Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0922-W/06
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge (Dividenden)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0922-W/06vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FF, W, vertreten Stb, vom
11. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf
vom 4. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994
bis 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Einkommensteuer 1994 wird mit € 18.158,03 (ATS 249.860,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 1995 wird mit € 18.321,69 (ATS 252.112,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 1996 wird mit € 25.082,67 (ATS 345.145,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 1997 wird mit € 29.599,57 (ATS 407.299,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 1998 wird mit € 32.639,77 (ATS 449.133,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 1999 wird mit € 40.018,39 (ATS 550.665,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 2000 wird mit € 60.613,79 (ATS 834.064,00)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 2001 wird mit € 54.197,22 (ATS 745.770,00)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind der in den folgenden Entscheidungsgründen
angeführten Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In ihrer
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 2001 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Anwendung des halben Durchschnittssteuersatzes
für Dividenden aus ausländischen Körperschaften.
Mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 13. November 2002, GZ RV/355-15/2002,
welcher der detaillierte Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis
vom 22. März 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GZ
RV/355-15/2002, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 2001,
soweit er die Einkommensteuer 1994 bis 2001 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufgehoben.
Unter Hinweis
auf das EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache Lenz, wonach die Anwendung
des normalen Steuersatzes für Kapitalerträge aus
dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften haben, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, hat
der VwGH ausgesprochen, dass sich die von der Bw. vorgebrachten
gemeinschaftsrechtlichen Bedenken als begründet erweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz tritt durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie
sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Im
fortgesetzten Verfahren ist die Behörde an die vom Verwaltungsgerichtshof
in seinem aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung
gebunden (§ 63 Abs. 1 VwGG).
In Entsprechung
der im aufgehobenen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen des VwGH und des
EuGH-Urteils vom 15.7.2004, C-315/02, Rechtssache Lenz, waren daher im
vorliegenden Fall die erklärten ausländischen Kapitalerträge
antragsgemäß mit einem Steuersatz, wie er auch bisher auf
inländische Kapitalerträge angewendet wurde, zu besteuern (1994 und
1995 in Höhe von 22 % und für Zeiträume ab 1.7.1996 in Höhe
von 25 %).
Hinsichtlich
der von der Bw. im Zusammenhang mit den erklärten Kapitalerträgen
geltend gemachten Bankspesen ist auszuführen, dass bei dieser pauschalen
Besteuerung analog der Behandlung inländischer Kapitalerträge keine
Werbungkosten berücksichtigt werden können (Abzugsverbot gem.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988).
Abweichend vom
Berufungsbegehren waren daher bei der von der Bw. begehrten Besteuerung die
betreffenden ausländischen Kapitalerträge ohne Berücksichtigung
der abgezogenen Spesen als Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer
heranzuziehen.
Die
Höhe dieser ausländischen (Brutto-) Kapitalerträge wurde
entsprechend den vorgelegten Unterlagen wie folgt ermittelt (Beträge in
ATS):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Fonds
NL
|
647.467,82
|
661.159,30
|
713.431,34
|
875.906,25
|
983.238,93
|
1,423.705,59
|
1,422.183,84
|
1,680.255,10
|
Dividenden
|
1,514.795,44
|
1,517.989,41
|
1,659.145,64
|
1,891.229,67
|
1,987.274,59
|
2,137.513,20
|
4,716.850,72
|
3,194.757,75
|
Summe
|
2,162.263,26
|
2,179.148,71
|
2,372.576,98
|
2,767.135,92
|
2,970.513,52
|
3,561.218,79
|
6,139.034,56
|
4,875.012,85
Die Einkommensteuer für
die Jahre 1994 bis 2001 war somit wie folgt festzusetzen (Beträge in
ATS):
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Einkommen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Steuer
von Kapitalerträgen aus ausländischen
|
|
|
|
|
Kapitalanlagen
|
475.697,92
|
479.412,72
|
593.144,25
|
691.783,98
|
anrechenbare
Quellensteuer
|
-225.837,69
|
-227.300,38
|
-247.999.10
|
-284.484,40
|
Abgabenschuld
|
249.860,23
|
252.112,34
|
345.145,15
|
407.299.58
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Einkommen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Einkommensteuer
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Sondersteuer
25%
|
742.628,38
|
890.304,70
|
1,534.758,64
|
1,218753,21
|
anrechenbare
Quellensteuer
|
-293.495,45
|
-339.639,71
|
-700.694,55
|
-472.982,79
|
Abgabenschuld
|
449.132,93
|
550.664,99
|
834.064,09
|
745.770,42
Wien, am
13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0922-W/06
- Stammnummer
- 24031
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF