Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0149-W/05
Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgaben- und Monopolhehlerei mit Zigaretten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0149-W/05vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird gemäß § 83 Abs.1 und Abs.2 FinStrG ein Finanzstrafverfahren mit Bescheid eingeleitet, muss in der Begründung des Bescheides konkret dargelegt werden, aufgrund welcher Erwägungen die Finanzstrafbehörde zum Verdacht gelangt ist. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Der bloße Hinweis auf diverse Verfahrensergebnisse (z.B.Datumsangabe einer Observierung oder einer Aussage in einem Gerichtsverfahren) oder "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse" ohne konkrete inhaltliche Angaben genügt hierfür nicht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., geb. X, ohne Beschäftigung, whft.Y, vertreten
durch Dr. L., Rechtsanwalt, Z, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien, vertreten durch
Hofrat Dr. Egon Vogt, vom 24. Oktober 2005, Zl. 100/90.855/314/2001-AFA/Hd,
SN 100/2003/00268-010, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) nach §
161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht,
dass er am 15.1.2003 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols
sind, nämlich 10.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic,
hinsichtlich welcher zuvor das Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit
dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 35 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 lit.a FinStrG sowie von M. (im
Folgenden: M.) das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und
Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen worden waren, in Kenntnis dieser Herkunft von M. übernommen und
hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen hat.
Als Begründung wurde angeführt, dass sich der dem
Einleitungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt auf den Bericht der
Observationseinheit Zoll vom 20.1.2003 über die Observationen vom 13. bis
16.1. 2003, die Aussagen des M. vom 17.2.2003 und vom 6.3.2003 vor Organen des
Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, das Geständnis des
M. vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.12.2004 sowie die
sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse stützt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten
vom 1. Dezember 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Einleitungsverfügung sei
mangelhaft begründet und ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten
daraus nicht zu entnehmen. Denn es seien der Bescheidbegründung weder der
Inhalt des Observationsberichts noch die Aussagen des M. vom 17.2 und vom
6.3.2003 zu entnehmen, sodass nicht erkennbar sei, dass diese Beweismittel einen
Tatverdacht gegen den Bf. begründen. Das Geständnis des M. vor Gericht
am 16.12.2004 belaste den Bf. in keiner Weise, da M. damals aussagte, er habe
dem Bf. vor ca. 2 Jahren zwar ein Paket, glaublich mit einem Videorecorder
übergeben, diesem jedoch niemals Zigaretten verkauft. Aufgrund dieser
Aussage des M. verzichtete das LG für Strafsachen Wien auf die
zeugenschaftliche Vernehmung des Bf., womit der gegen den Bf.
möglicherweise vor diesem Zeitpunkt bestehende Tatverdacht ausgeräumt
erscheint. Worin "die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse" bestehen, sei
der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen, ein Tatverdacht gegen den
Bf. ergebe sich aus diesem floskelhaften Hinweis jedenfalls nicht.
Aus diesen Gründen werde der
Antrag gestellt, der UFS möge den Einleitungsbescheid aufheben und das
Finanzstrafverfahren gegen den Bf. einstellen, allenfalls die Sache zur
Erlassung eines gesetzmäßig begründeten Bescheides an die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückverweisen.
Zugleich wurde ein Antrag (an die
Finanzstrafbehörde I. Instanz) gestellt, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung gemäß
§ 152 Abs.2 FinStrG zuzuerkennen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem vorliegenden Finanzstrafverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Seit dem Jahr 2001 führte die Zollfahndung Wien
Erhebungen gegen einen größeren Personenkreis wegen des Verdachts
eines umfangreichen illegalen Handels mit Schmuggelzigaretten durch, in dessen
Mittelpunkt M. stand. Im Laufe der Erhebungen wurde dabei auch eine Verbindung
zum Bf. hergestellt, als nämlich von Organen der Observationseinheit Zoll
am Mittwoch, dem 15.1.2003 in der Wiener Kafkastraße beobachtet wurde,
dass bei dem bei seinem Auto der Marke Renault Kasten offenbar auf jemanden
wartenden M. das Fahrzeug der Marke Nissan Sunny mit dem behördlichen
Kennzeichen "W" vorfuhr (Zulassungsbesitzer ist der Bf.) und daraus ein ca.
50-jähriger Mann mit schütterem grauen Haar ausstieg. Beide
Kofferräume wurden geöffnet und es erfolgte durch die beiden
Männer eine Umladung von Waren in den Nissan. Danach wurden die Fahrzeuge
abgeparkt und die beiden Mäner begaben sich in das Cafe "C.". Im Nissan
konnte auf der Rücksitzbank ein mit Bekleidung abgedeckter Karton mit den
Maßen ca. 50x30x30 cm wahrgenommen werden.
Aufgrund des Vorfalls und des Umstandes, dass der Bf.
bereits wegen einschlägiger Finanzvergehen amtsbekannt war - in der
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafkartei scheinen 2 Bestrafungen des Bf.
aus den Jahren 1999 und 2002 jeweils wegen der Delikte der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei auf - erfolgte
eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien in Ergänzung zu dem bereits
gegen M. und andere laufenden Strafverfahren Zl. XXX wegen des Verdachts, dass
der Bf. vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei nach den §§ 37
Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit. a FinStrG unter erschwerenden Umständen
betreibe.
Im Zuge der durch das Zollamt gemäß
§ 197
FinStrG für das Gericht getätigten weiteren Erhebungen wurde an der
Wohnadresse des Bf. (inklusive seinem PKW) am 13.2.2003 eine Hausdurchsuchung
gemäß
§§ 139 ff. StPO durchgeführt. Dabei wurden eine
Visitenkarte des A.L. und ein Notizzettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen
als Beweismittel beschlagnahmt.
Am selben Tag wurde mit dem Bf. durch Organe der
Zollfahndung Wien im Beisein eines Dolmetschers eine niederschriftliche
Einvernahme durchgeführt.
Es wurde dem Bf. vorgehalten, dass er in seiner ersten
Verantwortung zu einem vorgelegten Foto des M. erklärt hatte, diese Person
nicht zu kennen und später seine Meinung darauf abgeändert hatte,
diese Person möglicherweise schon gesehen zu haben. Zur Frage der auf den
beiden beschlagnahmten Zetteln aufscheinenden Rechnungen mit der Summe 7.280
bzw. 5.280 erklärte der Bf., dass es sich bei dem Wert 7.280 um einen
Zigarettenverkauf handelte, der schon länger zurückliege.
Schließlich änderte er das auf die Aussage ab, er sei missverstanden
worden, er habe auf die Frage, ob es sich um einen Zigarettenverkauf handle,
erklärt, dass es sich nicht um Zigaretten handle. Zu dem Wert 5.280, bei
dem auch noch der Name "J." stehe, erklärte der Bf., nicht mehr zu wissen,
was er dabei zusammengerechnet habe. Zu dem Observationsergebnis vom 15.1.2003
und der darin auf ihn zutreffenden Personenbeschreibung führte der Bf. aus,
dass das Fahrzeug Nissan Sunny mit dem Kennzeichen W ausschließlich von
ihm benützt werde, stellte aber in Abrede, dass er sich an diesem Tag mit
M. getroffen hätte und dass eine Umladung zwischen den Fahrzeugen
stattgefunden habe. Er sei an diesem Tag nicht an der beschriebenen Stelle
gewesen. Das Cafe "C. " sei ihm bekannt, er besuche es einmal pro Woche,
meistens am Freitag oder Samstag. Was die dortige Anwesenheit am 15.1.2003
betrifft, müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Auf die Frage, ob er
schon jemals Schmuggelzigaretten beim Wiener Mexikoplatz angekauft habe,
antwortete er, dass er schon zweimal mit Schmuggelzigaretten betreten worden
sei, seit seiner letzten Beanstandung im November 2002 habe er keine
Schmuggelzigaretten mehr angekauft. Was die Bestreitung seines Lebensunterhalts
betreffe, sei er bis vor 3 Jahren als Staplerfahrer tätig gewesen und seit
der damaligen Kündigung nicht mehr beschäftigt, für seine
Ausgaben komme seine Frau, die 2.000,- € verdiene, auf.
M. war während des gerichtlichen
Untersuchungsverfahrens am 17.2.2003 und 6.3.2003 von Organen der
Finanzstrafbehörde I. Instanz einvernommen worden. In diesen
Niederschriften machte er umfangreiche und detaillierte Angaben über den
Ablauf bzw. den Täterkreis des illegalen Zigarettenhandels. Bezüglich
des Bf., den er anhand einer Reisepasskopie erkannt hatte, führte er aus,
dass er ihm kurz vor Weihnachten 2002 50 Stangen Zigaretten, glaublich der Marke
Memphis Classic verkauft hatte. Bei seinem illegalen Zigarettenhandel arbeitete
M. viel mit M.A. zusammen, mit dem er sich auch die Gewinne teilte. Der Bf. habe
nicht zu seinen, des M., sondern zu den Abnehmern des A. gehört.
Aus der gerichtlichen Verurteilung des M. wegen
vorsätzlicher gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei nach §§
37 Abs.1 lit.a und 38 Abs.1 lit.a und vorsätzlicher Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG vom 16.12.2004 (Rechtskrafteintritt 21.12.2004)
sei hervorgehoben, dass er im Zusammenwirken u.a. mit M.A. und einer nicht
näher bekannten Person mit Vornamen "Attila" den illegalen Zigarettenhandel
betrieb und dass er 50 Stangen der Marke Memphis Classic an den Bf., einen
Abnehmer des abgesondert verfolgten A. , verkaufte (US.4 und US.8).
Gegründet sind die Feststellungen auf die schlüssigen Erhebungen des
Zollamtes Wien und das als Milderungsgrund zuerkannte reumütige
Geständnis des Angeklagten.
Das Verfahren gegen den Bf. war mit Beschluss der
Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.12.2004 aus der
gerichtliche Zuständigkeit ausgeschieden worden, weil für die in
Verdacht gezogene Menge von 50 Stangen Zigaretten der strafbestimmende
Abgabenbetrag von 37.500,- € des § 53 Abs.2 FinStrG nicht erreicht
ist. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt die verwaltungsbehördliche
Zuständigkeit zur allfälligen Ahndung der Finanzvergehen.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu
auszuführen:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs.1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang
§ 5 Abs.3 TabMG: Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist
verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder
einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder
nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt ist.
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss ( vgl. z.B. VwGH vom 8.2. 1990, Zl. 89/16/0201 ). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der
Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte,
die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein
Finanzvergehen begangen haben (VwGH vom 29.11.2000, Zl.
2000/13/0196).
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie
weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein
mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein
reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht
aus.
Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz erachtete den Tatverdacht aufgrund des Berichts der Observationseinheit
Zoll vom 20.1.2003 über die Observationen vom 13. bis 16.1. 2003, der
Aussagen des M. vom 17.2.2003 und vom 6.3.2003 vor Organen des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz, des Geständnisses des M. vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.12.2004 sowie der sonstigen
amtlichen Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.
Das in der Beschwerdeschrift
vom 1.12.2005 vorgebrachte Argument, dass die Begründung des
Einleitungsbescheides zu rudimentär gehalten ist, ist berechtigt. Mit dem
lapidaren Hinweis auf diverse Verfahrensergebnisse ohne Ausführung
konkreter Inhalte und nicht näher angeführte "sonstige amtliche
Ermittlungsergebnisse" verfehlt die Finanzstrafbehörde I. Instanz ihre
Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die
maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen,
sodass aus dem Gesamtgefüge des Bescheides der entstandene Verdacht konkret
sowohl beim objektiven als auch beim subjektiven Tatbestand nachvollziehbar und
überprüfbar ist (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3.
Aufl., Bd.2, Rechtsprechung zu § 83 Abs.1, Tz.3 und § 83 Abs.2, Tz.6
mit zahlreich zitierter VwGH-Judikatur). So wäre es wohl notwendig gewesen,
als Begründungselement mit entsprechenden inhaltlichen Ausführungen
auch die mit dem Bf. aufgenommene Niederschrift vom 13.2. 2003 anzuführen
und die herangezogenen sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse - gemeint
sind offenbar die beiden aufscheinenden verwaltungsbehördlichen
Finanzvorstrafen - konkret anzuführen.
Von einem völlig
verfehlten Bescheid geht die Finanzstrafbehörde II. Instanz nicht aus: die
dem Bf. vorgehaltenen Delikte sind dem Spruch des Bescheides klar zu entnehmen
und mit der Einvernahme des Bf. am 13.2.2003 ist das Parteiengehör (§
115 FinStrG) gewahrt. In dieser niederschriftlichen Einvernahme wurde der Bf.
mit dem Observationsergebnis konfrontiert, mit den handschriftlichen
Aufzeichnungen und dem Verdacht, er könnte sich nach den früheren
Bestrafungen mangels eines eigenen Einkommens weiterhin mit dem Verhandeln von
Schmuggelzigaretten seine Aufwendungen finanzieren. Es kann daher nicht die Rede
davon sein, dass er mit dem Einleitungsbescheid vom 24.10.2005 mit einem
für ihn völlig überraschenden und in keinster Weise
nachvollziehbarem Vorwurf konfrontiert wurde.
Dass die Begründung
gemäß obigen Ausführungen mangelhaft war, lässt sich in
einem Rechtsmittelverfahren sanieren. Denn die Finanzstrafbehörde II.
Instanz ist gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG berechtigt, sowohl im
Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu
setzen und den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß Abs.4 dieser
Bestimmung kann sie auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde I.
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Im Sinne von § 161 Abs.1
FinStrG kann daher der UFS die Beweiswürdigung des Akteninhalts nach
eigener Anschauung vornehmen bzw. eine mangelhaft gebliebene Begründung der
I. Instanz entsprechend ergänzen, um so die Schlüssigkeit der
Verdachtslage herzuleiten. Dabei gelangt der UFS aufgrund folgender
Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts
hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit
vorliegen, dass der Bf. Tabakwaren zollunredlicher Herkunft an sich gebracht hat
und dass durchaus eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale für die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 und 46
FinStrG gegeben sind:
Die
Ergebnisse des Gerichtsverfahrens zeigen, dass durch M. und andere Personen ein
umfangreicher Zigarettenhandel mit Schmuggelzigaretten betrieben wurde und dass
der Bf. zu diesem Personenkreis Kontakt hatte.
Die
Beobachtung vom 15.1.2003 bestärkt den Verdacht, dass der Bf. solche
Schmuggelzigaretten übernommen hat. Zwar konnte dabei die Art der
übernommenen Waren (Zigaretten, Videorecorder ?) nicht direkt ersehen
werden, aber die unglaubwürdige Behauptung des Bf., trotz festgestelltem
Autokennzeichen und passender Personenbeschreibung - zudem benütze er
seinen PKW nur selbst - damals nicht vor Ort gewesen zu sein, macht ihn
zusätzlich verdächtig.
Die
Aussagen des Bf. bleiben in mehreren Hinsichten unschlüssig und
widersprüchlich. Zum vorgelegten Foto des M. erklärte er
zunächst, diese Person nicht zu kennen und änderte seine Meinung
später. Umgekehrt hatte M. auf einer Passkopie den Bf, als eine Person
erkannt, der er kurz vor Weihnachten 2002 50 Stangen Zigaretten verkauft habe.
Zu der Rechnungssumme 7280 erklärte der Bf. zunächst, dass es sich um
einen schon länger zurückliegenden Zigarettenverkauf handle, um
später zu korrigieren, er sei missverstanden worden, er wollte im Gegenteil
sagen, dass es sich um keinen Zigarettenverkauf handelte.
M.
machte in den Niederschriften vom 17.2. und 6.3.2003 sehr umfangreiche und
detailreiche Angaben über die Abwicklung der illegalen
Zigarettengeschäfte, wobei er bei diesen Aussagen u.a. auch den Bf. konkret
belastete.
Zur
subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt angesehen werden, dass in
Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem
eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln bzw.
dass sich durch deutliche Preisunterschiede eine schwunghafte
Schmuggeltätigkeit und ein illegaler Handel mit Billigzigaretten aus den
Oststaaten entwickelt hat. Beim Bf. kann schon aufgrund der beiden
Finanzvorstrafen die Kenntnis, dass das Übernehmen und Verhandeln von
geschmuggelten Tabakwaren den Tatbestand der beiden vorgeworfenen Delikte
verwirklicht, vorausgesetzt
werden.
Somit ist
beim derzeitigen Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen
der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37 und 46 FinStrG zu Recht
erfolgt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die
endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf.
diese ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver
Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden weiteren
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Wien, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensBegründung des EinleitungsbescheidesErwerb geschmuggelter Zigaretten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0149-W/05
- Stammnummer
- 23989
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF