Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0010-Z3K/05
Aufhebung wegen Unzuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0010-Z3K/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ergeht trotz inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische Berufungserledigung, so ist diese nach stRsp des VwGH rechtswidrig infolge Unzuständigkeit. Dieser Mangel ist im Verfahren vor dem UFS nicht sanierbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und ADir. Karl-Heinz Klumpner im Beisein
der Schriftführerin Frau Alexandra Dumpelnik über die Beschwerde der
D-GmbH, Adr, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte,
20095 Hamburg, Ballindamm 13, vom 25. November 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch
Hofrat Dr. Karl Windbichler und ADir. Karl-Heinz Quehenberger, vom
22. Oktober 2004, Zl. 610/0000/4/2000, betreffend Ausfuhrerstattung
nach der am 22. August 2006 in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 12. April 2000 meldete die D-GmbH (Bf.) beim
Zollamt K insgesamt 19 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur
Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend
ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die
Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 wurde
der Antragstellerin vom Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß
eine Erstattung in Höhe von ATS 35.889,00 (entspricht
EUR 2.608,16) zuerkannt.
Im Jahr 2004 leitete die Zahlstelle zu dem in Rede
stehenden Ausfuhrerstattungsfall ein Rückforderungsverfahren ein. Mit dem
Bescheid vom 04. Juni 2004 wurde nicht nur die ursprünglich
gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, sondern gleichzeitig eine
Sanktion in Höhe von 50% vorgeschrieben und ein entsprechender Zinsenbetrag
festgesetzt. In der Begründung wird ausgeführt, mit der
verfahrensgegenständlichen Ausfuhranmeldung wäre eine Erstattung
für 19 Paletten "Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, Schinken und
Teile davon, gefroren" des Produktcodes 0203 2955 9110 mit einer
Eigenmasse von 20.063,00 kg, Bestimmungsland Bulgarien, von der Bf.
beantragt und vom Zollamt Salzburg/Erstattungen antragsgemäß
gewährt worden. Laut "beiliegendem Frachtbrief CMR" habe es sich
tatsächlich um nicht erstattungsfähiges gefrorenes Schweinekopffleisch
gehandelt. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden
konnte und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorliegen
würden, wäre eine Sanktion gemäß Artikel 51
Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu
verhängen gewesen. Abschließend wird die Rechtsgrundlage für die
Zinsenvorschreibung dargelegt.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2004 brachte die Bf. durch
ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Rückforderungs-, Sanktions- und
Zinsenbescheid mit folgendem Wortlaut das Rechtsmittel der Berufung
ein:
"Berufung
gegen den Rückforderungs-, Sanktions- und Zinsbescheid vom 04.06.2004,
Zahl: 610/0000/2/2000, zu
WE-Nr. X vom
12.04.2000
Sehr
geehrte Damen und Herren,
namens
und in Vollmacht der Fa. D-GmbH,
Adr, erheben wir die
Berufung
gegen
den Bescheid über die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die
Verhängung einer Sanktion und die Anforderung von Zinsen vom 04.06.2004,
eingegangen bei der Berufungsführerin unter dem 15.06.2004, Zahl:
610/0000/2/2000, zu WE-Nr.
X vom 12.04.2000. Die Vollmacht wird
anwaltlich versichert und nachgereicht.
Darüber
hinaus beantragen wir die
Aussetzung
der Vollziehung
des
Bescheides vom 04.06.2004, Zahl:
610/0000/2/2000.
Die
Begründung der Berufung sowie des Aussetzungsantrags wird ebenfalls in
einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht werden. Hierzu bitten wir aufgrund
des unmittelbar bevorstehenden Urlaubs des Unterzeichners um Gewährung
einer Begründungsfrist von einem Monat.
Mit
freundlichen Grüßen"
Nach mehrmaliger Fristerstreckung wird in der
Begründungsergänzung vom 08. September 2004 im Wesentlichen
vorgebracht, die Fehltarifierung wäre für die Bf. nicht erkennbar
gewesen, da sie den damals als korrekt anerkannten Produktcode für
Schweinekopffleisch, 0203 2955 9110, angegeben habe. Das Zollamt
Salzburg/Erstattungen habe in voller Kenntnis des CMR-Frachtbriefes, aus dem
hervorgehen soll, dass die Ware tatsächlich nicht erstattungsfähig
wäre, dennoch Ausfuhrerstattung gewährt. Der Berufungswerberin
könne nicht vorgehalten werden, dass sie eine Falschtarifierung vorgenommen
habe, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Exports unklar und die Einreihung
unter den Produktcode 0203 2955 9110 anerkannt gewesen sei. Aus diesem
Grund stehe Artikel 52 Absatz 4 lit a) der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sowie der Erhebung einer
Sanktion und darauf beruhender Zinsen nach § 107 MOG
entgegen.
Die Begründungsergänzung endet mit
folgendem Wortlaut:
"[...]
Im
Übrigen weisen wir darauf hin, dass uns der im Bescheid vom 04.06.2004
bezeichnete CMR-Frachtbrief nicht vorliegt. Daher muss gegenwärtig auch
bestritten werden, dass überhaupt Kopffleisch und nicht sonstiges
erstattungsfähiges Schweinefleisch exportiert wurde. Aus diesem Grund
stellen wir den
Antrag
auf Akteneinsicht
hinsichtlich
des gegenwärtig nur beim Zollamt Salzburg/Erstattungen vorliegenden
CMR-Frachtbriefes.
Weitere
Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit von Schweinekopffleisch behalten
wir uns für den Zeitpunkt nach Erhalt der Akteneinsicht vor.
Mit
freundlichen Grüßen"
Am 21. Oktober 2004 erfolgte die gewünschte
Akteneinsicht in Form der Übermittlung des in Rede stehenden
CMR-Frachtbriefes an die Partei mittels Telefax. Einen Tag später, am
22. Oktober 2004, erging die Berufungsvorentscheidung.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf. durch ihren
Vertreter mit Schreiben vom 25. November 2004 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen eine Beschwerde ein und stellt darin den Antrag, die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
22. Oktober 2004, Zahl 610/0000/4/2000, und den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 04. Juni 2004, Zahl 610/0000/2/2000, aufzuheben,
der Beschwerdeführerin die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen und
gemäß
§ 85c Absatz 3 ZollR-DG eine mündliche
Verhandlung anzuberaumen. Die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Anschluss
des Verwaltungsaktes weitergeleitete Beschwerde langte beim Unabhängigen
Finanzsenat am 18. Februar 2005 ein.
Am 22. August 2006 fand die von der Partei beantragte
mündliche Berufungsverhandlung statt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 250 Absatz 1 BAO muss eine Berufung
folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde in
der Berufung vom 08. Juli 2004 eingangs mit der Geschäftszahl und der
Nummer der dem Bescheid zugrunde liegenden Warenerklärung unverkennbar
bezeichnet. Weiters geht aus dem Berufungsschreiben hervor, dass sich die
Anfechtung sowohl gegen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung als auch
gegen die Verhängung einer Sanktion und die Vorschreibung von Zinsen
richtet. Nach mehrmaliger Fristverlängerung durch die Zahlstelle wurde im
verfahrensgegenständlichen Fall am 08. September 2004 eine
Begründung nachgereicht. Aber weder im Berufungsschreiben vom 08. Juli
2004 noch in der Begründungsergänzung findet sich eine Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Im Schreiben vom 08. September
2004 beantragt die Bf. abschließend lediglich eine Teileinsicht in den
Verwaltungsakt und behält sich weitere Ausführungen für den
Zeitpunkt nach erfolgter Akteneinsicht vor. Dazu konnte es jedoch nicht mehr
kommen, weil die belangte Behörde bereits einen Tag später eine
abweisende Berufungsvorentscheidung erließ.
Diese Vorgangsweise ist aus dem Blickwinkel des in einem
rechtsstaatlichen Verfahren fundamentalen Verfahrensgrundsatzes des "Rechts auf
Gehör" (Parteiengehör) bedenklich. Parteiengehör wurde im
streitgegenständlichen Fall durch Gewährung einer Einsicht in eine der
Partei angeblich nicht bekannte Unterlage des Verwaltungsaktes zwar
grundsätzlich gewährt. Das Recht auf Parteiengehör schließt
aber auch den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen
Äußerungsfrist ein (VwGH 27.08.1990, 89/15/0122). Wenn, wie im
vorliegenden Fall, von der Behörde keine Frist zur Äußerung
festgesetzt wird und die endgültige behördliche Erledigung am Tag nach
der Akteneinsicht erfolgt, ist das Recht auf Gehör verletzt, und zwar
unabhängig davon, dass eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör
durch die erste Instanz im Beschwerdeverfahren sanierbar ist.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 275
BAO hingegen kann im zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht saniert
werden. Nach der genannten Norm hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
die Behebung inhaltlicher Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt, wenn eine Berufung nicht den im
§ 250 Absatz 1 umschriebenen Erfordernissen entspricht. Wie oben
bereits dargelegt, fehlt sowohl in der Berufung vom 08. Juli 2004 als auch
in der Begründungsergänzung vom 08. September 2004 die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Ergeht trotz
inhaltlicher Mängel vor deren Behebung eine meritorische
Berufungserledigung, so ist sie rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 3; siehe auch VwGH 04.04.1990, 89/13/0190). Die Erlassung eines
Mängelbehebungauftrages liegt auch nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde dem Berufungswerber
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen (Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Nachdem die belangte Behörde dem aus § 275
BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im Berufungsverfahren nicht entsprochen
hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
sanierbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z3K/05
- Stammnummer
- 24049
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF