Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0109-I/06
Höhe des Kaufpreises
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-I/06vom 08.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Oktober 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der zwischen der Verkäuferin X und dem Käufer Y
betreffend den Erwerb eines Grundstückes abgeschlossene Kaufvertrag vom 23.
August 2005 hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"I.
Allgemeines
Die
X hat mit Kaufvertrag vom 27. 7. und 6. 8.
2004 die sogenannten "Z" in
A im Gesamtausmaß von 30.321 m2 von
Herrn F im Kaufwege erworben.
Mit Grundbuchsbeschluss des
Bezirksgerichtes XX vom 22. 7. 2005 ist
das Eigentumsrecht an diesem Grundstück in der Liegenschaft EZ
für die X
einverleibt worden.
Mit
Vorvertrag vom 7. 7. und 8. 7. 2005 sind das
Y und die
X
überein gekommen, dass die
X zu ihren Gestehungskosten
(Quadratmeterpreis EUR 12,-- zuzüglich Vertragsnebenkosten) diese
Grundflächen unverzüglich an das
Y
weiterveräußert.
Sohin
errichten die Vertragsteile in Vollziehung des ob. zit. Vorvertrages folgenden
Kaufvertrag:
II.
Kaufvereinbarung
-Titel-
Das
Y kauft und übernimmt von der
X die Liegenschaft
EZ, bestehend aus den GST- NRn
Zahl, Gesamtausmaß 30.321 m2, zum
Gesamtkaufpreis von EUR 380.225,34 und die
X verkauft und übergibt diese
Liegenschaft EZ zum vereinbarten Kaufpreis
von EUR 380.225,34 dem Y in sein
Alleineigentum.
Der Gesamtkaufpreis
setzt sich wie folgt zusammen:
|
Fläche:
30.321 mal EUR 12,--
|
=
EUR 363.852,--)
|
|
3,5 v.H.
Grunderwerbsteuer
|
=
EUR 12.734,82)
|
Gestehungskosten
|
1,0 v.H.
Eintragungsgebühr
|
=
EUR 3.638,52)
|
X
|
Gesamtkosten
|
EUR
380.225,34"
|
In der eingereichten Abgabenerklärung wurde die
Gegenleistung mit 380.225,34 € ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 setzte das Finanzamt
ausgehend von einer Gegenleistung in Höhe von 380.225,34 €
gegenüber dem Y (im Folgenden: Bw) die Grunderwerbsteuer mit 13.307,89
€ ( = 3,5 % von 380.225,34 €) fest.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung bekämpft
die angesetzte Bemessungsgrundlage mit dem Vorbringen, aus einer Zusammenschau
von Punkt I und II des gegenständlichen Vertrages bestimme sich der
Kaufpreis für dieses Grundstück mit 363.852 €. Bei der
Abgabenerklärung sei daher insofern ein Fehler unterlaufen, als anstelle
dieses Kaufpreises unrichtiger Weise der Betrag in der Höhe von €
380.225,34 angegeben worden sei. Für den Fall, dass das Finanzamt den
Betrag von € 12.734,82 (3,5 % Grunderwerbsteuer) sowie den Betrag von
€ 3.638,52 (1 % Eintragungsgebühr) im Kaufpreis zur Berechnung der
Grunderwerbsteuer hinzurechne, so sei hinsichtlich Eintragungsgebühr im
Grundbuch entgegenzuhalten, dass diese für die Verkäuferin bisher noch
nicht angefallen sei, weshalb diese jedenfalls nicht in die Berechnung der
Grunderwerbsteuer herangezogen werden könne. Im Übrigen seien diese
nicht als Gegenleistung im Vertrag anzusehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde
folgendermaßen begründet:
"Lt.
Kaufvertrag beträgt der Kaufpreis € 380.225,34. Darin enthalten sind
die Eintragungsgebühr und die Grunderwerbsteuer des Veräußerers.
Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Eine Herabsetzung des
Kaufpreises kann nicht durch eine Berufung geschehen, sondern muss eine
Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen und in weiterer Folge § 17
GrEStG beantragt werden. Die Berufung war daher abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung
der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5 GrEStG 1987 mit den
dort zitierten VwGH- Erkenntnissen).
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder mit
anderen Worten alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück
zu erhalten. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als
Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. In der Gegenleistung kommt der Wert zum
Ausdruck, den das Grundstück nach den Vorstellungen der Vertragspartner
hat. Gegenleistung ist wie oben bereits erwähnt nach § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Unter dem "Kaufpreis" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des
Kaufvertrages in § 1053 ABGB erster Satz die bestimmte Summe Geldes zu
verstehen, die der Käufer dem Verkäufer für die Überlassung
des Kaufgegenstandes (vereinbarungsgemäß) zuzuwenden hat (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 58 zu § 5
GrEStG 1987 mit den dort zitierten VwGH- Erkenntnissen).
Aus Punkt II des gegenständlichen Kaufvertrages vom
23. August 2005 geht in einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit hervor,
dass der Käufer Y der Verkäuferin X für die Überlassung des
Kaufgegenstandes einen (Gesamt)Kaufpreis von 380.225,34 € zu bezahlen hat.
Dieser Gesamtkaufpreis setzte sich zusammen aus den "Gestehungskosten" für
die Verkäuferin, die da waren der von ihr selbst seinerzeit für den
Erwerb dieser Grundstücksfläche bezahlte Betrag von 363.852 €
(30.321 m2 x 12 €/m2), die für diesen damaligen Erwerb angefallene
Grunderwerbsteuer von 12.734,82 € und die Eintragungsgebühr von
3.638,52 €. In diesem Zusammenhang ist auf Punkt I "Allgemeines" des
Kaufvertrages zu verweisen worin gleichsam als Präambel zum Kaufvertrag
angeführt wurde, dass die X die in Frage stehende Liegenschaft im Jahr 2004
von Herrn F im Kaufwege erworben hat und die X mit dem Y im Vorvertrag von 7.
bzw. 8. Juli 2005 darin überein gekommen ist,
"dass die
X zu ihren Gestehungskosten
(Quadratmeterpreis EUR 12,--, zuzüglich Vertragsnebenkosten) diese
Grundflächen unverzüglich an das
Y weiterveräußert."
Hatte somit der Käufer Y der nunmehrigen Verkäuferin X für den in
Frage stehenden Verkauf der Liegenschaft einen vereinbarten Kaufpreis in
Höhe von 380.225,34 € zuzuwenden, dann ist unter Beachtung der obigen
Begriffsbestimmung der Gegenleistung das Schicksal des vorliegenden
Berufungsfalles bereits entschieden. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde in
der Abgabenerklärung nicht auf Grund eines unterlaufenden Fehlers ein
unrichtiger Betrag angegeben, entsprach doch die erklärte Gegenleistung von
380.225,34 € exakt dem zwischen den Vertragsparteien dieses
Erwerbsvorganges vereinbarten Kaufpreis. Die eingewendete "Zusammenschau von
Punkt I und II des gegenständlichen Vertrages" spricht nicht für,
sondern gerade im Gegenteil gegen die Rechtsansicht des Bw. Die Berufung
übersieht nämlich letztlich, dass der Bw. von der X die Liegenschaft
um deren "Gestehungskosten", somit um den Betrag von 380.225,34 € und nicht
bloß um den seinerzeitigen von der Verkäuferin bezahlten
"Flächenpreis" von 363.852 € ( = 30.321 m2 x 12 €/m2) gekauft
hat.
Was den (alternativen) Einwand bezüglich der
Eintragungsgebühr anlangt, ist zum einen auf obige Ausführungen zur
vereinbarten Gegenleistung zu verweisen. Zum anderen geht diese Argumentation
auch deshalb ins Leere, weil an Sachverhalt unbedenklich davon ausgehen ist,
dass für den im Jahr 2004 erfolgten Grundstückserwerb durch die
Verkäuferin die Eintragungsgebühr jedenfalls bereits "angefallen" ist.
Nach Art. 1 § 2 Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) wird der Anspruch auf
die Eintragungsgebühr mit der Vornahme der Eintragung begründet. Laut
erfolgter Grundbuchsabfrage und Punkt I des Kaufvertrages ist das Eigentumsrecht
der X im Grundbuch einverleibt, sodass die Eintragungsgebühr hierfür
jedenfalls entstanden und damit "angefallen" ist.
Das Finanzamt hat somit zu Recht mit dem bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid die Steuer von einer Gegenleistung (Kaufpreis) in
Höhe von 380.225,34 € vorgeschrieben. Es war folglich die Berufung wie
im Spruch ausgeführt abzuweisen.
Bloß zur Klarstellung wird noch ausgeführt, dass
sich die vom Finanzamt aufgeworfene Frage einer etwaigen (beantragten)
Maßnahme nach § 17 Abs. 3 GrEStG im Gegenstandsfall schon deshalb in
keinster Weise stellte, hat doch der Bw. die betragsmäßige
Richtigkeit der im Bescheid angesetzten Gegenleistung allein unter Hinweis auf
"die Zusammenschau" der Bestimmungen I und II des Kaufvertrages bestritten, ohne
zu behaupten geschweige denn nachzuweisen, dass die Gegenleistung durch
Vereinbarung der Beteiligten oder auf Grund eines Gewährleistungsanspruches
(siehe Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz. 82ff zu
§ 17 GrEStG) "herabgesetzt" worden ist.
Innsbruck,
am 8. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-I/06
- Stammnummer
- 23972
- Gültig
- 08.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF