Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1737
Arbeitsgestellungsvertrag mit der deutschen Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftSt 346/1-IV/4/00vom 17.10.2000
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische
Konzerngesellschaft mit einer zum selben Konzernkreis gehörenden deutschen
Gesellschaft zu fremdüblichen Bedingungen einen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen ein als
Produktmanager tätiger Mitarbeiter der österreichischen Gesellschaft
tageweise an die deutsche Gesellschaft verliehen wird, um dort als Reisender
Kunden der deutschen Gesellschaft zu betreuen, dann unterliegen die
Arbeitslöhne dieses Produktmanagers der ausschließlichen
österreichischen Besteuerung, wenn der Aufenthalt auf deutschem
Staatsgebiet 183 Tage pro Jahr nicht überschreitet.
Solange daher der Arbeitsüberlassungsvertrag mit
seinen Auswirkungen im Bereich des Körperschafts- und Umsatzsteuerrechtes
von der deutschen Steuerverwaltung anerkannt wird (hiezu besteht
gemäß Artikel 5 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens dann die Verpflichtung, wenn dieser
Vertragsgestaltung die Fremdüblichkeit nicht abgesprochen werden kann),
dann wird dadurch allein schon dokumentiert, dass an der Arbeitgebereigenschaft
der österreichischen Gesellschaft nicht gezweifelt werden kann; in diesem
Fall ist Deutschland gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens zur
Steuerfreistellung der Lohnbezüge verpflichtet. Siehe in diesem Sinn auch
die österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarungen vom
3.12.1997 und vom 3.3.2000. Es wäre mit den Auslegungsgrundsätzen der
Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.5.1969 unvereinbar, wenn Deutschland ohne
Rechtsgrund dem Arbeitgeberbegriff in Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens einen
anderen Sinn beimisst, als ihm nach dem Recht beider Staaten zukommt, da
Deutschland hiedurch eine Doppelbesteuerung auslöste, die zu verhindern
Ziel und Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens ist. Abkommensauslegungen gegen
Ziel und Zweck eines völkerrechtlichen Vertrages verstoßen gegen die
grundlegenden Auslegungsregeln des Artikels 31 der genannten
Vertragsrechtskonvention.
17. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 346/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2398
- Gültig
- 17.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF