Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1068-W/06
Berufsausbildung eines Turnusarztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1068-W/06vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Turnusarztes ist nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG zu qualifizieren, sondern stellt ein Arbeitsverhältnis dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H. B., W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn C.,
geb. am 5. Mai 1981, bis Oktober 2005 Familienbeihilfe.
Der Sohn studierte an der Medizinischen Universität
Wien und bekam am 15. April 2005 mit Wirkung vom 30. März 2005 den
akademischen Titel "Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med.univ.)
verliehen.
Gemäß Einberufungsbefehl vom 24. August 2005
wurde er für die Zeit 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 als
Zeitsoldat einberufen.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 25. Oktober 2005
die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für die Zeit 1. Juli 2005
bis 31. Oktober 2005 mit der Begründung zurück, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Der
volljährige Sohn hätte die Ausbildung mit 30. März 2005
abgeschlossen.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid am 22. November 2005
Berufung und begehrte die Weitergewährung mindestens bis August 2005 in
eventu bis Juli 2005. Weiters ersuchte er um Überprüfung, ob seinem
Sohn während seiner Ausbildung im Heeresspital unter Einrechnung des Soldes
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustünden oder nicht.
Weiters führte er zur Begründung aus, dass sein
Sohn - entgegen der erstbescheidlichen Meinung - seine Ausbildung
mit 30. März 2005 noch nicht abgeschlossen habe. Mit Abschluss des Studiums
sei sein Sohn in keiner Weise berechtigt, als selbständiger Arzt zu
arbeiten. Es bedürfe vielmehr einer weiteren Ausbildung, um als Arzt
tätig zu werden. Diesbezüglich verweis er auf die Diktion im
Ärztegesetz, wo die Turnusärzte als "in Ausbildung befindliche
Ärzte" bezeichnet würden. Sein Sohn hätte den Weg eines
Zeitsoldaten im Heeresspital gewählt, wo er voraussichtlich bis Juni 2006
einen Teil seiner Ausbildung als Turnusarzt absolvieren werde. Er beziehe seit
September 2005 einen Sold vom Bundesheer. Er ersuche daher um
Weitergewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bis
einschließlich August 2005. Bis 15. April 2005 sei es ihm nicht
möglich gewesen, einen Turnusplatz anzustreben, da hierfür die
Promotionsurkunde notwendig gewesen sei; daher das Ersuchen einer eventuellen
Zuerkennung bis einschließlich Juli 2005.
Das Finanzamt erließ am 7. Dezember 2005 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Der Bw. stellte am 10. Jänner 2006 fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei die Begründung im Wesentlichen ident mit seinen
Ausführungen in der Berufung ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden,
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei
Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz-
oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Im vorliegenden Fall bekam der Sohn des Bw. den Titel
"Doktor der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.)" am 15. April 2005 -
mit Wirkung 30. März 2005 - verliehen.
Strittig ist, ob
1) die Tätigkeit als Turnusarzt als Berufsausbildung
iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen ist;
2) für den Sohn während seiner Ausbildung im
Heeresspital Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht;
3) nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bis
August 2006, in eventu Juli 2006 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
gewährt werden kann.
ad 1) Turnusarzt und
Berufsausbildung
Für die Rechtsansicht des Bw. spricht zunächst,
dass ein Turnusarzt als "Arzt in Ausbildung" bezeichnet wird (vgl.
§ 3 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung).
Zu klären ist zunächst dennoch, ob die
Tätigkeit eines Turnusarztes näher dem Typus "Berufsausbildung iSd
FLAG" oder näher dem Typus "Arbeits-/Dienstverhältnis" steht.
Zweifelsohne handelt es sich bei der Absolvierung des Turnus um eine
"Ausbildung" im weitesten Sinne. Dass es sich allerdings um eine
"Berufsausbildung iSd FLAG" handelt, ist aus folgenden Gründen zu
verneinen:
§ 2 Ärzte-Ausbildungsordnung lautet:
"Wer die im
§ 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt
und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt
für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer
von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum
Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren."
Eine analoge Bestimmung für die Ausbildung zum
Facharzt enthält § 21 Ärzte-Ausbildungsordnung.
Nach den §§ 3 Abs. 1 und 23 Abs. 1 der
Ärzte-Ausbildungsordnung sind Turnusärzte zur persönlichen
Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand
Mitverantwortung zu übernehmen.
Der Erfolg der Ausbildung ist schließlich nach den
§§ 19 und 31 Ärzte-Ausbildungsordnung in sog.
"Rasterzeugnissen" festzuhalten. Prüfungen müssen aber
nicht mehr abgelegt werden.
Die Ausbildung erfolgt daher in Rahmen von
Arbeitsverhältnissen, das Gehalt beträgt mehr als € 1.000 brutto
(Quelle: Homepage der Ärztekammer für Wien). Turnusärzte sind zur
persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und übernehmen
Mitverantwortung.
Aus alldem folgt also, dass die Tätigkeit eines
Turnusarztes nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG zu
qualifizieren ist, sondern ein Arbeitsverhältnis darstellt.
2) Ausbildung im
Heeresspital
Unbestritten ist, dass der Sohn des Bw. gemäß
Einberufungsbefehl vom 24. August 2005 für die Zeit ab 1. September 2005
als Zeitsoldat einberufen wurde.
Hier genügt es darauf zu verweisen, dass während
der Ableistung des Präsenzdienstes keine Familienbeihilfe zusteht (vgl.
VwGH 18.10.1989, 88/13/0214).
3) Familienbeihilfe ab
Ende der Berufsausbildung
Nach dem oben Gesagten hat der Sohn des Bw. mit dem Erwerb
des Titels "Doktor der gesamten Heilkunde" seine Berufsausbildung
abgeschlossen, und zwar mit Wirksamkeit 30. März 2005.
Es mag zutreffen, dass es ihm bis 15. April 2005 es ihm
nicht möglich gewesen ist, mangels Promotionsurkunde einen Turnusplatz
anzustreben. Genau diesen etwaigen Härten will aber der Gesetzgeber des
FLAG insoweit entgegenwirken, als gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nach
Abschluss der Berufsausbildung noch für einen Zeitraum von drei Monaten
Familienbeihilfe gewährt wird.
Somit hat das Finanzamt zutreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge nur bis Juni 2005 zuerkannt.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1068-W/06
- Stammnummer
- 24000
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF