Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0397-G/06
Keine Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-G/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. P.W., inF., vom 4. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Juli 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 19. Dezember 2003
übergeben die Ehegatten Herr P. und Frau E.W. an ihren Sohn Herrn Ing. P.W.
und dieser übernimmt in sein Alleineigentum die im anteiligen Eigentum der
Übergeber stehende Liegenschaft EZ 14 Grundbuch M. mit dem
Gebäude U. 16 u. a. auch mit dem gesamten landwirtschaftlichen
Zubehör und Gerät. Der Übergeber Herr P.W. ist zu 2/3-Anteilen
und die Übergeberin Frau E.W. zu 1/3-Anteilen grundbücherliche
Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. Frau
E.W. übergibt weiters an ihren Sohn Herrn Ing. P.W. den in ihrem
Alleineigentum stehenden, in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens
geführten Gastgewerbebetrieb "Gasthaus L." mit der Betriebsanschrift
U. 16, mit der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung, mit allen
Aktiven und Passiven zum 31. Dezember 2003. Vom Lagefinanzamt
wurde der landwirtschaftliche Betrieb mit 2.034,84 € und das
Betriebsgrundstück mit 64.824,17 € bewertet. Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes erfolgt zum Zwecke der
weiteren Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes für die Übergeber. Als
Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien Wohnungs- und Ausgedingsrechte,
und zwar räumt der Übernehmer den Übergebern im Haus U. 16
im ersten Stock die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes in einem
Schlafzimmer, unter Mitbenützung der übrigen Räume, ein, sowie
wird die entsprechende Kost zur Verfügung gestellt. Das Wohnungsrecht wurde
mit 360,00 € monatlich und das Ausgedinge mit 500,00 €
monatlich bewertet, was beim Alter des jüngeren Berechtigten mit dem
fünffachen Jahreswert kapitalisiert eine Gegenleistung von insgesamt
51.600,00 € ergibt. Der Übernehmer nimmt die
Steuerbefreiungen nach § 15a ErbStG und nach dem NeuFöG mit der
Feststellung in Anspruch, dass die dort angeführten gesetzlichen
Voraussetzungen zutreffen.
Auf Anfrage des Finanzamtes übermittelte der
Übernehmer (in Folge auch Berufungswerber genannt) eine
Vermögensaufstellung des Inventars und der Vorräte des
Gastgewerbebetriebes mit den entsprechenden Teilwerten.
Für die Übergabe von der Mutter Frau E.W. an den
Berufungswerber wurden die Befreiungen gemäß
§ 15a ErbStG
und dem NEUFÖG gewährt.
Für die Übergabe vom Vater Herrn P.W. an den
Berufungswerber erließ das Finanzamt am 7. Juli 2004 einen
Schenkungs- und einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die Bemessungsgrundlage des
Schenkungssteuerbescheides wurde aus 2/3 der dreifachen Einheitswerte der
Gesamtliegenschaft abzüglich der Hälfte der Gegenleistung ermittelt.
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bildet die halbe
Gegenleistung. Gegen diese Bescheide erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass auf der
übergabsgegenständlichen Liegenschaft nicht nur der Gastgewerbebetrieb
durch die Betriebsinhaberin Frau E.W. geführt worden sei, sondern auch in
Ansehung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Betrieb als Land-
und Forstwirtschaft. Als Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes gelten beide Übergeber als Liegenschaftseigentümer, also
auch der Übergeber P.W. , für welchen auch die Steuerbefreiungen
gemäß
§ 15a ErbStG und nach dem NeuFöG beantragt,
aber nicht berücksichtigt worden seien. Aus Sicht des Berufungswerbers
wäre keine Steuervorschreibung vorzunehmen. Auch wäre die
Vorschreibung einer Schenkungssteuer hier unrichtig, da es sich um eine
gemischte Schenkung handle, welche steuerlich als grunderwerbsteuerpflichtigen
Vorgang anzusehen wäre, und die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach
dem NeuFöG ausdrücklich beantragt worden sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen teilweise statt. Die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Schenkungssteuer wurde mit 2/3 des dreifachen Einheitswertes des
Betriebsgrundstückes abzüglich der anteiligen
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung angesetzt, die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer bildet diese anteilige Gegenleistung. In den
Begründungen der Berufungsvorentscheidungen betr. Vorschreibung der
Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer wurde ausgeführt, dass die
Begünstigungen gemäß
§ 15a ErbStG und
§ 5a NeuFöG nur auf die anteiligen übergebenen land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke anwendbar seien. Die anteilige
Gegenleistung für das übrige Grundstück betrage
24.276,00 €, der anteilige Einheitswert 129.648,00 €.
Daraufhin stellte der Berufungswerber Anträge auf
Entscheidung über die Berufung betr. Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit den ergänzenden
Begründungen, dass das Finanzamt auch in den Berufungsvorentscheidungen
davon ausgegangen sei, dass lediglich ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb übergegangen, während laut Notariatsakt auch ein
Gewerbebetrieb übertragen worden sei. Der Freibetrag für derartige
Betriebsübergaben betrage nach § 15a ErbStG
365.000,00 € und nach § 5a NeuFöG
75.000,00 €, welche in den Bescheiden überhaupt nicht
berücksichtigt erscheinen. Es wird auch die Bekanntgabe der
Anteilszuordnung (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - übrige
Grundstücke) in nachvollziehbarer Weise beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Übergabsvertrag vom 19. Dezember 2003
wurden zwei getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsvorgänge vereinbart,
einerseits die Übergabe eines 2/3-Liegenschaftsanteiles und einer land- und
forstwirtschaftlichen Betriebshälfte vom Vater des Berufungswerbers,
andererseits die Übergabe eines 1/3-Liegenschaftsanteiles, einer land- und
forstwirtschaftlichen Betriebshälfte und eines Gastgewerbebetriebes von der
Mutter, wobei Gegenstand dieser Berufungsentscheidung die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid betr. der Übergabe des Liegenschaftsanteiles vom
Vater ist:
§ 5a des Neugründungs-Förderungsgesetzes idF
der hier anzuwendenden BGBl. I 2002/68 und BGBl I 2002/132 lautet:
"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie
der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
3. Der Eintritt der Wirkungen der Z 2 sowie des § 1 Z
1und Z 3 bis 5 entfällt nachträglich (rückwirkend), wenn der
Betriebsinhaber innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe den
übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen
Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden
unverzüglich mitzuteilen."
Aus den parlamentarischen Materialien zum
Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (977 d.B. XXI GP) geht
hervor:
"Zu Art. 3 (Änderung des
Neugründungs-Förderungsgesetzes):
Der Begriff der Betriebsübertragung ist weit gefasst
und umschließt sowohl die entgeltliche sowie unentgeltliche
Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils,
dass die die Betriebsführung beherrschende Person wechselt. Eine weitere
Voraussetzung besteht darin, dass es sich bei Übernehmer des Betriebes um
einen "Jungunternehmer" handeln muss, der bisher nicht vergleichbar (also
betriebsbeherrschend innerhalb der Branche) tätig gewesen sein darf. Die
entsprechenden Auslegungen lassen sich aus der zum bisher bestehenden Gesetz
erlassenen Verordnung (BGBl. II Nr. 278/1999) sowie Erlassaussagen
gewinnen.
Für den Bereich der Betriebsübertragung wurden
lediglich die verkehrssteuerlichen Begünstigungen übernommen, wie sie
schon bisher (und auch weiterhin) für Neugründungen gegolten haben
(gelten werden). Die für Neugründungen - bisher und weiterhin -
vorgesehenen Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sollen für
Betriebsübertragungen nicht gelten. Bei den verkehrssteuerlichen
Begünstigungen kommt es auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer zu einer
teilweisen Ausweitung. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge (entgeltliche
Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen,
Einbringungen) werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende
Wert des Grundstücks (Gegenleistung, einfacher oder mehrfacher
Einheitswert) den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Vorgang unmittelbar mit der Betriebsübertragung im
Zusammenhang stehen muss. Der Zuerwerb eines Grundstücks lediglich aus
Anlass der Betriebsübertragung fällt damit nicht unter die
Befreiung."
Die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2
NeuFöG gilt nur, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen
unmittelbar mit einer Betriebsübergabe in Zusammenhang steht. Zum so
genannten Unmittelbarkeitserfordernis gibt es (laut Arnold, SWK 2003/23-24, S
599) eine große Zahl von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen zu
einschlägig textierten (anderen) Befreiungsbestimmungen. So hätte der
VwGH z. B. in seinem Erk. 14. 10. 1971, Slg. 4289 F, zum § 35 Abs. 1 WFG
1968 zum Ausdruck gebracht, "unmittelbar veranlasst" durch das WFG 1968 seien
"solche Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang
unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet"; als
unmittelbar veranlasst könnten "nicht solche Rechtsvorgänge angesehen
werden, für die das [Wohnbauförderungs]Gesetz [1968] nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache" bilde. Diese enge
Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses hat zur Folge, dass die
Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann greift, wenn
es sich tatsächlich um eine Betriebsübertragung handelt (vgl. Urnik,
SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK 2003/23-24, S 599).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Mutter des Berufungswerbers alleinige Betriebsinhaberin des Gastgewerbebetriebes
war. Somit erfüllt der Erwerbsvorgang vom Vater die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 5a NeuFöG nur zum Teil, nämlich
nur für den Übergang des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes.
Im hier zu beurteilenden Fall liegen nämlich mehrere
Erwerbsvorgänge vor, einerseits die Übergabe eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes mit beiden Übergebern als Betriebsinhaber
und andererseits die Übergabe eines Gastgewerbebetriebes, bei dem die
Mutter des Berufungswerbers die Betriebsinhaberin war. Die
grundbücherlichen Eigentumsverhältnisse der Gesamtliegenschaft, die
sowohl der Landwirtschaft zuzuordnen war als auch dem Gewerbebetrieb, waren
dergestalt aufgeteilt, dass der Vater 2/3-Liegenschaftsanteile und die Mutter
1/3-Liegenschaftsanteil hatte. Dadurch, dass der Vater somit auch zu 2/3
grundbücherlicher Eigentümer des Betriebsgrundstückes für
den Gastgewerbebetrieb war, aber weder Betriebsinhaber noch Mitunternehmer
dieses Betriebes, ist dieser Erwerbsvorgang nicht nach
§ 5a NeuFöG befreit, da die vom Gesetz geforderte
Unmittelbarkeit fehlt.
Das VwGH-Erkenntnis vom 4.12.2003, 2002/16/0246, konnte den
Berufungsstandpunkt nicht stützen, weil es zu einem völlig anders
gelagerten Sachverhalt ergangen ist.
Die von den Vertragsparteien vereinbarte Gegenleistung in
Form von Wohnrecht und Ausgedinge wird im Verhältnis der Verkehrswerte der
Gesamtliegenschaft zum Anteil, der auf die 2/3-Anteile des Übergebers am
Betriebsgrundstück entfällt, mit 24. 276,00 €
berechnet.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage teilweise stattzugeben.
Graz, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-G/06
- Stammnummer
- 23940
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF