Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0012-G/05
Keine Steuerbefreiung nach § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-G/05vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. P.W., inF., vom 4. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Juli 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 19. Dezember 2003
übergeben die Ehegatten Herr P. und Frau E.W. an ihren Sohn Herrn Ing. P.W.
und dieser übernimmt in sein Alleineigentum die im anteiligen Eigentum der
Übergeber stehende Liegenschaft EZ 14 Grundbuch M. mit dem
Gebäude U. 16 u. a. auch mit dem gesamten landwirtschaftlichen
Zubehör und Gerät. Der Übergeber Herr P.W. ist zu 2/3-Anteilen
und die Übergeberin Frau E.W. zu 1/3-Anteilen grundbücherliche
Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. Frau
E.W. übergibt weiters an ihren Sohn Herrn Ing. P.W. den in ihrem
Alleineigentum stehenden, in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens
geführten Gastgewerbebetrieb "Gasthaus L." mit der Betriebsanschrift
U. 16, mit der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung, mit allen
Aktiven und Passiven zum 31. Dezember 2003. Vom Lagefinanzamt
wurde der landwirtschaftliche Betrieb mit 2.034,84 € und das
Betriebsgrundstück mit 64.824,17 € bewertet. Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes erfolgt zum Zwecke der
weiteren Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes für die Übergeber. Als
Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien Wohnungs- und Ausgedingsrechte,
und zwar räumt der Übernehmer den Übergebern im Haus U. 16
im ersten Stock die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes in einem
Schlafzimmer, unter Mitbenützung der übrigen Räume, ein, sowie
wird die entsprechende Kost zur Verfügung gestellt. Das Wohnungsrecht wurde
mit 360,00 € monatlich und das Ausgedinge mit 500,00 €
monatlich bewertet, was beim Alter des jüngeren Berechtigten mit dem
fünffachen Jahreswert kapitalisiert eine Gegenleistung von insgesamt
51.600,00 € ergibt. Der Übernehmer nimmt die
Steuerbefreiungen nach § 15a ErbStG und nach dem NeuFöG mit der
Feststellung in Anspruch, dass die dort angeführten gesetzlichen
Voraussetzungen zutreffen.
Auf Anfrage des Finanzamtes übermittelte der
Übernehmer (in Folge auch Berufungswerber genannt) eine
Vermögensaufstellung des Inventars und der Vorräte des
Gastgewerbebetriebes mit den entsprechenden Teilwerten.
Für die Übergabe von der Mutter Frau E.W. an den
Berufungswerber wurden die Befreiungen gemäß
§ 15a ErbStG
und dem NEUFÖG gewährt.
Für die Übergabe vom Vater Herrn P.W. an den
Berufungswerber erließ das Finanzamt am 7. Juli 2004 einen
Schenkungs- und einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Bemessungsgrundlage des
Schenkungssteuerbescheides wurde aus 2/3 der dreifachen Einheitswerte der
Gesamtliegenschaft abzüglich der Hälfte der Gegenleistung ermittelt.
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bildet die halbe
Gegenleistung. Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass auf der
übergabsgegenständlichen Liegenschaft nicht nur der Gastgewerbebetrieb
durch die Betriebsinhaberin Frau E.W. geführt worden sei, sondern auch in
Ansehung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Betrieb als Land-
und Forstwirtschaft. Als Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes gelten beide Übergeber als Liegenschaftseigentümer, also
auch der Übergeber P.W. , für welchen auch die Steuerbefreiungen
gemäß
§ 15a ErbStG und nach dem NeuFöG beantragt,
aber nicht berücksichtigt worden seien. Aus Sicht des Berufungswerbers
wäre keine Steuervorschreibung vorzunehmen. Auch wäre die
Vorschreibung einer Schenkungssteuer hier unrichtig, da es sich um eine
gemischte Schenkung handle, welche steuerlich als grunderwerbsteuerpflichtigen
Vorgang anzusehen wäre, und die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach
dem NeuFöG ausdrücklich beantragt worden sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen teilweise statt. Die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Schenkungssteuer wurde mit 2/3 des dreifachen Einheitswertes des
Betriebsgrundstückes abzüglich der anteiligen
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung angesetzt, die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer bildet diese anteilige Gegenleistung. In den
Begründungen der Berufungsvorentscheidungen betr. Vorschreibung der
Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer wurde ausgeführt, dass die
Begünstigungen gemäß
§ 15a ErbStG und
§ 5a NeuFöG nur auf die anteiligen übergebenen land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke anwendbar seien. Die anteilige
Gegenleistung für das übrige Grundstück betrage
24.276,00 €, der anteilige Einheitswert
129.648,00 €.
Daraufhin stellte der Berufungswerber Anträge auf
Entscheidung über die Berufung betr. Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit den ergänzenden
Begründungen, dass das Finanzamt auch in den Berufungsvorentscheidungen
davon ausgegangen sei, dass lediglich ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb übergegangen, während laut Notariatsakt auch ein
Gewerbebetrieb übertragen worden sei. Der Freibetrag für derartige
Betriebsübergaben betrage nach § 15a ErbStG
365.000,00 € und nach § 5a NeuFöG
75.000,00 €, welche in den Bescheiden überhaupt nicht
berücksichtigt erscheinen. Es wird auch die Bekanntgabe der
Anteilszuordnung (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke -
übrige Grundstücke) in nachvollziehbarer Weise beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Übergabsvertrag vom 19. Dezember 2003
wurden zwei getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsvorgänge vereinbart,
einerseits die Übergabe eines 2/3-Liegenschaftsanteiles und einer land- und
forstwirtschaftlichen Betriebshälfte vom Vater des Berufungswerbers,
andererseits die Übergabe eines 1/3-Liegenschaftsanteiles, einer land- und
forstwirtschaftlichen Betriebshälfte und eines Gastgewerbebetriebes von der
Mutter, wobei Gegenstand dieser Berufungsentscheidung die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid betr. der Übergabe des Liegenschaftsanteiles vom
Vater ist:
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der
Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Der bei der gemischten Schenkung vorliegende entgeltliche
Teil des Rechtsgeschäftes verhindert nicht die Anforderung der Steuer
für den unentgeltlich erlangten Erwerb (VwGH 2.3.1955, Slg. 1113/F und VwGH
23.11.1955, Slg. 1303/F). Zur Ermittlung der Bereicherung ist dabei die gesamte
Gegenleistung vom gesamten Wert der Zuwendung abzuziehen (VwGH 17.10.1968,
1719/67).
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der
jeweils geltenden Fassung, dienen;
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
Der Abs. 3 bestimmt, dass der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zusteht, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers
(Geschenkgebers)
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten
Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem
im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Ausmaß
ist.
Der Freibetrag steht nach Abs. 4 beim Erwerb
1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem
Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem
Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes)
zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht.
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt
(1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von
fünf Millionen Schilling für die unentgeltliche Übertragung von
im Abs. 2 angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag
soll dann zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG)
oder durch eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und
der Erwerber eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden
kommt als weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages
dazu, dass der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben
muss oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig
ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn
er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist jeweils
für das konkret übertragene Vermögen zu beurteilen.
Als begünstigungsfähiges Vermögen sollen
gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich
immer dann zustehen, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur
Gänze oder mindestens zu einem Viertel überträgt. Wird ein
Teilbetrieb oder Anteil an einem Teilbetrieb übertragen, so ist
Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, dass der Wert des
übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes des gesamten
Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der Übertragung ein Mitunternehmer-
oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses Vermögens, kommt die
Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber
mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft oder am
Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens dieser Anteil
übertragen wird."
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob
die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auch auf die
Übertragung des Liegenschaftsanteiles vom Vater auf den Sohn anwendbar
ist.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche Elemente.
So muss der Empfänger der Zuwendung eine natürliche Person sein und
Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn weiters der Geschenkgeber
entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur solche
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsführer oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben oder Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen.
Auf Seiten des Übergebers müssten daher für seinen
Liegenschaftsanteil am Betriebsgrundstück Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Mutter des
Berufungswerbers alleinige Betriebsinhaberin des Gastgewerbebetriebes war. Somit
erfüllt der Erwerbsvorgang vom Vater die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 15a ErbStG nur zum Teil, nämlich nur für den Übergang des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Im hier zu beurteilenden Fall liegen nämlich mehrere
Erwerbsvorgänge vor, einerseits die Übergabe eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes mit beiden Übergebern als Betriebsinhaber
und andererseits die Übergabe eines Gastgewerbebetriebes, bei dem die
Mutter des Berufungswerbers die Betriebsinhaberin war. Die
grundbücherlichen Eigentumsverhältnisse der Gesamtliegenschaft, die
sowohl der Landwirtschaft zuzuordnen war als auch dem Gewerbebetrieb, waren
dergestalt aufgeteilt, dass der Vater 2/3-Liegenschaftsanteile und die Mutter
1/3-Liegenschaftsanteil hatte. Dadurch, dass der Vater somit auch zu 2/3
grundbücherlicher Eigentümer des Betriebsgrundstückes für
den Gastgewerbebetrieb war, aber weder Betriebsinhaber noch Mitunternehmer
dieses Betriebes, ist dieser Erwerbsvorgang nicht nach
§ 15a ErbStG befreit, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen.
Der Wortlaut des § 15a ErbStG lässt keinen Raum
dafür, mehrere Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen
zusammenzufassen. Eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des
positiven Rechts ist ebenfalls nicht anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der
Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) als Erbanfallsteuer entspricht. Die
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen
Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird. Es
ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein
Tatbestand der Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG
vorliegt.
Berechnung der Bemessungsgrundlage der
Schenkungssteuer:
|
2/3 des 3-fachen Einheitswertes des
Betriebsgrundstückes
|
129.648,00 €
|
abzüglich der auf das Betriebsgrundstück
anteilig entfallenden Gegenleistung
|
- 24.276,00 €
|
Bemessungsgrundlage
|
105.372,00.€
Die Berechnung der Schenkungssteuer ist der
Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2004 zu
entnehmen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-G/05
- Stammnummer
- 23942
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF