Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1190-W/06
AVAB eines unbeschränkt steuerpflichtigen, ungarischen Staatsbürgers mit Familienwohnsitz in Ungarn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1190-W/06vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. ist ungarischer Staatsbürger und erzielt sämtliche Einkünfte in Österreich. Sein Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehegattin befindet sich in Ungarn. Im Inland ist er auf Grund eines berufsbedingten Zweitwohnsitzes gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Auf Grund des Inlandswohnsitzes ist eine Option in die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG nicht möglich.
Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Art 12 EG) in Verbindung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten erlangt der Bw. Anspruch auf den AVAB gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG auch dann, wenn seine Ehegattin in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil sich der gemeinsame Familienwohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Ungarn) befindet.
Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Schumacker, Zurstrassen) war dem Bw. in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes für seine im gemeinsamen Haushalt in Ungarn lebende Ehegattin der AVAB zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des , Arbeiter, geb. am XX., Z. whft.,
vertreten durch Dkfm. Ernst Unger, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
7400 Oberwart, Linkes Pinkaufer 45, vom 3. Mai 2006 gegen die
Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und
2005 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 19. Oktober 2005
entschieden:
Spruch:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) ist ungarischer Staatsbürger und hat seit dem Jahre
1994 berufsbedingt in Österreich einen Zweitwohnsitz, an dem er auch
behördlich gemeldet ist. In den Berufungsjahren 2004 und 2005 bezog er im
Inland auf Grund einer Anstellung als Maler Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Ehegattin erzielte in Ungarn als
Angestellte der Gemeinde P. nur geringe Einkünfte (Jahreseinkommen ca.
1.860,-- €).
Der Bw. erhob
durch seinen steuerlichen Vertreter gegen die vom Finanzamt Bruck Eisenstadt
Oberwart erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005
vom 21.04.2006 form- und fristgerecht Berufung (Schriftsatz vom 3.5.2006), weil
der Bw. durch den EU-Beitritts Ungarns im Mai 2004 Anspruch auf einen
Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) für seine im gemeinsamen Haushalt in
Ungarn lebende Ehegattin gemäß
§ 33 Abs. 4 Ziff. 1 EStG
habe.
Das Finanzamt
wies dieses Begehren mit Berufungsvorentscheidung vom 12.5.2006 als
unbegründet ab. Der AVAB stehe dem Bw., der auf Grund seines Wohnsitzes und
gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG
unbeschränkt steuerpflichtig ist, nicht zu, weil seine Ehegattin nicht der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen sei.
Dagegen brachte
der steuerliche Vertreter des Bw fristgereicht einen Vorlageantrag (24.5.2006)
mit der Begründung ein, dass es nach dem EU-Diskriminierungsverbot
unzulässig ist, dem Bw. den AVAB deshalb zu versagen, weil sich der
gemeinsame Haushalt mit der Ehegattin in Ungarn befindet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht
die Rechtsfrage, ob der gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
steuerpflichtige Bw. auf Grund des Gemeinschaftsrechtes einen Anspruch auf den
AVAB für seine beschränkt steuerpflichtige Ehegattin hat.
Alleinverdiener
im Sinne des § 33 Abs. 4 Ziffer 1 EStG ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist, und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Für beschränkt Steuerpflichtige anderer EU und EWR-Staaten,
die die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 4 EStG
beantragt haben, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten nicht
notwendig.
Der Bw. hat
zwar zu mehr als 90% in Österreich steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Eine Option in eine unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs.
4 EStG ist aber ausgeschlossen, weil der Bw. auf Grund seines Wohnsitzes im
Inland bereits gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt
steuerpflichtig ist.
1.
Prüfung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot i.V.m. der
Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Artikel 39 EGV und der
Freizügigkeit des Aufenthaltes gem. Art. 18 EGV
Vorweg ist
festzustellen, dass die direkten Steuern grundsätzlich in die
Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen. Der EuGH hat jedoch
wiederholt darauf hingewiesen, dass diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung
des Gemeinschaftsrechtes auszuüben haben. Die im Gründungsvertrag der
Europäischen Gemeinschaften enthaltenen Grundfreiheiten sind daher auch im
Einkommensteuerrecht zu beachten (vgl. ua. EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93,
Schumacker).
Weiters ist
festzustellen, dass die Grundfreiheiten im EGV unmittelbar anzuwenden sind,
d.h., der einzelne kann sich gegenüber dem Mitgliedstaat darauf berufen,
selbst wenn keine näheren Vorschriften aufgrund von sekundärem
Gemeinschaftsrecht vorliegen. Hierzu ist anzumerken, dass unmittelbares
Gemeinschaftsrecht auch von den nationalen Verwaltungsbehörden, somit auch
vom Finanzamt und vom UFS, zu beachten ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
21.6.1999, 97/17/0501-503). So hat der EuGH etwa im Urteil vom 29. April 1999,
Rs C-224/97, Ciola, Randnummern 26 ff, festgestellt, dass die Bestimmungen des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der
Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates unmittelbar gälten und das
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe. Sie erzeugten daher Rechte
zugunsten der Betroffenen, die die nationalen Behörden zu achten und zu
wahren hätten, sodass ihnen entgegenstehende Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts aus diesem Grunde unanwendbar würden. So
unterlägen zum einen nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch alle
Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen
Gebietskörperschaften der Verpflichtung, jede entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Die
Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zu ihrer
Durchführung erlassenen Maßnahmen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des EuGH nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keine
Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das
Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die
Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen. Jedoch fällt nach dieser
Rechtsprechung jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf
Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen
Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von
seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter die
Vertragsbestimmungen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Jänner 1999, Rs
C-18/95, Terhoeve, Randnummern 25 und 26).
Da der
Berufungswerber in den Streitjahren in Österreich berufstätig war und
zu diesem Zwecke in Österreich auch einen Zweitwohnsitz hatte, sich sein
Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehegattin aber in Ungarn (P) befand,
konnte er sich somit auf Artikel 39 und Artikel 18 EGV berufen.
Es war daher zu
prüfen, ob § 33 Abs. 4 Z 10 EStG
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten" gegen Artikel 39 oder Artikel 18 EGV
verstößt oder nicht.
Artikel
39 EGV lautet:
(1)
Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet.
(2)
Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)
Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den
Arbeitnehmern das Recht,
a)
sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat
aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung
auszuüben;
d) nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter
Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in
Durchführungsverordnungen festlegt.
(4)
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der
öffentlichen Verwaltung.
Gemäß
Artikel 18 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen
frei zu bewegen und aufzuhalten.
Artikel
39 EGV enthält seinem Wortlaut nach lediglich ein absolutes
Diskriminierungsverbot in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen aufgrund der Staatsbürgerschaft.
Die Bestimmung
über den AVAB gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG erscheint prima vista nicht
gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verstoßen,
weil ein AVAB jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsangehörigen
eines Mitgiedstaates der Europäischen Union zusteht, dessen (Ehe-)Partner
ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist; also in
Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der EuGH
betrachtet steuerliche Maßnahmen aber selbst dann als diskriminierend,
wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht unmittelbar an die
Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr besteht, dass sich eine
steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer
Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung
verbieten daher nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der
Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Diskriminierungen, die
durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum
gleichen Ergebnis führen könnten (vgl. zB Urteil vom 14. Februar
1995, Rs C-279/93, Schumacker, Randnummer 26).
Darüber
hinaus hat der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung das
Diskriminierungsverbot zu einem Beschränkungsverbot erweitert. Danach
sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den
Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von
Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen
Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen
könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, die einen
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch zu machen, stellen daher eine Beschränkung dieser Freiheit dar,
auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Arbeitnehmer Anwendung finden.
Weiters ist zu
prüfen, ob das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten durch eine
offensichtiche oder versteckte Diskriminierung beeinträchtigt wird. Eine
ungerechtfertigte Benachteiligung bei der Ausübung der Aufenthaltsfreiheit
gem. Art. 18 EGV könnte darin bestehen, dass unbeschränkt
Steuerpflichtigen, die in einem anderen EU-Staat ihren gemeinsamen Haushalt mit
dem (Ehe-)Partner haben, kein AVAB zusteht, weil in diesem Fall, der
(Ehe-)Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Da der Bw den
wesentlichen Teil seiner Einkünfte in Österreich bezieht, kann Ungarn
als Wohnsitzstaat seine persönlichen und familiären Verhältnisse
nicht bei der Besteuerung berücksichtigen. Der Bw hat aber in diesem Fall
unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung
in Österreich seine persönliche und familiäre Lage in gleicher
Weise, wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den
gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt
werden und ihm die selben Steuervergünstigungen gewährt werden
(EuGH, C279/93, Schuhmacker). Noch
deutlicher ist das Urteil des EuGH, C 87/99, Zurstrassen: Eine nationale
Regelung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn sie eine steuerliche
Vergünstigung von der Voraussetzung abhängig macht, dass beide
Ehegatten im Inland wohnen und deshalb diese Vergünstigung einem
Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort nahezu das gesamte
Einkommen erzielt, weil seine Ehegattin in einem anderen Mitgliedstaat
wohnt.
Eine
Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die
Freizügigkeit des Aufenthaltes beeinträchtigt, ist nach der
Rechtsprechung des EuGH nur dann zulässig, wenn sie einen berechtigten
Zweck verfolgt, der mit dem Vertrag vereinbar ist, und aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem derartigen
Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die
Verwirklichung des in Rede stehenden Zweckes zu gewährleisten, und darf
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist
(vgl. z.B. Urteil vom 17. März 2005, Rs C-109/04, Kranemann,
Randnummer 33). Ein derartiger Rechtfertigungsgrund ist im gegenständlichen
Fall nicht erkennbar.
Im Lichte der
obzitierten Rechtsprechung des EuGH besteht aus der Sicht des unabhängigen
Finanzsenates kein Zweifel an der Gemeinschaftswidrigkeit des
§ 33 Abs. 4 Z 1 lit. EStG hinsichtlich
der Tatbestandsvoraussetzung "unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte". Im
Sinne der sog. "acte-clair" Doktrin bedurfte es zur Beurteilung dieser Frage
auch keiner Vorabentscheidung des EuGH (vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht, 5.
Auflage, Rz 529), weil diese Rechtsfrage durch die vorzitierten Urteile
(Schumaker und Zurstrassen) des EuGH bereits eindeutig geklärt ist.
In
unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war dem Bw. für seine im
gemeinsamen Haushalt in Ungarn lebende Ehegattin somit der AVAB zu
gewähren.
Zum
Veranlagungsjahr 2004 ist anzumerken, dass Ungarn erst seit 1.5.2004 Mitglied
der Europäischen Union war. Durch den unterjährigen EU-Beitritt wurde
der Tatbestand des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
gänzlich erfüllt, weil Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger ist, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
"unbeschränkt steuerpflichten" Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Im
Jahr 2004 war der Bw. bereits in seiner Eigenschaft als Unionsbüger
länger als sechs Monate verheiratet und in gemeinsamen Haushalt mit seiner
Ehegattin. Dem Tatbestandsmerkmal der "unbeschränkten Steuerpflicht" der
Ehegattin wird durch das Gemeinschaftsrecht (Art. 12 i.V.m. Art. 18 und 39 EGV)
derogiert.
2.
Prüfung einer unbeschränkten Steuerpflicht der Ehegattin kraft
abgeleitetem Wohnsitzes
Gemäß
§ 3 der Zweitwohnsitz-Verordnung, BGBl. II 528/2003, begründet eine
Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt
steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd
getrennt lebt, auch einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden
Wohnsitz des anderen (Ehe-)Partners.
Der Wohnsitz
iSd VO kann nämlich für beide Ehegatten, die in aufrechter Ehe leben,
immer nur einheitlich beurteilt werden. Benützt daher auch nur ein Ehegatte
die Wohnung im Inland länger als 70 Tage, dann ergibt sich daraus für
beide Ehegatten eine unbeschränkte Steuerpflicht. (Doralt, EStG
9 , § 1 TZ 27/18
mwH.).
Jedenfalls
liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht der Ehegattin dann vor, wenn sie den
in Österreich gelegenen Zweitwohnsitz des Bw. benutzen durfte und für
ihren gelegentlichen Wohnbedarf auch benützt hat (VwGH, E. 3.11.2005,
2002/15/0102; ARD 5663/11/2006). Es liegt innerhalb der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die Ehegattin auch die Zweitwohnung ihres Ehemannes
benutzen durfte und fallweise auch benutzt haben wird. Ein gegenteiliger
Sachverhalt wäre atypisch und ist im Verwaltungsakt durch nichts indiziert,
sodass das Tatbestandsmerkmal der "unbeschränkten Steuerpflicht der
Ehegattin im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG ohnehin
erfüllt wäre.
Der Bw. hatte
daher in den Veranlagungsjahren 2004 und 2005 in jedem Fall Anspruch auf den
AVAB. Seinem Begehren war daher Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragUnionsbürgerFamilienwohnsitz in einem anderen EU-Staatbeschränkt steuerpflichtige Ehegattin
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1190-W/06
- Stammnummer
- 23931
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF