Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0240-K/05
Wiederaufnahme des Verfahrens, Hervorkommen Neuer Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-K/05vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. L als RNF der Bw ., aa, vertreten
durch yy, vom 15. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal
Villach vom 28. Juni 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 sowie Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1998 bis 2001 entschieden:
1. Berufung
gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer der Jahre 1998 bis
2001:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2. Berufung
gegen die Körperschaftsteuersteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2001.
Aufgrund der
Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide wird die Berufung als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einer beim (damals) zuständigen (und die
bekämpften Wiederaufnahmebescheide erlassenden) Finanzamt r
am 23. September 1999
eingelangten Anfragebeantwortung der x
vom 14. September 1999, die sich ebenso wie die mitübermittelte Anfrage
samt Bilanzen inklusive Gewinn/Verlust Rechnungen 1992 bis 1997 im
Veranlagungsakt der Bw. unter den Dauerbelegen findet, wurde u.a.
ausgeführt:
Die
Ausführungen stützen sich ausschließlich auf das Vorbringen des
Wirtschaftstreuhänders des Abgabepflichtigen und der ho. bekannten
Aktenlage bezüglich der Fa. Bw .,
bb.
Laut Anfrage
erscheint die Frage offen, inwieweit von der
übernehmenden
Gesellschaft, nämlich der Fa.
ÜN (im folgenden ÜN-Ges),
anlässlich einer geplanten Verschmelzung nach Art. I UmgrStG zum 31.12.1999
die Verluste der
übertragenden
Körperschaft, d.i. die Fa. Bw
.,
rr (im Folgenden
ÜT-Ges)
, stammend aus den Jahren
1989 bis 1991, steuerlich abgezogen werden können.
Im
Einzelnen handelt es sich um folgende Verluste:
|
|
Verlust aus
1989
|
6.711.509,00
|
|
Verlust aus
1990
|
7.492.198,00
|
|
Verlust aus
1991
|
7.328.931,00
|
|
insgesamt
|
21.802.638,00
Die
Muttergesellschaft der ÜT-Ges, nämlich
"mu, ist am 29.1.1996 in Konkurs
gegangen; nicht jedoch die angesprochene
rrer Tochtergesellschaft (St.Nr.
68-974/1262-34).
Die
rrer Tochtergesellschaft (die
ÜT-Ges) hat bis zum Jahre 1992 das gesamte Personal abgebaut (siehe
beiliegende V+G-Rechnung 1993).
Ende 1993
scheint in der Bilanz keinerlei bewegliches Sachanlagevermögen (kein
Fuhrpark, keine Einrichtungen, keine Maschinen) auf.
Die Erträge
der Jahre ab 1992 bestehen nahezu ausschließlich aus Pachteinnahmen und
der Auflösung von Rückstellungen.
Am 10.9.1996 hat
die seinerzeitige Muttergesellschaft, nämlich die Fa. "mu
, 100% der Anteile an der ÜT-Ges an die
ÜN-Ges abgetreten.
Zu diesem
Zeitpunkt befand sich im Betriebsvermögen der ÜT-Ges im Wesentlichen
nur ein bebautes Grundstück auf fremden Grund und Boden und eine
Beteiligung an der Ökombi, Wien (siehe auch beiliegende Bilanz
1996).
Bereits im Jahre
1996 hat sich somit ein Wechsel in der Gesellschafterstruktur
vollzogen.
Der
gegenständliche Sachverhalt ist somit kein Anwendungsfall des § 4 Z. 2
UmgrStG, sondern ein solcher des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG
(Mantelkauftatbestand).
Gemäß
dieser gesetzlichen Bestimmung steht ab jenem Zeitpunkt ein Verlustabzug nicht
mehr zu, ab dem die Indentität des Steuerpflichtigen infolge einer
wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur
im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur
auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist.
Dieser
Sachverhalt liegt aus folgenden Gründen vor:
Die ÜN-Ges
hat die zur Gänze eingezahlte Stammeinlage der ÜT-Ges von 1.000.000,--
am 10.9.1996 von der seinerzeitigen Wiener Muttergesellschaft um 2.675.000,00
erworben.
Es ist davon
auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der idente Betrieb, welcher bis
1992 gegeben war, noch vorhanden war.
Die
organisatorische Struktur war nachweislich nicht mehr gegeben, da zum Zeitpunkt
des Erwerbes der Anteile kein Personal übernommen werden konnte (siehe auch
Schreiben Dr. R vom 2.9.1999).
Auch
wirtschaftlich gesehen ist von einem geänderten Betriebsobjekt auszugehen.
Dies deshalb, da bei einem Speditions- und Transportunternehmen als wesentliche
Grundlage für die Fortführung eines Betriebes in erster Linie der
Fuhrpark anzusehen ist, wie dies auch der VwGH am 31.5.1983, 81/14/0058,
bestätigt hat (siehe beiliegende Entscheidung).
Auch die in der
Anfrage angeführten, der Groß-Bp nicht näher bekannten,
Verträge mit der ÖBB, können daran nichts ändern, zumal erst
im Jahr 1998 mit einem völlig neuen Betrieb wieder begonnen wurde (offenbar
neues Personal, neuer Fuhrpark udgl), der mit dem Betrieb bis
einschließlich 1992 nichts zu tun hat.
Nach
Ansicht der Groß-Bp
rr ist aufgrund des
Mantelkauftatbestandes bereits ab 1996 kein Verlust, stammend aus den Jahren
1989 bis 1991, zu berücksichtigen.
Auch der im
§ 8 Abs. 4 Z. 2 KStG angesprochene Sanierungstatbestand liegt nicht vor, da
mangels vorhandenen und übernommenen Personals auch nicht als Ziel die
Erhaltung von Arbeitsplätzen geltend gemacht werden
kann.
Ergänzend
zu obigen Ausführungen (zur Klarstellung) ist noch
festzuhalten:
Für den
Fall einer vom oben aufgezeigten Mantelkauftatbestand nach § 8 Abs. 4 Z. 2
KSTG abweichenden rechtlichen Beurteilung würde eine Verschmelzung nach
Art. I UmgrStG nicht dazu führen, dass § 4 Z. 2 UmgrStG anzuwenden
ist.
Dies deshalb, da
der ab 1998 neu aufgebaute Betrieb, nach Auskunft von Wirtschaftstreuhänder
Dr. R, nach der Verschmelzung der ÜT-KapGes auf die ÜN-KapGes
unverändert fortgeführt werden soll (somit keine Änderung der
Strukturen).
Die ab dem
Erwerb der Anteile ab 1996 in der ÜT-Kapges entstandenen Verluste
können somit jedenfalls bei der ÜN-KapGes vorgetragen werden (ab dem
der Verschmelzung folgenden Veranlagungsjahr, somit 2000).
1998:
In der Körperschaftsteuererklärung wurden
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3,663.684,00 und unter
Verlusten aus dem Jahr 1989 und/oder 1990 ein Betrag von ATS 2,894.742,00
sowie unter Verlusten ab 1991 ein Betrag von ATS 7,328.931,00
ausgewiesen.
Im Veranlagungsakt findet sich ein handschriftlicher
Vermerk (eines Bearbeiters des Finanzamtes Graz Stadt) vom
22. Oktober 1999 nachfolgenden
Inhaltes:
"Herr n
(=Sachbearbeiter der o.a. Anfragebeantwortung),
DW 6741
Verluste 1989
- 1991 bei der ÜT Ges. (Fa.
Bw ., rr , 974/1262 (= Bw.) )
vortragsfähig?
AV: lt. telef.
Rücksprache mit Herrn
n:
Es liegt
Mantelkauf vor = keine Verlustvorträge
22. Okt.
1999, Namenszeichen"
Im (ersten) Körperschaftsteuerbescheid vom 13.12.1999
fand daher nur der (der Bw. zuordenbare und in der Anfragebeantwortung
angesprochene) Verlust aus dem Jahr 1996 in Höhe von ATS 441.109,00
Berücksichtigung.
Gegen die Nichtberücksichtigung der Verluste ab 1989
erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
21. Dezember 1999 Berufung und
begehrte die Verlustvorträge ab 1989 als Sonderausgaben
abzuziehen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. März 2000 statt und berücksichtigte einen Verlustabzug im
Ausmaß von ATS 3,663.742,00.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 wurde das Verfahren
betreffend Körperschaftsteuer gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO unter Hinweis auf die u.a. Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung wieder aufgenommen und bei Ermittlung der Körperschaftsteuer
lediglich ein Verlustabzug in Höhe von 441.109,00 (Verlust 1996 =
Erstbescheid) berücksichtigt.
1999 -
2001
Das Finanzamt r setzte die Körperschaftsteuer für
1999 am 09. August 2000 unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges im
Ausmaß von ATS 6,692.840,00 fest.
Für die Jahre 2000 und 2001 erfolgte in den
Erstbescheiden ebenfalls die Berücksichtigung der begehrten
Verlustvorträge.
Mit Bescheiden vom 28. Juni 2004 wurde das Verfahren
betreffend Körperschaftsteuer gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO unter Hinweis auf die u.a. Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung wieder aufgenommen und bei Ermittlung der Körperschaftsteuer
die Berücksichtigung eines Verlustabzuges versagt.
2002:
Infolge der Sitzverlegung von rr nach k erfolgte im Oktober
2002 die Aktenabtretung an das Finanzamt Villach.
Die Körperschaftsteuer für 2002 wurde mit (Erst-)
Bescheid vom 28. Juni 2004 ohne Berücksichtigung eines Verlustabzuges auf
Basis der Feststellungen der Außenprüfung festgesetzt.
Der im Rahmen einer Außenprüfung erstellte
Prüfungsauftrag vom 05. Dezember 2003 umfasste die Abgabenarten
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 und wurde der Bw. am 08.
Jänner 2004, dem Tag des Prüfungsbeginnes, zu Kenntnis gebracht.
Nachfolgende Feststellungen wurden getroffen:
Tz.
18
Verlustvortrag
Die
to war bis 10. September 1996 eine 100%
Tochter der "mu . Am 10.9.1996 wurden
sämtliche Anteile an die xy um
einen Kaufpreis von ATS 2,675.000,00 verkauft. Die Tätigkeit der
to bestand ab 1993 ausschließlich
in der Verpachtung einer Superädifikates. Das Speditionsgeschäft wurde
1992 eingestellt und das Personal großteils von der Fa. K (vorerst
gleichzeitig auch Pächter des Gebäudes) übernommen. Nach dem
Eigentümerwechsel 1996 wurden beginnend mit 1997 unter Einsatz von Personal
der xy Umsätze aus
Speditionsgewerbe erzielt. Mit 1.10.1998 wurden Bedienstete der
xy bei der Bw
., rr
(vorm. to ) eingestellt und das
Speditionsgewerbe mit eigenem Personal in steigendem Umfang ausgeübt. Die
Geschäftsführung hatte von Jänner 1994 bis einschließlich
August 1997 A C inne. Seit September 1996 ist
hs, Geschäftsführer der
xy , auch als Geschäftsführer
der Bw .,
rr (später
lf) tätig.
Das
Vermögen der to im Zeitpunkt des
Gesellschafterwechsels bestand im Wesentlichen aus dem Superädifikat. Der
Kaufpreis für die Anteile entspricht dem Schätzwert des Gebäudes
lt. Konkursakt der "mu . Der Erwerb
eines Kundenstocks konnte seitens des Unternehmens nicht nachgewiesen werden.
Vielmehr wurden die bekannt gegebenen Kunden auch schon vor dem Anteilserwerb
von der xy betreut und ab 1997
sukzessive an die Bw .,
rr
übergeben.
Im September
1996 kam es zu einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel und in der Folge zu
einer Änderung der organisatorischen Struktur durch Änderung der
Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Struktur durch eine
kurzfristig durchgeführte quantitative Erweiterung um mehr als das
Dreifache, dadurch dass zusätzlich zur bloßen Verpachtung des
Superädifikates auch das Speditionsgewerbe aufgenommen wurde.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z. 2 KSTG 1988 ist bei der Ermittlung des Einkommens der
Verlustabzug als Sonderausgabe abzuziehen. Ausgeschlossen ist der Verlustabzug
im Falle eines Mantelkaufes. Aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt ergibt
sich für die Bp zweifelsfrei das Vorliegen eines den Verlustvortrag
ausschließenden Mantelkaufes, da die Indentität des Steuerpflichtigen
infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und
wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung
der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist.
Aus diesem Grund
aberkennt die Bp die Vortragsfähigkeit der Verluste
1989-1991.
Tz.19
Darstellung
|
|
|
lt.
Erkl.
|
lt.
Bp.
|
Verluste
|
1989
|
6.711.509,00
|
0,00
|
|
1990
|
7.792.198,00
|
0,00
|
|
1991
|
7.328.931,00
|
0,00
|
|
1996
|
441.109,00
|
441.109,00
|
|
|
22.243.747,00
|
441.109,00
Tz
20
Wiederaufnahme gem.
§ 303 BAO Abs. 4
Auf Grund der
unter Tz. 18 getroffenen Feststellungen wird das Verfahren hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1998 und der Körperschaftsteuer 1999 wieder
aufgenommen.
Der o. a. Feststellung folgend erließ das Finanzamt
am 28.06.2004 die angeführten bekämpften Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2001
bzw. Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis
2002.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung
vom 15.07.2004 führte die Bw. im
Wesentlichen aus:
1) Wiederaufnahme der
Verfahren:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei in Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
(vorgelagerten) Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt
hätte.
Es müssen demnach dem Finanzamt nachträglich
Tatumstände bekannt werden, von denen es zuvor nicht Kenntnis hatte. Eine
andere rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhaltes bilde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen eine Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigenden Wiederaufnahmegrund.
Einzige Feststellung bezüglich der Streitjahre sei die
Feststellung, dass die Vorjahresverluste ab 1989 nicht vortragsfähig seien.
Dass aber der diesbezügliche Sachverhalt bekannt, somit offen gelegt war,
ergebe sich aufgrund der Berufung vom 21. Dezember 1999 und der diese
erledigende Berufungsvorentscheidung, der rechtliche und wirtschaftliche
Verhältnisse aus einer unmittelbar zuvor durchgeführten
Betriebsprüfung die Jahre 1995 bis 1997 betreffend bekannt waren bzw.
hätten sein müssen.
Da sich weder die rechtliche noch die wirtschaftliche
Situation in den Jahren 1998 bis einschließlich 2002 geändert
hätten, liege kein eine Wiederaufnahme rechtfertigender Grund
vor.
2.)
Körperschaftsteuer
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG
1988 stehe ein Verlustabzug ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die
Identität des Steuerpflichtigen infolge einer Änderung der
organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher
Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr
gegeben ist. Sämtliche Strukturänderungen müssten kumulativ
vorliegen.
Eine Änderung der organisatorischen Struktur liege
vor, wenn die Leitungs- bzw. Verwaltungsfunktion einer Körperschaft
geändert werde. Wesentlich sei eine solche, wenn alle oder die
überwiegende Mehrheit der geschäftsleitenden Funktionäre in einem
Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhanges fraktioniert ersetzt
werde.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur sei
gegeben, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche
Einheit bezogen auf sämtliche bisherigen Tätigkeitsbereiche der
Körperschaft verloren gehe.
Das Tatsbestandselement der Änderung der
Gesellschafterstruktur sei erfüllt (Gesellschafterwechsel mit Notariatsakt
vom 16. September 1996), nicht jedoch die eine Änderung der
organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur.
In ihrer Stellungnahme vom
15. 06. 2005 hielt die Großbetriebsprüfung
entgegen:
1) Wiederaufnahme der
Verfahren:
Die Bw. begehre die Aufhebung der Wiederaufnahme, da das zu
diesem Zeitpunkt zuständige Finanzamt der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 wegen der Nichtanerkennung der Verluste bei
Kenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgegeben
habe und eine andere rechtliche Beurteilung keinen tauglichen
Wiederaufnahmegrund darstelle.
Aus dem handschriftlichen Vermerk vom 22. Oktober 1999 gehe
hervor, dass der mögliche Grund für die Nichtanerkennung des
Verlustvortrages im Erstbescheid ein "vermuteter" Mantelkauf wäre, doch
seien entsprechende Erhebungen im Akt nicht dokumentiert. Der Bescheid enthalte
auch keine Begründung für die Nichtanerkennung. Der Berufung sei
aufgrund der Vorlage der Mitteilung der Verlustvortragsdatei stattgegeben
worden.
Der Sachverhalt betreffend den Mantelkauf sei erstmals im
Zuge der Außenprüfung umfassend ermittelt worden. Die dabei zutage
getretenen Umstände stellten neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise
dar.
Dazu äußerte die Bw. :
Bereits die handschriftliche Notiz vom 22. Oktober 1999
zeige, dass der Tatbestand des Mantelkaufes aktenmäßig erkennbar war
bzw. hätte sein müssen, zumindest hätte das bescheiderlassende
Finanzamt spätestens im Zeitpunkt des Erlassens der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer 1998 die
Vortragsfähigkeit versagen müssen. Die Umstände für die
Versagung seien 1996 eingetreten und aktenkundig gewesen.
Habe die die Berufungsvorentscheidung erlassende
Behörde keine entsprechenden weiteren Erhebungen vorgenommen, rechtfertige
die nicht, diese Säumnis im Wege einer Wiederaufnahme der Bw. anzulasten.
Überdies seien keine neuen Tatsachen und Beweismittel
hervorgekommen.
Im Zuge der Außenprüfung betreffend die Jahre
2000 bis 2002 seien außer der rechtlichen Beurteilung der
Verlustvortragsfähigkeit keine Feststellungen getroffen
worden.
Aus dem Arbeitsbogen ergibt sich, dass im Rahmen der
Außenprüfung der Konkursakt der Intercont Wien angefordert wurde. Den
Unterlagen ist im Wesentlichen entnehmbar, aus welchen Gründen die
Gläubiger der Anteilsabtretung an die xy zustimmten.
Der Masseverwalter übermittelte auf die Anforderung
von Unterlagen in Bezug auf Konkurs und Anteilsabtretung den Antrag auf
konkursbehördliche Genehmigung der Anteilsabtretung.
Der steuerliche Vertreter der Bw. wurde aufgefordert,
bezüglich des Anteilserwerbes sämtliche Unterlagen vorzulegen bzw.
bekannt zu geben, wann die Speditionstätigkeit begonnen wurde, mit welchem
Personal diese Tätigkeit ausgeführt wurde, von wo aus der Betrieb
geführt wurde und ob ein Kundenstock übernommen wurde.
Im Antwortschreiben vom 13.04.2004 legte der steuerliche
Vertreter dar, dass der Betrieb der Bw. ruhend war, es jedoch der
Geschäftsleitung der xy gelungen wäre einen Großteil der Kunden
zu halten.
Auch bezüglich des verpachteten Superädifikates
wurden die Zusatzverträge angefordert.
Mit Anbringen vom 12. September 2006 zog die Bw. den in der
Berufung vom 15.07.2004 gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurück. Der steuerliche Vertreter teilte
weiters mit, dass die Bw. als übertragende Gesellschaft mit der xy als
übernehmender Gesellschaft verschmolzen wurde (Beschluss des
Landesgerichtes Graz vom 01. Juli 2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht,
geführt hätten.
Eine solche Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen
gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die
Abgabenbehörde also bisher noch keine Kenntnis hatte (VwGH 22.10.1992,
92/16/0059).
Sowohl Tatsachen als auch die Beweismittel müssen
neu hervorgekommen sein, sie müssen
schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben,
ohne der Behörde bekannt und ohne
geltend gemacht worden zu sein, sodass sie im durchgeführten Verfahren
nicht berücksichtigt werden konnten. Nach der Rechtsprechung muss, soll
eine Tatsache als neu hervorgekommen und somit als Wiederaufnahmegrund gelten
können, aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde
nachträglich Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen
sie nicht schon vorher Kenntnis hatte (VwGH 5.4.1989, 88/13/0052).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der (bescheiderlassenden) Abgabenbehörde im wieder
aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig
bekannt gewesen
ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im
Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf
Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des/der maßgebenden
jeweiligen Veranlagungsjahre/s (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH
22.3.2000, 99/13/0253, und VwGH 27.4.2000, 97/15/0207; VwGH 11.12.1996,
94/13/0070).
Aus dem vorliegenden und oben dargelegten Sachverhalt geht
hervor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides
für das Jahr 1998 am 13.12.1999, in welchem die streitgegenständlichen
Verlustvorträge nicht berücksichtigt wurden, die Anfragebeantwortung
der Großbetriebsprüfung rr vom 14. September 1999 beim Finanzamt r
bereits am 23. September 1999 eingelangt war und
indieser jene Umstände
angeführt wurden, die sich letztendlich als Begründung für die
Aberkennung der Verlustvorträge in der Tz 18 des Prüfungsberichtes
(wieder)finden:
Die
rrer Tochtergesellschaft (die
ÜT-Ges) hat bis zum Jahre 1992 das gesamte Personal abgebaut (siehe
beiliegende V+G-Rechnung 1993).
Ende 1993
scheint in der Bilanz keinerlei bewegliches Sachanlagevermögen (kein
Fuhrpark, keine Einrichtungen, keine Maschinen) auf.
Die Erträge
der Jahre ab 1992 bestehen nahezu ausschließlich aus Pachteinnahmen und
der Auflösung von Rückstellungen.
Am 10.9.1996 hat
die seinerzeitige Muttergesellschaft, nämlich die Fa. "mu
, 100% der Anteile an der ÜT-Ges an die
ÜN-Ges abgetreten.
Zu diesem
Zeitpunkt befand sich im Betriebsvermögen der ÜT-Ges im Wesentlichen
nur ein bebautes Grundstück auf fremden Grund und Boden und eine
Beteiligung an der Ökombi, Wien (siehe auch beiliegende Bilanz
1996).
Zudem waren den im Veranlagungsakt einliegenden Bilanzen
die Entwicklung der Umsätze ab 1992 bis 1998 entnehmbar (z.B.:
1992: ATS 39,085.663,00,
1993: ATS 869.715,00,
1994: ATS 720.000,00, vgl.
zusätzliche Verweise in der Anfragebeantwortung). Auch den ab 1993
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen lagen die Pachteinnahmen
zugrunde.
Aus Inhalt und Textierung des im Veranlagungsakt
befindlichen handschriftlichen (Akten-) Vermerkes, dass
"lt. telef. Rücksprache mit Herrn N ein
Mantelkauf vorliege , sodass keine Verlustvorträge " zustünden,
kann nur der (logische) Schluss gezogen werden, dass der
Nichtberücksichtigung der Verluste ab 1989 im
Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 13. Dezember 1999 diese
rechtliche Würdigung aufbauend auf der eingangs dargestellten
Anfragebeantwortung zugrunde lag, auch wenn keine entsprechende
Bescheidbegründung erfolgte. Dies wird zusätzlich durch den Ansatz des
1996 entstandenen und eindeutig der Bw. zuordenbaren Verlustes
dokumentiert.
Dass sich demgegenüber - mangels entsprechender
Aktenvermerke oder Hinweise - aus der Aktenlage die Gründe für die
stattgebende Berufungsvorentscheidung ebenso wie für die
Berücksichtigung der Verluste ab 1989 in den
Körperschaftsteuersteuer(erst)bescheiden der Folgejahre nicht
nachvollziehen lassen, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass bereits im
September 1999, somit vor der Erlassung der Erstbescheide der
bescheiderlassenden Behörde, jene Umstände für die Bejahung des
Vorliegens eines Mantelkauftatbestandes bekannt waren, die sich in der o.
dargestellten TZ 18 wieder finden. Die im Zuge der Außenprüfung
ergänzend vorgenommenen Erhebungen führten zu einer Bestätigung
der bereits in der Anfragebeantwortung dargestellten
Sachverhaltselemente.
Dies dokumentiert sich auch darin, dass die
Ausführungen in TZ 18 mit jenen der Anfragebeantwortung nahezu
inhaltsgleich sind, sodass nicht vom Herkommen solcher neuer Tatsachen oder
Beweise, die im abgeschlossenen Verfahren der Behörde nicht bekannt waren
und die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen würden, gesprochen
werden kann. Denn der (erst)bescheiderlassenden Abgabenbehörde war der
Sachverhalt (in den wieder aufzunehmenden Verfahren)
so vollständig
bekannt gewesen, dass sie in richtiger
rechtlicher Subsumtion schon bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides
für 1998 vom 13. Dezember 1999 zu der
nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangt
war.
Demzufolge war der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2001, die im
Übrigen die im Sinn der BAO erforderliche Ermessensübung vermissen
lassen, statt zu geben.
Es ist festzustellen, dass der Rechtsstandpunkt, es sei ein
Mantelkauf gegeben, der gemäß
§ 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 die
Berücksichtigung von Verlustvorträgen ausschließt, zutreffend
ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-K/05
- Stammnummer
- 24010
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF