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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0369-W/06

Anspruchszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-W/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H.K., (Bw) vertreten durch Ernst und Young Wth GesmbH, 1220 Wien, Wagramer Str. 19, vom 6. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 18. Mai 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 18. Mai 2005 wurden der Bw. Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in der Höhe von € 4.631,66, 2001 in der Höhe von € 1.130,79, 2002in der Höhe von € 997,84 und 2003 in der Höhe von € 1.318,45. Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Juli 2005 in der ausschließlich die Feststellungen die zu den Abgabennachforderungen an Einkommen- und Umsatzsteuer geführt haben, behandelt werden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig nicht gegeben. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Bekämpfung der Abgabennachforderungen, Diese Einwände waren somit nicht geeignet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Sollte der Berufung gegen die Grundlagenbescheide Erfolg beschieden sein, ist eine amtswegige Anpassung der Zinsenvorschreibung vorzunehmen. Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen. Wien, am 8. September 2006

Normen und Schlagworte

Anspruchszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0369-W/06
Stammnummer
23975
Gültig
08.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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