Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1728-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1728-W/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G. P., 1190 Wien, K-Gasse, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Mai 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter D.,
geb. am 23. Oktober 1996, bis April 2006 die erhöhte Familienbeihilfe
und beantragte am 27. Februar 2006 die Weitergewährung ab Mai
2006.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter wurde am 27. Februar 2006 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
Geburt an Asthma bronchiale erkrankt - Spitalsaufnahme St. Anna Kinderspital
zuletzt vor 2 Jahren - Beh. Arzt Fr Dr.
H Kinderfacharzt Beschwerden:
Belastungsatemnot - turnt nur eingeschränkt mit - Atemnot bei psychischer
Belastung - Husten in der Nacht, im Frühjahr dann auch nächtliches
Erwachen. Familie: Vater hat Asthma und Allergie, Schule: 3. Klasse Volksschule
- turnt eingeschränkt mit.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Oxis TH 6 bei Bedarf Sultanol DA bei Bedarf
Hustensaft - Zaditen Saft und Sultanol Saft bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
Gewicht
34 kg Größe 150 cm AZ: dz. weg. Fieber bei Infekt eingeschränkt
EZ normal Pulmo: Vesikuläratmen, keine pathologischen Rasselgeräusche,
sonorer Klopfschall Basen verschieblich, Cor: reine rhythmische Herztöne,
keine Lippenzyanose Nase derzeit durch Infekt verstopft
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig Relevante vorgelegte Befunde:
2006-02-15
DR. H KINDERFACHARZT
Bestätigung
Asthma bronchiale
2002-02-21
DR. Z LUNGENFACHARZT
Asthma
bronchiale Lungenfunktion FEV1 und FEV1%VC im Normabereich mäßige
periphere Einschränkung
Diagnose(n):
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
dieser Position da bei allergischer Disposition insgesamt mäßiges
Asthma bronchiale. Derzeit respiratorischer Infekt Gesamtgrad der Behinderung:
30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Im
Vergleich zu Letztgutachten Änderung von Richtsatzposition und Gdb da keine
Befunde (insbesondere Lungenfunktionsbefunde) vorgelegt werden die eine
höhergradige Einstufung zulassen
erstellt
am 2006-02-27 von N.H.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2006-03-01
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies am 6. März 2006 den Antrag unter
Hinweis auf § 8 Abs. 5 FLAG mit der Begründung ab, dass nur eine
30%ige Behinderung vorliege.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Mein Kind leidet
seit Ihrer Geburt an Asthma. Trotz regelmäßiger Behandlung durch
Kinderarzt und Lungenfacharzt ist keine wesentliche Besserung in Aussicht. Aus
diesem Grunde ist nicht, wie in der Bescheinigung festgestellt wurde, von einer
30prozentigen, sondern von einer mindestens 50prozentigen Behinderung
auszugehen. Ihr Vater leidet an chronisch schwerem Asthma.
In der Nacht
schläft mein Kind bei mir, da Sie an Erstickungsanfällen leidet und
sofortige Hilfe notwendig ist. Weichspüler darf ich bei der Wäsche
nicht verwenden und nur gewisse Waschmittel. In der Wohnung befinden sich keine
Teppiche, nur Melanböden und wir haben eigene Überzüge im Bett,
die für Asthmapatienten geeignet sind. Im Sommer bemühe ich mich, dass
ich mit meinem Kind ans Meer fahre (sofern es ein Gehalt einer alleinerziehenden
Mutter zulässt)."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter wurde am 12. April 2006 untersucht und
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Letzte
Begutachtung ho. 2/06, Gesamt-GdB 30%. Gegen die Höhe dieses
Behinderungsgrades wird Berufung eingelegt. Bei dem Mädchen besteht seit
dem Säuglingsalter ein Asthma bronchiale. Früher wiederholt stat.
KH-Aufenthalte, der letzte nunmehr etwa 2 Jahre zurückliegend. Eine
Allergie gegen Birkenpollen und Milchprodukte sei nachgewiesen. In der kalten
Jahreszeit häufig Infektacerbationen z.T. auch mit nächtlichen
Beschwerden. Der behandelnde Lungenfacharzt hat nach Angaben der Mutter ein
Turnverbot ausgesprochen. Der Arzt wird 1x/Monat aufgesucht. Laut letztem
spirometr. Befund beim Lungenfacharzt besteht eine geringgradige Herabsetzung
der ventilierbaren Luftmenge, keine Obstruktion der zentralen Atemwege aber eine
höhergradige Obstruktion der peripheren Atemwege. Eine antiobstruktive
Dauertherapie wird eingenommen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Sultanol, Seretide, Oxis,Singulair,
Zaditen-Saft
Untersuchungsbefund:
guter
AEZ, 137 cm, 39 kg, RR: 100/70, sonorer KS, reines VA, kein Giemen, normale
Herzgrenzen, keine Herzgeräusche, regulärer abdomineller Tastbefund
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-02-15
DR. H., KINDERFACHÄRZTIN
Chron.
Asthma bronchiale seit Geburt
2006-03-17
DR. W, LUNGENFACHARZT
Höhergradige
periphere Bronchialobstruktion, keine zentrale Obstruktion 2006-03-29
FLORIDSDORFER ALLERGIEZENTRUM
Lungenfunktion:
FVC 95%, FEV1 80%, MEF 50 39%, jeweils der Norm Diagnose(n): Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, dieser Pos., da mäßiggradige Ausprägung bei
allergischer Disposition
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Es
besteht weder eine nahezu ständige körperl. Behinderung durch das
Asthma, noch sind häufige Unterbrechungen der normalen Lebensführung
erforderlich. Aus diesem Grund keine Änderung zu VGA.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-04-13 von R.C.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2006-04-19
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 26. April 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 19. April 2006 der
Behinderungsgrad nur 30 v.H. betrage.
Die Bw. stellte am 11. Mai 2006 fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über Ersuchen des Finanzamt wurde das Kind am 12. Juli
2006 ein weiteres Mal untersucht und dabei folgendes ärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Anamnese:
Berufung:
Asthma bronchiale seit dem 1. Lebensjahr bekannt. Allergie: Birkenpollen,
Milcheiweiß. In der Anamnese mehrmalige KH-Aufenthalte, rezidivierende
Infekte mit Bronchitis und Dyspnoe vor allem im Winter, Atemnot nur fallweise.
Normaler Schulbesuch möglich. Der Vater leide ebenfalls an Asthma. Immer
wieder Husten und Dyspnoe. Im Sommer Besserung der Beschwerdesymptomatik - dzt.
nur geringe Beschwerden.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Seretide, Sultanol, Oxis, Singulair
Untersuchungsbefund:
9-jähriges
Mädchen, normaler Allgemein- und Ernährungszustand, Lunge: VA
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-02-15
DR. H.
Asthma
2006-03-17
DR. Wa
höhergradige
Obstruktion, LUFU: leichtgradige Obstruktion
2006-03-29
FLORIDSDORFER ALLERGIEZENTRUM
normale
LUFU
Diagnose(n):
allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
URs,
da Lungenfunktion und klinischer Normalbefund an den Lunge und dzt. nur
gelegentliche Beschwerden.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Im
Gutachten I. Instanz wurden alle Befunde berücksichtigt. Beschwerden und
Untersuchungsbefund unverändert gegenüber GA I. Instanz, daher
unveränderte Einschätzung vorzunehmen.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-07-13 von K.E.
Facharzt
für Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2006-07-13
Leitender
Arzt: F.W.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Bw. dreimal
untersucht. Folgende Sachverständigengutachten liegen vor:
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Richtsatzposition
|
Grad
der
Behinderung
|
27. Februar
2006
|
N.H.Facharzt für
Lungenkrankheiten
|
286
|
30
v.H.
|
12. April
2006
|
R.C.Facharzt
für Innere Medizin
|
286
|
30
v.H.
|
12. Juli
2006
|
K.E.Facharzt für
Lungenkrankheiten
|
286
|
30
v.H.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG hat die Feststellung
des Grades der Behinderung zwingend auf Grund der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl 150/1965
zu erfolgen, die unter Abschnitt III "Innere Krankheiten", a) Bronchien und
Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen), chronische Bronchitis, wie
folgt lautet:
|
|
Art der
Erkrankung
|
Grad der
Behinderung in Hundertsätzen
|
|
A s t h m a b r o
n c h i a l e:
|
|
285.
|
Leichte Fälle
ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens
|
0
- 20
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
30
- 40
Es wurde somit nach dreimaliger
Untersuchung des Kindes - und zwar von verschiedenen Fachärzten - der
Grad der Behinderung übereinstimmend mit 30 v.H. (Richtsatzposition 286;
siehe Tabelle) festgestellt.
Da somit gemäß den schlüssigen Gutachten
der Grad der Behinderung jedenfalls unter 50 v.H. liegt, war die Berufung
abzuweisen.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1728-W/06
- Stammnummer
- 23978
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF