Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0369-W/06
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-W/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H.K., (Bw) vertreten durch Ernst und
Young Wth GesmbH, 1220 Wien, Wagramer Str. 19, vom 6. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18. Mai 2005
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 18. Mai 2005 wurden der Bw.
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe von € 4.631,66,
2001 in der Höhe von € 1.130,79, 2002in der Höhe von €
997,84 und 2003 in der Höhe von € 1.318,45.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Juli 2005 in der
ausschließlich die Feststellungen die zu den Abgabennachforderungen an
Einkommen- und Umsatzsteuer geführt haben, behandelt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der
Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der
maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht
gegeben.
Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich
auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen, Diese Einwände waren
somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen die
Grundlagenbescheide Erfolg beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der
Zinsenvorschreibung vorzunehmen.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 8.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-W/06
- Stammnummer
- 23975
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF