Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0277-G/04
Hauskauf vor dem Grundstückserwerb spricht gegen Bauherreneigenschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-G/04vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8016 Graz, Grazbachgasse 5, vom 29. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Mai 2004
betreffend Grunderwerbsteuer im wieder aufgenommenen Verfahren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 79.849,25 und die Höhe der Abgabe
beträgt € 2.794,70. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 19. Februar 2003 erwarb der
Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehegattin von der VGmbH aus dem Gutsbestand
der Liegenschaft GB A EZ x das Grundstück 1167/25 sowie einen ideellen 1/22
Anteil an der EZ y und einen ideellen 1/12 Anteil an der EZ z um den Kaufpreis
von € 34.490. An Erschließungskosten für die Herstellung des
Kanals, der Strom-, Telefon-, Wasser - und Gasversorgung wurde zusätzlich
ein Betrag von € 9,883,51 vereinbart. Im § 7 des Vertrages
wurde festgehalten, dass die Käufer die Absicht haben, den Energiebedarf
für Heizung sowie Warmwasser mit Flüssiggas aus dieser Anlage zu
decken, da zur Energieversorgung der zu
bebauenden Liegenschaft eine zentrale Flüssiggas-Versorgungsanlage
auf dem Grundstück 1167/44 geplant ist.
Mit Bescheid vom 6. März 2003 wurde dem
Berufungswerber Grunderwerbsteuer von den anteiligen Grund- und
Aufschließungskosten in Höhe von € 776,54 vorgeschrieben.
Dem Prüfungsakt des Finanzamtes ist die Bestellung der
Berufungswerber vom 20. Jänner 2003 für ein Fertigteilhaus
auf dem Grundstück M um den Gesamtkaufpreis von € 99.727 zu entnehmen.
Als voraussichtlicher Liefertermin wurde August September 2003 und
Festpreisgarantie bis Dezember 2003 vereinbart. Laut Mitteilung vom 22. Juli
2003 wurde von der VGmbH für das gegenständliche Bauvorhaben
schließlich ein Betrag in Höhe von € 115.325 in Rechnung
gestellt.
Ein mit 2. März 2004 datierter Vorhalt wurde
dahingehend beantwortet, dass die Berufungswerber von deren Eltern auf das
gegenständliche Projekt aufmerksam geworden seien. Das Gebäude sei von
der VGmbH geplant worden und habe diese dazu den Auftrag erteilt. Die
Rechnungslegung der Professionisten sei an die Fa. VGmbH erfolgt. Mit
Eingabe vom 19. Februar 2003 stellte der Berufungswerber an das zuständige
Gemeindeamt das Bauansuchen. Dem Einreichplan ist als Bauführer die Firma
VGmbH zu entnehmen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2003 wurde den Bauwerbern
die Baubewilligung erteilt.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid im wieder aufgenommenen
Verfahren vom 21. Mai 2004 wurde nunmehr Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 2.521,76 festgesetzt. Bemessungsgrundlage bildeten die
anteiligen Grund-, Aufschließungs- und Hauserrichtungskosten. Bei den
Hauserrichtungskosten wurde vom Finanzamt die anteilige ursprüngliche
Auftragssumme in Höhe von € 49.863,50 als Bemessungsgrundlage
herangezogen. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die
Einbeziehung der Hauserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer bekämpft. Das Finanzamt habe den Sachverhalt nicht
ausreichend erhoben, weil dieses zum Ergebnis gekommen sei, dass bereits bei
Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Absicht, darauf ein Haus zu
errichten, bestanden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei ein Grundstückserwerber nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen könne und
das Bau- sowie das finanzielle Risiko tragen müsse.
Die Berufungswerber seien gegenüber der
Baubehörde als Bau- und Konsenswerberin aufgetreten und habe die
baubehördliche Benützungsbewilligung eingeholt. Das Finanzamt
habe übersehen, dass die Grundstücksübergabe mit Unterfertigung
des Kaufvertrages erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt keine Baugenehmigung
vorgelegen sei. Ein Erwerb im bebauten Zustand sei daher nicht möglich
gewesen. Auch im Zeitpunkt der Verbücherung sei noch kein Haus auf dem
Grundstück gestanden.
Gegenstand des Grundstückskaufvertrages sei ein
unbebautes Grundstück gewesen. Vor Aufstellung des Fertigteilhauses sei die
Errichtung des Kellers auf eigene Kosten notwendig gewesen. Die
Berufungswerber seien an ein kein vorgegebenes Haus gebunden gewesen. Bei der
Gestaltung des Hauses seien diese nur an die Vorgaben der Baubehörde und an
keinerlei Vorgaben des Grundeigentümers gebunden gewesen. Sowohl Grundriss
des Hauses als auch dessen Größe haben sie selbst bestimmt. Neben
namhaften Eigenleistungen haben die Berufungswerber das Bau- und das finanzielle
Risiko getragen. Dies unterscheide sich von den Sachverhalten, die den vom
Finanzamt zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegen.
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und
dem Abschluss des Vertrages über den Ankauf eines Fertigteilhauses
rechtfertige nicht, dem Berufungswerber die Bauherreneigenschaft abzusprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Fertigteilhauses
als Bauherr anzusehen ist oder nicht. Gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich
auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen und persönlichen
Zusammenhang des am 20. Jänner 2003 abgeschlossenen Vertrages
über den Ankauf eines Fertigteilhauses und dem erst zu einem späteren
Zeitpunkt - nämlich am 19. Februar 2003 - abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag. Die Auftragserteilung an die das Haus errichtende
Firma VGmbH erfolgte somit unbestrittenermaßen vor dem
Grundstückskaufvertrag. Der Hauskaufvertrag wies als Bauort "M"
auf. Am Tag des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages wurde von den
Berufungswerbern das Bauansuchen bei der zuständigen Gemeinde gestellt.
Damit stand im Zeitpunkt des Grundstückskaufes die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits fest. Aus der Abwicklung des Erwerbsvorganges kann auf das Bestehen
eines Zusammenhanges zwischen dem Erwerb des Grundstückes und dem zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgten Abschluss des Werkvertrages geschlossen
werden.
Dem Einwand, dass es gar nicht möglich gewesen sei,
mit der Verkäuferin eine Vereinbarung über die Anschaffung eines
bebauten Grundstückes zu treffen, ist entgegenzuhalten, dass Gegenleistung
auch alles ist, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss
(VwGH vom 15. März 2001, 2000/16/0082). Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll. Das muss nicht notwendig der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist (VwGH vom 15. März 2001, 2001/16/0082).
Gegenstand eines Erwerbsvorganges ist ein Grundstück
in bebautem Zustand dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist dabei jener Umstand, dass die
Baugenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber im Zeitpunkt
des Grundstückserwerbes ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmt
bezeichneten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis
angeboten. Der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende
Vertrag ist im konkreten Fall in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen, das unter
Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als
einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu
verschaffen. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
die Errichtung des Kellers in Eigenregie und die Erbringung von Eigenleistungen
nicht entgegen. Der Berufungswerber war von vornherein in ein fertiges
Konzept, das die Errichtung eines Fertighauses auf dem erworbenen
Grundstück vorsah, eingebunden.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, die
Hauserrichtungskosten seien schon deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, weil klarer Vertragswille der
Erwerb eines unbebauten Grundstückes gewesen sei, übersieht dieser,
dass es für die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt ankommt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist (VwGH vom 26. März 1992, 93/16/0072). Für
"Bauherrenmodelle" ist es geradezu kennzeichnend, dass die Beteiligten mehrere
dem Schein nach selbstständige Vereinbarungen abschließen, die auf
Grund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zu einem Vertragswerk
zusammentreten (VwGH vom 28. 9. 1998, 96/16/01435).
Dass der Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht
der Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Wenn die Berufungswerber auch selbst entschieden haben, an
welcher Stelle des Grundstückes das Haus errichtet werden soll bzw. die
Größe und den Grundriss des Hauses selbst festgelegt haben,
ändert dies nichts daran, dass diese mit dem Grundstückskauf auch an
den Erwerb eines bestimmten Gebäudes von der VGmbH gebunden waren. Im
vorliegenden Fall ist entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach den Erwerbern
das Grundstück letztlich bebaut zukommen sollte.
Auch der Umstand, dass die Berufungswerber gegenüber
der Baubehörde als Bauwerberin aufgetreten sind, steht dem Konnex von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht entgegen. Das durch die
Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Berufungswerber als
Bauwerber vermag die Abgabenbehörde bei der von ihr zu beantwortenden Frage
der Bauherreneigenschaft nicht zu binden (VwGH vom 26. März 1992,
90/16/0211, 0212).
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in Höhe von € 115.325 anteilig in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen
sind.
Die Grunderwerbsteuer errechnet sich wie folgt:
|
Hälfte des Kaufpreises Grundstück
|
€ 17.245,00
|
Hälfte der Aufschließungskosten
|
€
4.941,75
|
Hälfte Hauserrichtungskosten
|
€ 57.662,50
|
Summe
|
€ 79.849,23
|
davon 3,5 % Grunderwerbsteuer
|
€
2.794,70
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-G/04
- Stammnummer
- 23988
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF