seine für die qualifizierte Wahrnehmung der nachstehend angeführten
Aufgaben notwendigen Kenntnisse durch folgende Maßnahmen
erworben:
Ausbildung:
entsprechende
berufliche Praxis in anderen Unternehmen vor seinem Eintritt in unser
Unternehmen;
unternehmensinterne
Fortbildungsmaßnahmen in diesen Unternehmen;
berufliche
Praxis in unserem Unternehmen;
interne
Fortbildungsmaßnahmen in unserem Unternehmen;
laufende
Weiterbildung (Wissenserweiterung und -aktualisierung) durch private
themenrelevante
Fortbildungsmaßnahmen.
Bedingt
durch den interdisziplinären Charakter der Aufgaben sei eine exakte
Zuordnung der einzelnen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu den
jeweiligen Aufgaben nicht möglich. In der Regel trügen mehrere dieser
Maßnahmen zur erfolgreichen Erfüllung dieser Aufgaben bei. Die
einzelnen Aufgaben bestünden im Wesentlichen aus:
-
Prozessmanagement: Definition von ORG/IT-Infrastrukturprozessen oder
Mitwirkung bei Definitionen; Festlegung von Infrastrukturprozess-Rollen und
deren Beschreibung bzw. Mitwirkung; Moderation zu vorgenannten Tätigkeiten
in Expertenrunden; Konfliktsteuerung und -bereinigung bei
Prozessmangement-Themen.
-
Projektmanagement (IT-Arbeitsplatzausstattung, Logistik, etc.) Leitung
von Projekten oder Teilprojekten mit dem Ziel der IT-Arbeitsplatzausstattung im
Unternehmen; Leitung von Projekten oder Teilprojekten mit dem Ziel der
Einführung neuer oder veränderter infrastrukturorganisatorischer
Prozesse für ORG/IT-Systeme (Logistik, Betriebs- und
Betreuungsorganisation).
- Coaching und
Beratung (intern) in Fragen des Projektmanagements Beratung der
Projektmanager hinsichtlich Infrastrukturprozesse in infrastrukturrelevanten
ORG/IT-Projekten; Wissensvermittlung an Fachbereiche, Organisatoren und
Softwareentwickler zu infrastrukturrelevanten Organsiations-Architekturen,
Infrastrukturregelungen und deren Zusammenhänge; aktive teaminterne
Weiterbildung zu vorgenannten Themen; Unterstützung der Teamkolleginnen und
-kollegen in schwierigen Problemsituationen zu
infrastrukturorganisatorischen Fragen.
- Eskalations-
und Konfliktmanagement Situations- bzw. Problemdiagnose,
Lösungsaufbereitung und teilweise Umsetzungs-Entscheidung in heiklen und
komplexen Fragen der Infrastrukturausstattung; Lösungaufbereitung,
-diskussion und -moderation bei relevanten Interessenskonflikten in
Infrastrukturfragen; Überzeugungsarbeit hinsichtlich Akzeptanz
übergeordneter Infrastrukturrichtlinien und -strategien.
-
Qualitätsmanagement Ausarbeitung von allgemein in der BA-CA
gültigen infrastrukturorganisatorischen Regelungen aufgrund von vorgelegten
Organisationskonzepten; Prüfung von detailorganisatorischen Regelungen und
Betriebskonzepten auf Übereinstimmung mit übergeordneten
infrstrukturorganisatorischen Definitionen; gesamtheitliche organisatorische
Steuerung der Betriebskonzepte; Qualitätssicherung bei
ORG/IT-Infrastrukturprozessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
die Anerkennung von Kosten für die Fachliteratur, soweit sie in der
Berufungsvorentscheidung nicht anerkannt wurden, und die in der unter Abschnitt
C) angeführten Tabelle als Fortbildungskosten angeführten
Seminarkosten.
I) Der
Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Der Bw. ist
in Österreich seit 1. Juli 1989 bei einer großen international
tätigen Bank als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er hat
1975 an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit
dem Magisterium abgeschlossen. Weiters hat der Bw. im Jahr 1979 an der
Wirtschaftsuniversität Wien als Postgraduate Ausbildung den
Universitätslehrgang für Wirtschafts- und Verwaltungsführung
(Schwerpunkt: Organisationsentwicklung, Organisationspsychologie, Führungs-
und Manangementtechniken) mit Erfolg abgelegt.
b) Der Bw. ist
nicht definitiv gestellt und besitzt daher den Kündigungsschutz
gemäß Angestelltengesetz.
c) Der Bw. ist
im Jahr 1948 geboren und somit derzeit im 58. Lebensjahr.
d) Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 1. Februar 2006 strebt der Bw. eine
Psychotherapieausbildung an. Für ein "Psychotherapeutisches
Propädeutikum" sind rund 765 Stunden als theoretischer Teil zu absolvieren
und mindestens 560 Stunden als praktischer Teil. Die genaue Aufgliederung ist
aus der Tabelle in Abschnitt L) ersichtlich.
e) Der
Tätigkeitsbereich des Bw. im Streitjahr ist im Wesentlichen aus dem
Schreiben seines Arbeitgebers laut Abschnitt O) zu ersehen.
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
§ 16 Abs.
1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
(AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180) lautet: (Werbungskosten sind auch)
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen.
Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Bei den geltend gemachten Seminarkosten laut Position
44 bis 49 der Tabelle unter Abschnitt C) kann vom unabhängigen Finanzsenat
unter Heranziehung der schriftlichen Auskunft des Arbeitgebers vom 21. Juli 2006
[siehe Abschnitt O)] kein konkreter Zusammenhang mit den Tätigkeiten des
Prozess-, Projekt- und Qualitätsmanagements des Bw. erkannt werden und ist
daher von einer berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme nicht auszugehen.
Dass der Bw. die Kooperation und die Teamorientierung der MitarbeiterInnnen zu
beachten hat, ist kein Spezifikum des vom Bw. ausgeübten Berufes.
Desgleichen kann der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen, dass der Bw.
mit den vorhin angeführten Seminarkosten eine mit der vom Bw.
ausgeübten Tätigkeit verwandten beruflichen Tätigkeit nachgehen
könnte. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit
verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dass die Tätigkeit
eines Prozess-, Projekt- und Qualitätsmangers mit der Tätigkeit eines
Psychotherapeuten oder Lebens- und Sozialberaters üblicherweise gemeinsam
am Markt angeboten würde oder gleich gelagerte Kenntnisse und
Fähigkeiten erforderten, kann nicht angenommen werden (vgl. VwGH vom 3.
November 2005, Zl. 2003/15/0064).
Psychotherapeutisches
Propädeutikum und psychotherapeutisches Fachspezifikum sind die in
§§ 3 bis 8 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990 über die
Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 1990) verwendeten
Bezeichnungen für Lehrveranstaltungen und Praktika, deren Absolvierung
Voraussetzung für die selbstständige Ausübung der Psychotherapie
ist.
Die
Lehrveranstaltungen und Praktika des Propädeutikums werden in § 3
Psychotherapiegesetz 1990 aufgezählt [siehe Sachverhaltsfeststellung d)].
Daher sind bei einem Sozial- und Wirtschaftswissenschafter, der in einer Bank in
der Infrastrukturorganisation tätig ist, die Seminare für das
psychotherapeutische Propädeutikum keine Fortbildung im bisherigen Beruf.
Psychotherapeutische Arbeit zielt auf die Linderung von Belastungen und
Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten durch die Mobilisierung der
Kräfte und Fähigkeiten der behandelten Person. Psychotherapeuten
therapieren die "Seelen" von Menschen.
Für alle
nicht-psychosozialen Berufe ist die Fortbildung aber zu wenig berufsspezifisch,
auch wenn die im psychotherapeutischen Propädeutikum vermittelten
Kenntnisse für die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit, speziell im
Umgang mit Mitarbeitern, von Nutzen sind. Der Umstand allein, dass die
gegenständliche Weiterbildung für die berufliche Tätigkeit von
Vorteil sein kann, vermag keinen Werbungskostencharakter zu begründen. Denn
psychotherapeutisches Grundsatzwissen kann für einen sehr weiten
Personenkreis von Interesse sein, nämlich für alle Berufe, bei denen
häufige Kontakte mit Menschen herzustellen sind.
Gegen den
berufsspezifischen Inhalt der Fortbildung spricht auch, dass der Bw. in seinen
bisherigen Schriftsätzen nicht vorbrachte, dass sich der Teilnehmerkreis
der von ihm besuchten Seminare nur aus in der Berufssparte des Bw. tätigen
Personen zusammensetzte. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass als
Zulassungsvoraussetzung für das psychotherapeutische Propädeutikum
auch die Ablegung der Reifeprüfung genügt und dieses somit für
einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad zugänglich ist.
Des Weiteren
ist im Fall des Bw. zu beachten, dass laut beigelegter Bestätigung des
Arbeitgebers zum Schreiben vom 24. Februar 2006 [siehe Abschnitt I)] der Bw. mit
dem im Streitjahr ausgeübten Tätigkeitsbereich am 1. Juli 2003 betraut
wurde, sodass der Arbeitgeber offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt die
notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen des Bw. für seine Arbeit in der
Abteilung Infrastruktur Management angenommen hat. Diesbezüglich hatte der
Bw. keinen Fortbildungsbedarf.
Hinsichtlich
der Ausbildung zum Psychotherapeuten räumte der Bw. nach telefonischem
Vorhalt des gesamten Ausbildungsplanes einer anerkannten Ausbildungseinrichtung
für das fachspezifische Propädeutkum ein, dass er diesen Beruf nicht
mehr selbstständig werde ausüben können, selbst im Fall einer
Kündigung durch seinen langjährigen Arbeitgeber. Auch die vom
Finanzamt abgelehnte Literatur als "Fachliteratur" ist für einen
allgemeinen Personenkreis geeignet bzw. steht in unmittelbaren Zusammenhang mit
den Aufwendungen für das Psychotherapeutische Propädeutikum und teilt
daher deren Schicksal.
Überdies
sind die vom Bw. im - konkret nicht vorliegenden -
Kündigungsfall angeführte Coaching von Führungskräften sowie
die Lebens- und Sozialberatung nicht geeignet, als Alternativberufe für den
Bw. bezeichnet zu werden. Schließlich ist in BGBl. II 221/1998 für
das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in
§ 1 Z 1 bis 7 genau geregelt mittels welcher Zeugnisse die Befähigung
für dieses Gewerbe nachgewiesen werden kann (z. B. das Zeugnis über
das bereits oben erörterte psychotherapeutische Propädeutikum).
Außerdem wird auf die Auflistung in § 2 der genannten Verordnung
hingewiesen, in der folgende Gegenstände angeführt sind: 2.1.
Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, mindestens 20
Stunden; 2.2. Gruppenselbsterfahrung, mindestens 120 Stunden; 2.3.
Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden
sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen,
pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, mindestens 68
Stunden; 2.4. Methodik der Lebens und Sozialberatung, mindestens 240
Stunden; 2.5.Krisenintervention, mindestens 80 Stunden; 2.6.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung, insbesondere
Familienrecht, mindestens 8 Stunden; 2.7. Berufsethik und Berufsrecht;
mindestens 8 Stunden; 2.8. betriebswirtschaftliche Grundlagen, mindestens
16 Stunden.
Daraus ist
erkennbar, dass das Berufsbild eines Lebens- und Sozialarbeiters nicht mit dem
eines Prozess-, Projekt- und Qualitätsmanagers im Bankenbereich ident und
auch nicht verwandt ist. Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges mittesl
schriftlicher und mündlicher Prüfung im Sinne der Lebens- und
Sozialberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für
das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung.
Weiters hat der
unabhängige Finanzsenat durch das Schreiben des Arbeitgebers des Bw. vom
21. Juli 2006 [siehe Abschnitt O)] erfahren, dass der Bw. auch an
unternehmensinternen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen konnte, die wohl
eher seiner Tätigkeit in diesem Unternehmen dienlich waren, als die vom Bw.
geltend gemachten Fortbildungsveranstaltungen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2172-W/05
- Stammnummer
- 24060
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF