Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1409-W/05
Haftung, Berücksichtigung der Konkursquote
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1409-W/05vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn Z.K., vertreten durch Dr.
Walter Anzböck, Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte, 3430 Tulln,
Stiegengasse 8, vom 30. März 2005 gegen den Haftungsbescheid des
Finanzamtes Mödling vom 15. März 2005 gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
I. Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die im angefochtenen Haftungsbescheid erfassten
Abgabenschuldigkeiten der Firma K-GmbH um folgende Beträge im
Gesamtausmaß von € 3.859,01 vermindert:
Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 82,55, Umsatzsteuer 10/2000 in Höhe von
€ 5,64, Umsatzsteuer 12/2000 in Höhe von
€ 25,93, Umsatzsteuer 03/2001 in Höhe von
€ 30,46, Umsatzsteuer 05/2001 in Höhe von
€ 6,58, Umsatzsteuer 06/2001 in Höhe von
€ 37,84, Umsatzsteuer 07/2001 in Höhe von
€ 2.543,19, Lohnsteuer 01/2001 in Höhe von
€ 8,50, Lohnsteuer 06/2001 in Höhe von € 3,67,
Lohnsteuer 07/2001 in Höhe von € 8,30, Lohnsteuer
08/2001 in Höhe von € 160,39, Lohnsteuer 09/2001 in
Höhe von € 255,95, Dienstgeberbeitrag 10/2000 in
Höhe von € 1,85, Dienstgeberbeitrag 01/2001 in Höhe
von € 4,01, Dienstgeberbeitrag 06/2001 in Höhe von
€ 3,71, Dienstgeberbeitrag 07/2001 in Höhe von
€ 3,34, Dienstgeberbeitrag 08/2001 in Höhe von
€ 448,03, Dienstgeberbeitrag 09/2001 in Höhe von
€ 158,57, Dienstgeberzuschlag 10/2000 in Höhe von
€ 0,50, Dienstgeberzuschlag 01/2001 in Höhe von
€ 0,45, Dienstgeberzuschlag 06/2001 in Höhe von
€ 0,42, Dienstgeberzuschlag 07/2001 in Höhe von
€ 0,38, Dienstgeberzuschlag 08/2001 in Höhe von
€ 50,80 sowie Dienstgeberzuschlag 09/2001 in Höhe von
€ 17,95.
II.
Darüber hinaus wird die Berufung für folgende Abgaben im
Gesamtausmaß von € 29.660,11 als unbegründet
abgewiesen:
Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 10.924,77, Umsatzsteuer 10/2000 in Höhe von
€ 745,72, Umsatzsteuer 12/2000 in Höhe von
€ 3.431,41, Umsatzsteuer 03/2001 in Höhe von
€ 4.030,57, Umsatzsteuer 05/2001 in Höhe von
€ 870,51, Umsatzsteuer 06/2001 in Höhe von
€ 5.008,13, Lohnsteuer 01/2001 in Höhe von
€ 1.125,20, Lohnsteuer 06/2001 in Höhe von
€ 485,64, Lohnsteuer 07/2001 in Höhe von
€ 1.098,43, Dienstgeberbeitrag 10/2000 in Höhe von
€ 244,16, Dienstgeberbeitrag 01/2001 in Höhe von
€ 530,93, Dienstgeberbeitrag 06/2001 in Höhe von
€ 491,12, Dienstgeberbeitrag 07/2001 in Höhe von
€ 441,35, Dienstgeberzuschlag 10/2000 in Höhe von
€ 66,36, Dienstgeberzuschlag 01/2001 in Höhe von
€ 60,16, Dienstgeberzuschlag 06/2001 in Höhe von
€ 55,68 sowie Dienstgeberzuschlag 07/2001 in Höhe von
€ 49,98.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 15. März 2005 wurde der Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80
BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma K-GmbH im
Ausmaß von € 33.519,12, nämlich
Umsatzsteuer 2000 in Höhe
von € 11.007,32, Umsatzsteuer 10/2000 in Höhe von
€ 751,36, Umsatzsteuer 12/2000 in Höhe von
€ 3.457,34, Umsatzsteuer 03/2001 in Höhe von
€ 4.061,03, Umsatzsteuer 05/2001 in Höhe von
€ 877,09, Umsatzsteuer 06/2001 in Höhe von
€ 5.045,97, Umsatzsteuer 07/2001 in Höhe von
€ 2.543,19, Lohnsteuer 01/2001 in Höhe von
€ 1.133,70, Lohnsteuer 06/2001 in Höhe von
€ 489,31, Lohnsteuer 07/2001 in Höhe von
€ 1.106,73, Lohnsteuer 08/2001 in Höhe von
€ 160,39, Lohnsteuer 09/2001 in Höhe von
€ 255,95, Dienstgeberbeitrag 10/2000 in Höhe von
€ 246,00, Dienstgeberbeitrag 01/2001 in Höhe von
€ 534,94, Dienstgeberbeitrag 06/2001 in Höhe von
€ 494,83, Dienstgeberbeitrag 07/2001 in Höhe von
€ 444,69, Dienstgeberbeitrag 08/2001 in Höhe von
€ 448,03, Dienstgeberbeitrag 09/2001 in Höhe von
€ 158,57, Dienstgeberzuschlag 10/2000 in Höhe von
€ 66,86, Dienstgeberzuschlag 01/2001 in Höhe von
€ 60,61, Dienstgeberzuschlag 06/2001 in Höhe von
€ 56,10, Dienstgeberzuschlag 07/2001 in Höhe von
€ 50,36, Dienstgeberzuschlag 08/2001 in Höhe von
€ 50,80 sowie Dienstgeberzuschlag 09/2001 in Höhe von
€ 17,95
zur Haftung herangezogen.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. gemäß
§ 9 BAO als ehemaliger
Geschäftsführer der Firma K-GmbH für die genannten Abgaben hafte,
als diese durch die schuldhafte Verletzung der dem Bw. auferlegten Pflichten bei
der Gesellschaft aufgrund der Beendigung der Geschäftstätigkeit im
Zuge des bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahrens nicht eingebracht werden
haben können.
Die Uneinbringlichkeit sei
gegeben, da weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen
würden. Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen des
Geschäftsführers gehören insbesondere die
ordnungsgemäße Meldung und Entrichtung der laufenden
Selbstbemessungsabgaben. Weiters habe der Arbeitgeber gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, wenn die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen.
Da der Bw. als die zur
Vertretung berufene Person seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe
die Haftungsinanspruchnahme über den genannten Rückstand ausgesprochen
werden müssen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 30. März 2005 wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach
angefochten, wobei als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung,
Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend
gemacht werden. Vorweg werde darauf hingewiesen, dass die
Haftungsvoraussetzungen gemäß
§§ 80 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BAO
nicht vorliegen würden, sodass beantragt werde, der Berufung voll
inhaltlich Folge zu geben.
Vorausgeschickt werde, dass die
Haftungsbestimmung nur dann greife, soferne Beitragsschulden bei der
Gesellschaft selbst uneinbringlich seien, darüber hinaus eine schuldhafte
und rechtswidrige Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den
Geschäftsführer vorliege sowie die Einbringlichkeit der Abgaben auf
die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers
zurückzuführen sei, sohin ein entsprechender Kausalzusammenhang
festgestellt werden könne.
Grundsätzlich gehe die
Judikatur konsequenterweise davon aus, dass das Fehlen ausreichender Mittel zur
Abgabenentrichtung eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlichen Pflichten ausschließen könne (Stoll,
BAO-Kommentar I, 121 f).
In diesem Falle habe der
Geschäftsführer im Sinne der Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
anteilig zur Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten
einschließlich der Abgabenschulden zu verwenden (Ritz, BAO-Kommentar,
§ 9 Tz 7). Haftungsbegründendes Verhalten liege demzufolge
grundsätzlich lediglich im Falle des Verstoßes gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Bezogen auf die hier in Frage
stehenden Abgabenverbindlichkeiten nehme lediglich die Lohnsteuer eine
Sonderstellung ein, bei der der VwGH in ständiger Rechtsprechung davon
ausgehe, dass die Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen und Gehältern
einzubehalten und stets abzuführen sei, wäre zunächst zu
prüfen gewesen, ob die Geschäftsführer in der Gesellschaft
überhaupt in der Lage gewesen wären, die Abgabenverbindlichkeiten zu
bedienen, ohne umgekehrt andere Gläubiger in ihren Rechten und Forderungen
zu verkürzen. Reichen hingegen die vorhandenen Mittel zur Abführung
der Lohnsteuer nicht aus, so bestehe die Verpflichtung des
Geschäftsführers, entsprechend niedrigere Gehälter auszuzahlen
(Haffler/Strobbler, Haftung des GmbH-Geschäftsführers, FG 1990,
188).
Demgegenüber habe der VwGH
in seiner Entscheidung vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, gleich gelagerten
Überlegungen hinsichtlich der Umsatzsteuer eine Abfuhr erteilt, wonach
ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten die vereinnahmte Umsatzsteuer in
voller Höhe abzuführen sei. Zufolge des Umstandes, dass der
Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst Steuerschuldner sei, könne
hier ebenfalls bloß auf die Frage der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes abgestellt werden. Wende man diese für die weitere
Beurteilung voranzustellenden Überlegungen auf den hier
gegenständlichen Sachverhalt an, so seien daraus folgende, die
Abgabenschuld des Einschreiters ausschließende Schlussfolgerungen zu
ziehen:
1) Richtig sei, dass über
das Vermögen der Firma K-GmbH auf Grund eines Eigenantrages am 19. November
2001 zu 111/xx des Landesgerichtes das Konkursverfahren eröffnet worden
sei. Wie aus dem Konkursakt ersichtlich seien letztendlich Forderungen in der
Gesamthöhe von € 336.082,82 bei der Verteilung berücksichtigt
worden, sodass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Reihe von
Verbindlichkeiten bestanden hätte, die der Geschäftsführung die
Bedienung der Verbindlichkeiten beim Finanzamt unmöglich gemacht
haben.
Vorauszuschicken sei, dass es
in diesem Zusammenhang zur Geltendmachung der erwähnten Haftungsbestimmung
bereits an schuldhaften und rechtswidrigen Pflichtverletzungen seitens des
Geschäftsführers mangle, die in einem kausalen Zusammenhang mit der
Uneinbringlichkeit der Abgabenverbindlichkeiten stehen würden.
Zum einen ergebe sich bereits
aus dem Konkursantrag bzw. dem diesem Antrag beigeschlossenen Status, dass die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragseinbringung über keine ausreichende
liquide Mittel verfügt habe, um sämtliche Gläubiger zu bedienen.
Vielmehr seien bereits
beträchtliche Zeit vor Konkurseröffnung sämtliche Zahlungen
eingestellt worden und habe zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
gegenständlichen Beitragsschulden die Gesellschaft nicht mehr über die
erforderlichen Mittel verfügt, um die Beitragsschulden ebenso wie andere
andrängende und fällige Verbindlichkeiten bedienen zu können.
Wie sich aus dem Schlussbericht
des Masseverwalters ergebe haben aus der Verwertung des Vermögens gerade
€ 3.500,00 erzielt werden können, wobei es sich dabei nicht einmal um
ein freies liquides Vermögen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
gehandelt habe, denen jedoch Passiva in der Höhe von € 336.082,82
gegenüber gestanden seien, sodass es ohne Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht möglich gewesen wäre, die bestehenden
Abgabenschulden beim Finanzamt zu tilgen.
Es habe demzufolge an jeglichen
Mitteln gemangelt, die zur Befriedigung offener Forderungen zur Verfügung
gestanden wären, sodass allein aus diesem Grunde vorweg jedes
haftungsbegründende Verschulden der Geschäftsführung
auszuschließen sei und eine Haftung nicht greife, was sich allein daraus
ergeben, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung praktisch keine Barmittel
vorhanden gewesen seien.
Grundsätzlich würden
demzufolge schon dem Grunde nach die Voraussetzungen zur Geltendmachung der
gegenständlichen Haftung nicht vorliegen, was sich nicht zuletzt auch aus
dem gerichtlichen Anmeldungsverzeichnis bzw. den Forderungsanmeldungen
erschließen lasse.
Daraus ersichtlich sei
nämlich, dass sehr wohl wesentliche Forderungen seitens Lieferanten
angemeldet worden seien, die sich auf die nach Eintritt der frühesten
Fälligkeit der hier zur Diskussion stehenden Verbindlichkeiten bei der
Abgabenbehörde beziehen.
Alles in allem liege demzufolge
ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor.
Infolge einer groben
Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe es die Erstbehörde im Übrigen
auch unterlassen, Erhebungen darüber einzuholen bzw. zu tätigen, ob
bzw. in wie weit überhaupt freie Mittel zur Bedienung der Verbindlichkeiten
zur Verfügung gestanden wären oder nicht. Richtigerweise wäre
jedoch bereits auf Grund der obigen Ausführungen die Haftung zu verneinen
gewesen.
2) Auch wenn man die einzelnen
Abgabenarten des Haftungsbescheides sowie die darauf anzuwendenden
Grundsätze beachte, sei die Haftung jedoch zu verneinen. Soweit
diesbezüglich die Haftungen aus der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
sowie für die Monate 3 bis 7/01 geltend gemacht werde, sei auf die
oben bereits dargelegte Judikatur des VwGH hingewiesen sowie darauf, dass der
Gleichbehandlungsgrundsatz im gegenständlichen Fall nicht verletzt worden
sei.
Für die Einschreiter in
diesem Zusammenhang sei jedoch nicht ersichtlich, wie sich die
Umsatzsteuerbeträge im einzelnen aufschlüsseln, insbesondere ob die
Umsatzsteuerforderungen im einzelnen den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 entsprechen,
nachdem die diesbezüglichen Unterlagen bei der Masseverwaltung aufliegen
dürften.
Auch insoweit wäre es
Aufgabe der Erstbehörde gewesen, die Forderungen zumindest entsprechend
aufzuschlüsseln und im Bescheid zu begründen, um im Sinne des
einzuräumenden rechtlichen Gehörs die Nachvollziehbarkeit für den
Beitragsschuldner zu wahren.
Was die
dienstnehmerabhängigen Abgaben wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und
Dienstgeberzuschläge betreffe, die vom Gleichbehandlungsgrundsatz
unabhängig seien, sodass bei diesen Abgabenarten die Kongruenz zu den
einzelnen Forderungen zu prüfen sei, sei ebenfalls aus dem auch für
die Abgabenbehörde zugänglichen Konkursakt ersichtlich, dass die
Dienstnehmer ihre Forderungen ebenfalls angemeldet haben und somit eine
Gleichbehandlung vorliege, insbesondere jedoch seitens der Dienstnehmer
einbehaltene Beträge nicht abgeführt worden seien.
Auch insoweit wäre eine
entsprechende Aufschlüsselung und Konkretisierung erforderlich gewesen, um
eine Überprüfung durch den Bw. zu gewährleisten.
Insoweit sei die
Erstbehörde auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sodass
erhebliche Verfahrensmängel vorliegen, die hiermit releviert
würden.
Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung sowie bei mängelfreier Durchführung des Verfahrens
wäre jedenfalls von der Geltendmachung der gegenständlichen Haftung
Abstand zu nehmen gewesen.
Der Berufungswerber stellt
daher den Antrag, 1. der Berufung vollinhaltlich Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Haftung des Bw.
zur Gänze Abstand genommen werde; 2. allenfalls möge der angefochtene
Bescheid jedoch aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die
Erstbehörde zurückverwiesen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden Mödling vom 15. Juni 2005 wurde die Berufung
abgewiesen und begründend ausgeführt, dass mit 19. November 2001
über die Firma K-GmbH , ehemals L., zur Zahl 111/xx beim Landesgericht das
Konkursverfahren eröffnet worden sei. Aus dem Konkursverfahren habe sich
ergeben, dass die Konkursgläubiger eine Quote von 0,75 % erhalten haben.
Somit stehe die Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes außer
Zweifel. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Bw. seit 12. Februar 2000 die
Gesellschaft als Geschäftsführer vertreten habe.
Strittig sei, ob ein
Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vorliege. Aufgrund der
Feststellungen im Einbringungsakt sowie der Stellungnahme zur
Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2002 sei zugegeben worden, dass eine Reihe von
andrängenden Lieferanten sowie Arbeitskräfte befriedigt werden haben
müssen, um die Aufrechterhaltung des Betriebes zu
gewährleisten.
Anlässlich mehrerer
Begehungen durch den Vollstreckungsaußendienst sowie einiger Vorsprachen
in der Einbringungsstelle (1. Dezember 2000, 1. März 2001, 15. März
2001) habe der Bw. zu Protokoll gegeben, dass Einnahmen erzielt worden seien und
Zahlungsvereinbarungen getroffen werden könnten. Diese seien nicht
vollständig eingehalten worden, womit sich eine Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten ergebe.
Auch aus dem Konkursakt und den
Insolvenzanmeldungen ergebe sich, dass abgesehen von den Bankverbindlichkeiten
im Zeitraum bis zumindest drei Monate vor Konkurseröffnung verschiedenste
Zahlungen zur Verminderung von Verbindlichkeiten geleistet worden seien.
Der Vertreter hafte nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO ergebe - nur in dem Umfang, in dem eine
Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und
dem Entgang von Abgaben bestehe. Reichten die liquiden Mittel nicht zur
Begleichung sämtlicher Schulden aus und hafte der Vertreter nur deswegen,
weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedige und somit
den Abgabengläubiger benachteiligt habe, so erstrecke sich die Haftung des
Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger
Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt
hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters
tatsächlich bekommen habe. Der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliege dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so hafte er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Werde
dieser Nachweis nicht angetreten, könne dem Vertreter die uneinbringliche
Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Gegen die
Gleichbehandlungspflicht verstoße ein Geschäftsführer, der
Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichte dann nicht,
wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die
Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht
schlechter behandle und diesem Verhältnis entsprechend anteilig
erfülle; insoweit sei auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies sei
im vorliegenden Fall - entgegen den Ausführungen im Berufungsbegehren -
nicht getan worden.
Weiters wäre eine
notwendige Voraussetzung, dass der Geschäftsführer im Verfahren
betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die
behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes zur
Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden
Mittel beigebracht habe (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0151).
Im Berufungsfall sei zwar ein
Verschulden bestritten worden, es sei allerdings unterlassen worden, die zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur
Verfügung stehenden liquiden Mittel darzustellen. Eine bloß allgemein
gehaltene Darstellung des Verhältnisses zwischen Zahlungen und
Verbindlichkeiten bezogen auf den Monatsletzten sei für diese Beurteilung
nicht ausreichend. Der Bw. hätte zur verlässlichen Beurteilung des
Nichtvorliegens eines Verschuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auch
für jede einzelne haftungsgegenständliche Abgabe die an dritte
Gläubiger geleisteten Zahlungen zum Zeitpunkt der Entstehen der
Abgabenschuld bis zur Fälligkeit sowie den Schuldenstand gegenüber
dritten Gläubigern zum Fälligkeitszeitpunkt offen zu legen
gehabt.
Bei schuldhafter
Pflichtverletzung spreche die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Laut Mitteilung des
Masseverwalters habe mangels Unterlagen weder die Körperschaftsteuer noch
eine Umsatzsteuererklärung für 2001 erstellt werden können,
weswegen eine amtswegige Festsetzung vorgenommen werden habe müssen.
Im Schreiben vom 22. Juni 2005 ersucht der Bw. um Vorlage
und Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, ohne auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, denen
Vorhaltscharakter zukommt, einzugehen oder entsprechende Berechnungen im Sinne
einer von der Abgabenbehörde angesprochenen Liquiditätsrechnung
bekannt zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Reichen
die dem Arbeitsgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er gemäß
§ 78 Abs.
3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Unstrittig ist, dass der Bw. in
der Zeit von 12. Februar 2000 bis zur Konkurseröffnung
Geschäftsführer der Firma K-GmbH gewesen ist. Mit Konkursedikt des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 19. November 2001, GZ. 111/xx, wurde
über die Firma K-GmbH der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 11.
Oktober 2002 wurde der Konkurs nach Verteilung der Quote von 0,75 %
aufgehoben.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Aus der
Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit. Wird im Lauf des Insolvenzverfahrens festgestellt, dass die
Abgabenforderung - wie vorliegend - nur mit einer Quote von 0,75 % befriedigt
werden kann, so steht die Uneinbringlichkeit der die Quote übersteigenden
Abgaben bei der Primärschuldnerin im Ausmaß von 99,25 % jedenfalls
fest. Bei der Erlassung des Haftungsbescheides wurden jeweils 100 % der Abgaben
vorgeschrieben, sodass dieser Umstand beim Umfang der Haftung des
Geschäftsführers zu berücksichtigen und die haftungsrelevanten
Abgaben um diese Quote wie im Spruch dargestellt entsprechend
einzuschränken war.
Der Bw. hat in seinen
Ausführungen in der Berufung richtiger Weise selbst die Voraussetzungen
dargestellt, unter denen eine gesetzeskonforme Haftung auszusprechen ist. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen
werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete
Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten.
Soweit der Bw. bezüglich der Haftungen aus der
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 sowie für die Monate 3 bis 7/01 auf die
von ihm oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinweist, wonach
das Verschulden im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie "bei
anderen" Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu
beurteilen ist (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) sowie darauf, dass der
Gleichbehandlungsgrundsatz im gegenständlichen Fall nicht verletzt worden
ist, ist ebenfalls auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen,
dass nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der
Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze
vorschreiben (VwGH 3.11.2005, 2004/15/0015). Diese Schlussfolgerung erscheint
angebracht, da ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wurde.
Der Bw. moniert, dass die
Erstbehörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.
Dazu ist festzuhalten, dass § 93 Abs. 3 lit. a BAO der Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Möglichkeit einräumt, für den Fall, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Begründungsverpflichtung nicht
nachkommt, eine mangelhafte Begründung zu ergänzen (was im
erforderlichen Ausmaß erfolgt ist).
Der Verweis des Bw. darauf,
dass das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung eine für die
Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung abgabenrechtlichen Pflichten
ausschließen kann, ist zwar zutreffend. Doch auch der wiederholte Hinweis,
dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Mittel gefehlt hätten, aus
dem Konkursantrag bzw. dem diesen Antrag beigeschlossenen Status, dass die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragseinbringung über keine ausreichende
liquide Mittel verfügt hat, um sämtliche Gläubiger zu bedienen,
bereits beträchtliche Zeit vor Konkurseröffnung sämtliche
Zahlungen eingestellt worden bzw. praktisch keine Barmittel vorhanden gewesen
sind, kann nicht darüber hinweg täuschen, dass - wie vom Bw. selbst
ausgeführt - Lieferanten in den letzten Monaten (vor Konkurseröffnung)
sofort bar bezahlt worden sind. Im Übrigen ist es für das Vorliegen
der Voraussetzungen einer Haftung irrelevant, ob zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung keine Mittel mehr vorhanden gewesen sind, da sich die
Prüfung, wann liquide Mittel vorhanden gewesen waren, naturgemäß
auf die Fälligkeitstermine der jeweiligen haftungsrelevanten Abgaben im
Zeitraum vor Konkurseröffnung zu beziehen hat.
Schon die Abgabenbehörde
erster Instanz hat in der Berufungsvorentscheidung auf die Stellungnahme des Bw.
zur Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2002 verwiesen, wo der Bw. selbst
zugegeben hat, dass eine Reihe von andrängenden Lieferanten sowie
Arbeitskräfte befriedigt werden haben müssen, um die Aufrechterhaltung
des Betriebes zu gewährleisten.
Soweit der Erstbehörde
eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterstellt wird, als unterlassen
worden sein soll, Erhebungen darüber einzuholen bzw. zu tätigen, ob
bzw. in wie weit überhaupt freie Mittel zur Bedienung der Verbindlichkeiten
zur Verfügung gestanden wären oder nicht, ist ebenfalls auf die oben
zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass ein
Haftender nur dann eine Einschränkung der Haftung erfährt, wenn er den
Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen
Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH
3.11.2005, 2004/15/0015), was - wie bereits oben erwähnt - nachweislich
nicht erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist der
Vorhaltsbeantwortung, dem ,Schreiben des Bw. zur Beweisführung für ein
nicht schuldhaftes Verhalten' betreffend die Abgabenschulden der Firma K-GmbH
vom 22. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass "Lieferanten in den letzten Monaten
sofort bar bezahlt werden mussten. Das Restpersonal konnte nur durch Zahlungen -
zwar nur teilweise und verspätet - in gewissem Ausmaß zum Bleiben
bewogen werden. Die Löhne der letzten Monate wurden großteils nicht
mehr ausbezahlt. Teilweise wurden immer wieder Rückstände beim
Finanzamt abgedeckt."
Schon allein aus diesen im
Verhältnis zu den Berufungsausführungen widersprüchlichen Angaben
des Bw. ist zu ersehen, dass entgegen den wiederholten Aussagen des Bw. liquide
Mittel vorhanden gewesen sein müssen, da der Bw. selbst diese Mittel
verwendet hat, um Lieferanten bar zu bezahlen. Schließlich wurden von der
GmbH auch folgende Beträge auf das Abgabenkonto eingezahlt: am 8.
Jänner 2001 ein Betrag von ATS 140.000,00, am 23.Jänner 2001 ein
Betrag von ATS 22.831,00 (lohnabhängige Abgaben für 12/2000), am
21. März 2001 ein Betrag von ATS 18.888,00, am 20. April 2001, 17. Mai
2001, 19. Juni 2001 jeweils ein Betrag von ATS 30.000,00, am 23. April 2001 ein
Betrag von ATS 15.869,00 (lohnabhängige Abgaben für 3/2001) sowie am
13. Juli 2001 ein Betrag von ATS 23.909,00. Gerade im
Gastronomiebereich werden die Umsätze - soviel steht wohl außer
Streit - zum Großteil bar abgewickelt, sodass aus diesem branchentypischen
Zahlungsverkehr und den auf das Abgabenkonto erfolgten Einzahlungen auf
vorhandene Barmittel vor Konkurseröffnung zu schließen ist.
Trotz entsprechender Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung wurden keine entsprechenden Berechnungen im Sinne einer
von der Abgabenbehörde angesprochenen Liquiditätsrechnung bekannt
gegeben, die auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge
getan hätten, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der
Berufung nicht zum Durchbruch verhelfen konnten.
Den Berufungsausführungen,
dass kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und somit insoweit
keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen wurde, dass sehr wohl wesentliche
Forderungen seitens Lieferanten angemeldet worden sind, die sich auf die nach
Eintritt der frühesten Fälligkeit der hier zur Diskussion stehenden
Verbindlichkeiten bei der Abgabenbehörde beziehen, wurde ebenfalls schon in
der Berufungsvorentscheidung dadurch Rechnung getragen, als ausgeführt
wird, dass sich aus dem Konkursakt und den Insolvenzanmeldungen ergeben hat,
dass abgesehen von den Bankverbindlichkeiten im Zeitraum bis zumindest drei
Monate vor Konkurseröffnung verschiedenste Zahlungen zur Verminderung von
Verbindlichkeiten geleistet worden seien. Zudem darf nochmals auf die
Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 22. Juli 2002 verwiesen werden, wonach
"Lieferanten in den letzten Monaten sofort bar bezahlt werden mussten." Im
Berufungsfall ist zwar ein Verschulden bestritten worden, es ist allerdings
unterlassen worden, die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung
der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden liquiden Mittel darzustellen. Der
Bw. hätte zur verlässlichen Beurteilung des Nichtvorliegens eines
Verschuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auch für jede einzelne
haftungsgegenständliche Abgabe die an dritte Gläubiger geleisteten
Zahlungen zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit
sowie den Schuldenstand gegenüber dritten Gläubigern zum
Fälligkeitszeitpunkt offen zu legen gehabt. Die Behauptung, dass alles in
allem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt, ist
somit widerlegt, da bei Gesamtbetrachtung entgegen der Ansicht des Bw. ein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen ist.
Zum Vorwurf, für den Bw.
sei nicht ersichtlich, wie sich die Umsatzsteuerbeträge im einzelnen
aufschlüsseln, insbesondere ob die Umsatzsteuerforderungen im einzelnen den
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Jahresumsatzsteuererklärung
für das Jahr 2000 entsprechen, sei erwähnt, dass laut Datenbank die
dargestellten Umsatzsteuerbeträge den vom Bw. gemeldeten
Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechen. Eine weitere Aufschlüsselung der
angegebenen Abgaben - wie vom Bw. gefordert - erscheint
überschießend, zumal dem angefochtenen Bescheid mit Ausnahme der
Jahresumsatzsteuer 2000, die aufgrund einer Schätzung festgesetzt wurde,
jeweils monatliche Beträge zu entnehmen sind.
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten - wie auch vom Bw. selbst richtig
dargestellt - Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168),
da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037,0038, Slg.N.G. Nr. 7038/F,
ausdrücklich aufrechterhaltenen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne des
§ 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die
darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet (VwGH 21.1.2004,
2002/13/0218).
Auch in diesem Zusammenhang ist
auf die Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli 2002 zu verweisen, wonach "das
Restpersonal nur durch Zahlungen - zwar nur teilweise und verspätet - in
gewissem Ausmaß zum Bleiben bewogen werden konnte. Die Löhne der
letzten Monate wurden großteils nicht mehr ausbezahlt." Daraus ist
jedenfalls abzuleiten, dass Löhne ausbezahlt wurden. Die entsprechenden
Lohnabgaben wurden jedoch nicht entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung
aliquot entrichtet.
Zum Berufungsvorbringen, aus
dem Konkursakt ist ersichtlich, dass die Dienstnehmer ihre Forderungen ebenfalls
angemeldet haben und somit eine Gleichbehandlung vorliege, insbesondere jedoch
seitens der Dienstnehmer einbehaltene Beträge nicht abgeführt worden
seien, ist zu erwidern, dass die Anmeldung von Lohnforderungen durch
Dienstnehmer nichts darüber aussagt, welche Lohnbeträge bar - wie vom
Bw. selbst dargestellt - bezahlt wurden, um das Personal zum Bleiben zu bewegen
bzw. welche Differenzbeträge an Löhnen für eine Anmeldung
verblieben.
Die vom Bw. angesprochene
Problematik, ob von Dienstnehmern Beträge einbehalten und nicht
abgeführt wurden, ist für die Frage, in welcher Höhe vom
Arbeitgeber Löhne bar an Dienstnehmer ausbezahlt wurden und entsprechend
die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten gewesen wäre zu trennen. Die im
angefochtenen Haftungsbescheid ausgewiesenen Lohnabgaben wurden aufgrund der
Meldung des Bw. am Abgabenkonto gebucht, wobei von den vom Bw. gemeldeten ATS
15.276,00 (€ 1.110,15) an Lohnsteuer für den Monat 8/2001 nur ein
Betrag von € 160,39 als Haftungsbetrag aufgenommen wurde.
Wie schon die
Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt hat ergibt sich aus dem
Konkursakt und den Insolvenzanmeldungen, dass abgesehen von den
Bankverbindlichkeiten im Zeitraum bis zumindest drei Monate vor
Konkurseröffnung verschiedenste Zahlungen zur Verminderung von
Verbindlichkeiten geleistet worden seien. Diese Feststellungen decken sich auch
mit den Ausführungen des Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juli
2002, wonach die Löhne der letzten Monate großteils nicht mehr
ausbezahlt wurden.
Dadurch erscheint jedoch von
der Abgabenbehörde und dem Bw. selbst belegt, dass drei Monate vor der am
19. November 2001 erfolgten Konkurseröffnung keine liquiden Mittel mehr zur
Verfügung gestanden sind, sodass insofern auch eine Gleichbehandlung der
Gläubiger stattgefunden hat. Somit war die Haftung für die ab
19. August 2001 fälligen Abgaben (Umsatzsteuer 07/2001 in Höhe
von € 2.543,19, Lohnsteuer 08/2001 in Höhe von
€ 160,39, Lohnsteuer 09/2001 in Höhe von € 255,95,
Dienstgeberbeitrag 08/2001 in Höhe von € 448,03,
Dienstgeberbeitrag 09/2001 in Höhe von € 158,57,
Dienstgeberzuschlag 08/2001 in Höhe von € 50,80 sowie
Dienstgeberzuschlag 09/2001 in Höhe von € 17,95) mit einem
Gesamtbetrag von € 3.634,88 aufzuheben.
Wenn der Bw. vermeint, es
wäre ihm das Parteingehör nicht gewährt worden, sei darauf
hingewiesen, dass er im Rahmen der Berufungsausführungen ausreichend
Gelegenheit hatte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, er andererseits im
Vorlageantrag darauf verzichtete, zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung Stellung zu nehmen bzw. sein Recht auf
Parteiengehör wahrzunehmen.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO, wobei bei
der gegebenen schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. die Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben spricht (VwGH 9.7.1997,
94/13/0281), erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger
für die im Haftungsbescheid dargestellten Abgaben der Firma K-GmbH unter
Berücksichtigung der Konkursquote von 0,75 % im Ausmaß von
€ 29.660,11 zu Recht.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1409-W/05
- Stammnummer
- 23992
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF