Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1733
Inlandsverluste 1995 bis 1997 eines deutschen Unternehmers
geltende FassungEAS-AuskunftSt 272/1-IV/4/00vom 09.10.2000
Wortlaut laut Findok
Hat ein in Deutschland ansässiger
Unternehmer in seiner österreichischen Handelsagentur in den Jahren 1995
bis 1997 Verluste, im Jahr 1998 hingegen einen Gewinn erzielt, wobei in den
Jahren 1995 bis 1997 auf deutscher Seite es unterlassen worden ist, den -
durchaus zulässigen - Antrag auf Berücksichtigung dieser
Österreich-Verluste nach § 2a Abs. 3 3. Satz dEStG zu stellen, dann
wird dieser Fall von dem am 24. Aug. 2000 unterzeichneten neuen
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen erfasst sein (lit. b
des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des Abkommens). Dieses Abkommen, das
allerdings erst nach Ratifikation in den beiden Staaten in Wirksamkeit treten
wird, sieht vor, dass bis einschließlich 1997 entstandene
Österreich-Verluste in Deutschland steuerlich zu berücksichtigen sind.
Nur soweit eine Verwertung in Deutschland nicht vorgenommen werden kann, weil
bereits Rechtskraft eingetreten und eine Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufes
der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich ist, wird nach Maßgabe des
österreichischen Rechtes eine Verlustberücksichtigung in
Österreich eröffnet. Am 18. September 2000 wurde im übrigen mit
dem deutschen Bundesministerium der Finanzen Übereinstimmung dahingehend
erzielt, dass deutsche Abgabepflichtige kein Wahlrecht haben, ob sie die
Verlustverwertung in Deutschland oder in Österreich vornehmen wollen. Durch
die bloße Unterlassung eines Verlustberücksichtigungsantrages in
Deutschland kann sonach für die Vergangenheit keine
Verlustverwertungsmöglichkeit in Österreich eröffnet werden. Nur
dann, wenn das deutsche Finanzamt bestätigt, dass aus verfahrensrechtlichen
Gründen (Ablauf der Festsetzungsverjährung im Sinn des
DBA-Schlussprotokolls) eine nunmehr nachträgliche Antragstellung
wirkungslos bleiben muss, käme eine Verlustberücksichtigung in
Österreich in Betracht.
Haben sich allerdings die Österreich-Verluste in
Deutschland bereits im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes voll
ausgewirkt (und kam es aus diesem Grund sonach nicht zu der erwähnten
Antragstellung in Deutschland), dann kommt eine (zweitmalige)
Berücksichtigung in Österreich nicht in Frage, weil die zitierte
Bestimmung des Schlussprotokolls eine Berücksichtigung in Österreich
nur insoweit zulässt, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung
der Verluste führt.
09. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 272/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2395
- Gültig
- 09.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF