Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0393-W/04
Eine nachträglich vereinbarte Leistung unterliegt der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-W/04vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einem Nachtrag zu einem Übergabsvertrag eine weitere Leistung vereinbart, so unterliegt diese nach § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Wenn der Nachtrag erst nach Zustellung des Schenkungssteuerbescheides errichtet wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistung erst nach Errichtung des ursprünglichen Vertrages vereinbart wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.B., S., vertreten durch Herrn
M.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 4. Dezember 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom
25. August 2003 wurden von Frau E.B. die ihr zur Hälfte
gehörende in diesem Vertrag genau bezeichnete Liegenschaft an ihre
Schwiegertochter Frau M.B., der Berufungswerberin, übergeben. Die
Gegenleistung für diese Übergabe bestand laut diesem Vertrag in der
Übernahme eines anteiligen Darlehens und in der Einräumung eines
Wohnungsrechtes und verschiedener Ausgedingsrechte. Weitere Leistungen wurden in
diesem Vertrag nicht vereinbart. Auch in der dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgelegten Abgabenerklärung wurde
keine weitere Gegenleistung angeführt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 25. September 2003 für diesen
Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 13.797,04 mit € 275,94 vorgeschrieben.
Ebenfalls mit Bescheid vom 25. September 2003
wurde neben der Grunderwerbsteuer auch eine Schenkungssteuer in der Höhe
von € 3.363,90 vorgeschrieben. Dabei wurde der steuerlich
maßgebliche Wert der Grundstücke nach Abzug der Gegenleistung mit
€ 24.511,83 ermittelt.
Mit einer gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wurde gleichzeitig der "Nachtrag zum Übergabsvertrag vom
25. August 2003" vom 13. Oktober 2003 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zur Anzeige gebracht. Dieser
lautet auszugsweise:
".....Die
vorgenannten Vertragsparteien kommen im Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag
sowie rückwirkend auf den Zeitpunkt dieser Übergabe überein,
daß die Übernehmerin, Frau
M.B., sich für sich, ihre Erben
und Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Gegenleistung
für die Übereignung der Liegenschaftshälfte durch ihre
Schwiegermutter, Frau E.B., an diese
einen Barbetrag von € 24.500,-- (Euro
vierundzwanzigtausendfünfhundert) zu leisten.
Die
Fälligkeit dieser Geldleistung ist durch die künftige Einforderung
durch Frau E.B. beziehungsweise deren
Rechtsnachfolger aufgeschoben. Die Fälligstellung hat mittels
eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und ist der Betrag sodann ab Zugang dieses
Schreibens binnen drei Monaten zahlbar. Seitens der Forderungsberechtigten
können auch Teilbeträge fällig gestellt werden, dies jedoch nur
insoweit, als diese jeweils den Betrag von € 5.000,00
übersteigen.
....."
Die Beträge sind wertgesichert nach dem
Verbraucherpreisindex 2000 zahlbar. Auf Grund des familiären
Naheverhältnisses wurde eine Sicherstellung zur Erfüllung dieser
Zahlungsverpflichtung derzeit nicht begehrt.
Für diesen Nachtrag wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
4. Dezember 2003 die Grunderwerbsteuer mit 2 % von der
nachträglichen Gegenleistung in der Höhe von € 24.500,--,
also in der Höhe von € 490,-- vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Grunderwerbsteuer von einer Gesamtgegenleistung von
€ 38.297,04 vorgeschrieben wurde. Obwohl dieser Betrag annähernd
dem dreifachen Einheitswert des Grundvermögens entspricht wurde auch noch
eine Schenkungssteuer vorgeschrieben, was eine unzulässige
Doppelbesteuerung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut dem Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
vom 25. August 2003 erfolgte die tatsächliche Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes in den Besitz und Genuss der
Berufungswerberin mit dem Tag der Vertragsunterfertigung. Dass die Übergabe
mit diesem Tag erfolgte, wird nicht bestritten.
Für die Verkehrsteuern gilt allgemein der Grundsatz,
dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse
nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den
nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits
geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen
können, können sie im Falle einer gemischten Schenkung durch die
nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für
den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene
Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern (vgl. VwGH 4. 11. 1994,
94/16/0078).
Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
1987 (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer,
sofern sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen. Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG - die Fälle der
Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle liegen nicht vor - ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Unter der Gegenleistung ist nach
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen zu verstehen.
Nach Absatz 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zur
Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt. Auch "nachträglich" zugesagte
Leistungen für den Erwerb eines Grundstückes gehören zu den
"zusätzlichen" Leistungen. Andernfalls wäre die Bestimmung
des § 10 Abs. 3 Z. 1 GrEStG unverständlich. Gemäß dieser
Gesetzesstelle ist die Abgabenerklärung nach Abs. 1 bis zum 15. Tag des auf
den Kalendermonat, in dem die Leistung gewährt wird, zweitfolgenden Monats
jedenfalls auch dann vorzulegen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers durch
Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang
vereinbarten Gegenleistung erhöht wird. Daher sind auch Leistungen, die von
den Vertragsparteien in einem Nachtrag vereinbart werden, zusätzliche
Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG. Die Steuerschuld entsteht
in dem Zeitpunkt, in dem die zusätzliche Leistung vereinbart wird (vgl.
VwGH 27. 10 1983, 82/16/0151).
Für eine zusätzliche Leistung, welche zum
Zeitpunkt der Errichtung des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
noch nicht vereinbart war, sprechen, dass es unverständlich wäre,
über eine Gegenleistung von immerhin € 24.500,-- nur eine
mündliche Vereinbarung zu treffen, während die Einräumung des
Wohnungsrechtes sowie verschiedener Ausgedingsrechte mit einem monatlichen Wert
von insgesamt € 230,-- und die Übernahme eines Darlehens im
aushaftenden Betrag von € 2.825,79 von vornherein schriftlich
festgehalten wurde. Laut dem Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
stellt die Übernahme dieses Darlehens den beiderseits vereinbarten
Übergabspreis dar.
Außerdem enthält die vorgelegte
Abgabenerklärung keine Angaben über eine Barzahlung, obwohl in dieser
für eine solche Barzahlung ein eigener Punkt vorgesehen ist. Ebenso
sprechen für eine zusätzliche Leistung, dass der Nachtrag erst nach
Zustellung des Schenkungssteuerbescheides errichtet wurde und der Barbetrag in
der Höhe von € 24.500,-- ungefähr dem für die
Berechnung der Schenkungssteuer maßgeblichen Wert der Grundstücke
(€ 24.511,83) entspricht.
Bei dem auf Grund des Nachtrages von der Berufungswerberin
zu leistenden Barbetrag handelt es sich daher um eine Leistung im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer von diesem
Betrag erfolgte daher zu Recht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-W/04
- Stammnummer
- 24048
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF