Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0216-K/05
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-K/05vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorbringen, man habe die Umsatzsteuervorauszahlung wegen einer Umsatzsteuersonderprüfung, welche nach Fristablauf begonnen wurde, nicht fristgerecht entrichten können, vermag einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S. GmbH, P., vertreten durch M.
Steuerberatung L., Steuerberatungskanzlei, L., F-Weg 15/II, vom
22. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes K., vertreten durch
Herrn E., vom 9. März 2005 betreffend Säumniszuschlag-Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 9. März 2005
einen ersten Säumniszuschlag iHv. € 3.740,19 fest, weil die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2004 iHv.
€ 187.009,19 nicht termingerecht am 15.2.2005 entrichtet
wurde.
In der Berufung vom 22.3.2005 wendet die Berufungswerberin
(im Folgenden: Bw.) ein, dass der Säumniszuschlag nicht festzusetzen ist,
weil dem Abgabepflichtigen ein grobes Verschulden nicht anzulasten sei. Die Bw.
führte schriftlich aus:
"Unsere Klientin hat mit Dezember 2004
3 Liegenschaften mit Kaufvertrag per
31.12.2004 verkauft. Mit den Käufern, einerseits der B. GmbH
(Finanzamt K. St.Nr. xx/1) und andererseits der PG. GmbH (Finanzamt K. St.Nr.
xx/2) wurde im Kaufvertrag die Übertragung der Umsatzsteuer auf die
Verkäuferin, die S.W.. GmbH, vereinbart.
Da jedoch im gegenständlichen Zeitraum eine
Umsatzsteuernachschau nach § 150 BAO bei den oben genannten Käufern
vom Finanzamt K., Herrn W., durchgeführt wurde, konnte das aufgrund der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/04 entstehende Vorsteuerguthaben nicht zur
Übertragung freigegeben werden. In der Beilage übermitteln wir Ihnen
die Berichte zur Umsatzsteuernachschau, wonach sich bei den oben
angeführten Firmen keine Feststellungen zur Umsatzsteuer 02-12/2004
ergaben."
Bei den Käufern wären die
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund der Umsatzsteuernachschau bis dato nicht
gebucht worden. Daher sei ein überrechenbares Guthaben auf den
Finanzamtskonten nicht zur Verfügung gestanden und konnte ein
Überrechnungsantrag nicht gestellt werden. Drei Berichte über die
Ergebnisse einer Außenprüfung vom 18. und 22.3.2005 wurden der
Berufung beigelegt.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte die Bw. die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Bw. führte
nochmals aus, dass ein grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung nicht vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Bw. wendet ein, dass sie an der Nichtfestsetzung der
Abgabenschuld kein grobes Verschulden treffe und beantragte, den
Säumniszuschlag nicht festzusetzen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO², § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. UFS 26.11.2003,
RV/1680-W/03 und UFS 17.8.2004, RV/2067-W/03; vgl. aber auch zB VwGH 24.2.2004,
98/14/0146, wonach eine Berufung gegen einen Säumniszuschlagsbescheid bei
verständiger Würdigung der Parteienerklärung auch als Antrag
gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO zu werten sein kann).
Aus dem Vorbringen der Bw. ist im gegenständlichen
Fall zu erschließen, dass sie ihrer Ansicht nach aus den von ihr ins
Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein grobes Verschulden
treffe. Begründend führte die Bw. aus, dass Finanzamt K. habe bei
allen drei beteiligten Firmen (Verkäuferin und 2 Erwerber) eine
Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 2-12/2004 durchgeführt und
konnte daher das aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 entstehende
Guthaben nicht zur Übertragung freigegeben werden. Bei den beiden
Käufern (B. GmbH, PG. GmbH) wären Umsatzsteuervoranmeldungen wegen der
Umsatzsteuernachschau nicht gebucht worden. Solange kein verrechenbares Guthaben
zur Verfügung gestanden ist, sei der Antrag auf Überrechnung nicht
möglich gewesen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Finanzamt K.
tatsächlich bei allen drei Firmen eine Umsatzsteuernachschau
durchgeführt hat. Die Nachschau wurde allen drei Firmen laut den
Arbeitsbögen über die Umsatzsteuersonderprüfung telefonisch am
25.2.2005 angekündigt. Wenn nun die Bw. meint, man habe aufgrund der
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen die Buchungen für den
Zeitraum 12/2004 bei beiden erwerbenden Gesellschaften
(Grundstückskäuferinnen) nicht mehr vornehmen und deshalb über
ein Vorsteuerguthaben nicht mehr verfügen können, ist ihr der
tatsächliche Geschehensablauf entgegen zu halten.
Zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung am 25.2.2005 war
der Säumniszuschlag bereits verwirkt, weil die Umsatzsteuerzahllast nicht
entrichtet worden ist. Der Bw. ist daher zu entgegnen, dass die
Überrechnung eines Guthabens nicht rechtzeitig beantragt wurde bzw. ein
Guthaben nicht vorhanden war. Das Finanzamt begann nachweislich nach
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2004 am Dienstag, den
15.2.2005, mit der Umsatzsteuersonderprüfung und hatte diese somit keinen
Einfluss auf die rechtzeitige, fristgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung. Schließlich wurde die Umsatzsteuervorauszahlung
in Teilbeträgen zwischen 3.3. und 22.3.2005 bezahlt.
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten
Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr
mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101; Ritz,
BAO-Kommentar², § 308 Rz.15).
Im vorliegenden Sachverhalt gelangt der Referent des UFS
zur Auffassung, dass die Bw. die für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Der Bw. und deren Vertreter waren die Zahlungstermine und
die Höhe der Zahllast bekannt, jedoch wurde die Zahlung nicht termingerecht
entrichtet. Sie hat den ihr bekannten Zahlungstermin verstreichen lassen, ohne
eine Zahlung zu leisten bzw. sich bei Unklarheit über die Höhe des
noch offenen Betrages zeitgerecht zu erkundigen. Wenn die Bw. meint, man habe
einen Überrechnungsantrag mangels bestehendem Guthaben nicht gestellt, so
liegt dies in ihrer Sphäre und ist auch von der Bw. selbst zu vertreten. Es
lag ausschließlich in der Sphäre der Bw., die Voraussetzungen
für eine entsprechende Überrechnung zu schaffen. Das Vorbringen, durch
nachträglich vorgenommene Prüfungshandlungen des Finanzamtes an der
fristgerechten Zahlung gehindert worden zu sein geht daher ins
Leere.
Bei dieser Sachlage liegt ein über den minderen Grad
des Versehens hinausgehendes Verschulden vor, sodass die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO
für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des gegenständlichen
Säumniszuschlages nicht erfüllt sind, und daher spruchgemäß
zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-K/05
- Stammnummer
- 24027
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF