Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0002-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-L/06vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AK., ehemals Fliesenhandel, geb. 19XX, whft. in S, vertreten durch Dr.
Markus Brandt, Rechtsanwalt, 4780 Schärding, Silberzeile 9,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2005 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes
Stäudelmayr, vom 18. Oktober 2005,
SN 041-2005/00088-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen AK.
wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
dadurch, dass er keine bzw. unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
hat, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding 2004 und 2005 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für
die Monate Mai bis Dezember 2004
(04-12/04) iHv. insgesamt 15.730,19 € bewirkt hat und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2005/00088-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/04-12/04 iHv.
15.730,19 € bewirkt und dies nicht für möglich, sondern
für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass die Umsatzsteuerjahresveranlagung für 2004 eine Zahllast
iHv. 15.730,19 € ergeben habe und dies als Hinweis darauf zu sehen
sei, dass in den abgegebenen Voranmeldungen die Umsätze nicht richtig
bekannt gegeben worden seien. Dies leite sich auch schon daraus ab, dass
für die Monate Juni bis Oktober 2004 überhaupt keine Voranmeldungen
eingereicht worden seien und die auf Grund von Schätzungen ergangenen
Festsetzungen offenbar die tatsächlichen Gegebenheiten nicht getroffen
hätten. Eine (strafbefreiende) Selbstanzeige komme insofern nicht in
Betracht, als die Restschuld laut Jahresbescheid nicht entrichtet worden
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
habe seine Umsätze entgegen der erstbehördlichen Annahme richtig und
fristgerecht der Abgabenbehörde bekannt gegeben und keinesfalls eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Sollte die im Jahresumsatzsteuerbescheid 2004
angeführte Zahllast auf einer Schätzung beruhen, sei derartiges
jedenfalls nicht von ihm veranlasst worden und habe der Bf. einen entsprechenden
rechtsmittelfähigen Bescheid auch nie erhalten. Einer Bezahlung des
Rückstandes sei schon die zwischenzeitig eingetretene Konkurseröffnung
entgegengestanden. Es werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Bescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und iSe. höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein,
dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt .So ist
beispielsweise auch in jenen Fällen, in denen nicht sicher ist, dass eine,
einen Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG
begründende und somit einer Verfahrenseinleitung grundsätzlich
entgegenstehende strafbefreiende Selbstanzeige iSd. § 29
leg. cit. tatsächlich auch vorliegt, mit einer (vorläufigen)
Maßnahme iSd. § 82 Abs. 3 FinStrG vorzugehen (vgl. VwGH vom
29. Jänner 1997, 96/16/0234).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd. § 115 FinStrG
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sein werden (vgl. z. B. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterscheid
beispielsweise zum Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", d. h. in den für eine (spätere) Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden (vgl. VwGH vom 21. März 2002,
2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206
idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird.
Die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd. leg. cit.
wird dabei nicht nur durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern
auch dadurch, dass der Umsatz zu niedrig erklärt wird bzw. dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Vorsteuern geltend gemacht werden, verletzt.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung des FinStrG ist
bereits dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt
vorsätzlich (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG)
im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd.
§ 21 UStG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg
(Abgabenverkürzung) handelt, wobei es allerdings nicht erforderlich ist,
dass das Täterwissen auch den genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl.
z.B. VwGH vom 17. September 1992, 91/16/0093).
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a.
bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder
teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (hier:
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw.
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die
bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die
Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl.
z. B. VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0242).
Auf Grund der derzeitigen, neben den gegenständlichen
Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12 (einschließlich
Gebarungskonto) sowie den Arbeitsbogen ABNr. 34 (UVA-Prüfung
gemäß
§§ 144 Abs. 1 und 147 Abs. 1 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/03 - 04/04),
umfassenden Aktenlage ist für die Entscheidung über die
gegenständliche Beschwerde iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von
nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Der von Anfang an steuerlich vertretene Bf. betrieb seit
August 2001 unter der Firmenbezeichnung "F" im Amtsbereich des Finanzamtes Ried,
nunmehr Finanzamt Braunau Ried Schärding, einen Fliesen-Einzelhandel
(StNr. 12) und bezog daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd.
§ 23 EStG 1988 bzw. führte im Rahmen des Unternehmens
Umsätze iSd. UStG 1994 aus. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried,
Az. 56, wurde am 13. Juli 2005 über das Vermögen des
Einzelunternehmens das Konkursverfahren eröffnet und die Schließung
des Unternehmens angeordnet. Vom gerichtlich bestellten Masseverwalter wurde am
19. Juli 2005 der bisherige steuerrechtliche Vertreter zur (weiteren)
Vertretung im Abgabenverfahren (einschließlich Zustellvollmacht)
beauftragt.
Während für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 01-03, 06-12/01; 01-12/02, 01-11/03 und
01-05, 11 und 12/04 vom Bf. jeweils fristgerecht entweder Vorauszahlungen bzw.
Zahllasten (03, 07, 09-11/01; 02, 03, 05, 06, 08-12/02; 02-11/03 und 01, 02, 04
sowie 05/04; Zahllasten 2004: 1.463,44 €; 113,84 €;
663,19 € und 3.994,26 €) oder Guthaben bzw.
Überschüsse (01, 02, 06, 08, 12/01; 01, 04, 07/02; 01/03 und 03, 11
und 12/04; Überschüsse 2004: 816,79 €;
160,03 €; 414,09 €) ausweisende Voranmeldungen bei der
Abgabenbehörde eingereicht wurden, wurden für die Zeiträume 12/03
und 06-10/04 weder termingerechte Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen
bei der Abgabenbehörde eingereicht. In Folge einer für die
Zeiträume 12/03-4/04 durchgeführten abgabenbehördlichen
Umsatzsteuerprüfung (ABNr. 34), bei der es laut Niederschrift vom
16. Juli 2004 zu keinen Änderungen der bisher (vom Abgabepflichtigen)
erklärten Berechnungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum kam,
wurde am 13. Juli 2004 die Vorauszahlung für 12/03 entsprechend den
vom Abgabepflichtigen (nachträglich) bekannt gegebenen Kennziffern
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 mit 37.381,15 €
festgesetzt. Analog dazu wurden für die nachfolgenden Zeiträume
06-10/04 die Vorauszahlungen mit abgabenbehördlichen Bescheiden vom
8. September 2004, 16. Oktober 2004, 10. November 2004,
21. Dezember 2004 und vom 28. Jänner 2005 im
Schätzungsweg (§ 184 BAO) jeweils mit 1.558,00 € (06
und 08-10/04) bzw. 1.558,55 € (07/04) festgesetzt.
Am 24. August 2005 reichte der (vom Masseverwalter
bevollmächtigte) steuerliche Vertreter für die angeführte StNr.
eine (elektronische) Jahresumsatzsteuererklärung 2004 ein, in der
nachstehende Angaben gemacht wurden: steuerbarer Umsatz
(Erklärungs-Kz. 000): 934.698,25 €; Umsätze
Bauleistungen (Kz. 021): 282.343,23 €; innergemeinschaftliche
Lieferungen (Kz. 017): 2.559,40 €; 20 %Normalsteuersatz
(Kz. 022): 649.795,62 €; Steuerschuld Bauleistungen
(Kz. 048): 18.085,25 €; innergemeinschaftliche Erwerbe (Kz.070):
379,80 €; 20 %Normalsteuersatz (Kz. 072):
379,80 €; Vorsteuern ohne EUSt (Kz. 060): 101.594,56 €
und Vorsteuern innergemeinschaftliche Erwerbe (Kz. 065): 75,96 €.
Am 25. August 2005 erging seitens der Abgabenbehörde ein diesen
Erklärungsangaben entsprechender, an den Bf. z.H. des (bisherigen)
steuerlichen Vertreters, gerichteter, die Jahresumsatzsteuer 2004 mit
28.364,56 €, bisher: 12.634,37 €, Nachforderung daher
15.730,19 €, festsetzender Abgabenbescheid betreffend die
Jahresumsatzsteuer 2004, der nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist iSd. § 245 Abs. 1 BAO in Rechtskraft erwuchs.
Dieser letztgenannte Nachforderungs-Betrag ist laut Abgabenkonto zur
angeführten StNr. (vgl. Rückstandsaufgliederung des angeführten
Abgabenkontos vom 30. August 2006, Gesamtrückstand:
152.649,63 €) noch offen.
Wenngleich anhand des bisherigen Erhebungsstandes eine
nähere Spezifikation der von der Erstbehörde vorgeworfenen einzelnen
Tathandlungen (keine bzw. unzutreffende Voranmeldungen) bzw. der
voranmeldungszeitraumbezogenen Abgabenverkürzungen (iHv. insgesamt
15.730,19 €) mangels entsprechender Feststellungen (noch) nicht
möglich ist und ein diesbezüglicher, gleichsam pauschal hinsichtlich
des gesamten Veranlagungsjahres 2004 erhobener Tatvorwurf insofern an die
Grenzen des auch für den Einleitungsbescheid maßgeblichen
Bestimmtheitsgebotes stößt, als Tathandlungen iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG selbst bei einem entsprechenden Gesamtvorsatz
regelmäßig Einzelhandlungen (bezogen auf den einzelnen
Voranmeldungszeitraum und den jeweiligen Verkürzungsbetrag) darstellen und
der bisher ermittelte Sachverhalt die Möglichkeit, dass lediglich
hinsichtlich einzelner Monate tatbildmäßig gehandelt wurde, nicht von
vornherein ausschließt, reicht in Anbetracht dessen, dass die Taten auch
durch die Summe des Verkürzungsbetrages inhaltlich bestimmt werden und des
Umstandes, dass für mehr als die Hälfte der (Verdachts-)Zeiträume
von Mai bis Dezember 2004 überhaupt keine Voranmeldungen abgegeben wurden
iSd. oben angeführten Judikatur dennoch die dargestellte Aktenlage des in
freier Beweiswürdigung bis auf Weiteres auch für das bislang ohne
eigene Vorerhebungen auskommenden Finanzstrafverfahren heranzuziehenden
Abgabenverfahrens dafür aus, um den Verdacht, der Bf. habe, indem er
entweder keine (06-10/04) oder unzutreffende (05, 11 und 12/04)
Abgabenerklärungen abgegeben habe, unter Verletzung der Pflicht zur
Einreichung von Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 für die
Zeiträume Mai bis Dezember 2004 eine Abgabenverkürzung von zumindest
15.730,19 € bewirkt und somit objektiv tatbildlich iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt, zu begründen bzw. zu
rechtfertigen. Gleichermaßen war jedoch - im Gegensatz zum Bescheid der
Erstbehörde - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 vom Ergebnis der
abgabenbehördlichen Prüfung zu ABNr. 34 (vgl. Pkt. A der
Niederschrift) auszugehen.
Daran vermag auch der Beschwerdeeinwand, der
Abgabepflichtige habe den Jahresumsatzsteuerbescheid 2004 nie erhalten, nichts
zu ändern, als die im Übrigen wie oben ausgeführt entsprechend
den einschlägigen Bestimmungen ohnehin erfolgte Zustellung keine
Voraussetzung für eine entsprechende Würdigung der von der
Abgabenbehörde festgestellten Tatsachen im Strafverfahren (vgl. etwa der
mit BGBl 1996/421 aufgehobene § 55 FinStrG) darstellt.
Was den erforderlichen subjektiven Tatverdacht angeht,
ergibt sich ein derartiger schon aus der derzeitigen Aktenlage. Danach wurde der
Bf. schon anlässlich der steuerlichen Neuaufnahme im Februar 2001 über
die ihn treffenden steuerlichen Verpflichtungen entsprechend belehrt (vgl.
Verf 28 laut Veranlagungsakt) und war vor dem nunmehr vorgeworfenen
Tatzeitraum jahrelang als selbständiger Unternehmer tätig. Daraus und
auch aus dem Umstand, dass der Bf. bis Ende 2003 bzw. Juni 2004 die ihn nach den
Bestimmungen des § 21 UStG 1994 treffenden Verpflichtungen eingehalten
hat, kann zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium der Schluss gezogen werden,
dass dem Bf. sowohl die Bestimmungen und die Systematik des UStG 1994 bzw. der
Charakter der Umsatzsteuer als laufend und nicht erst im Wege der
Jahreserklärung bekannt zu gebende bzw. zu entrichtende
Selbstbemessungsabgabe, als auch die Folgen einer Zuwiderhandlung beim
Abgabengläubiger, hinreichend bekannt waren, um daraus einerseits auf eine
zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und andererseits sowohl bei
der Nichtabgabe von Voranmeldungen als auch bei der Abgabe von unzutreffenden
Voranmeldungen auf eine wissentliche Inkaufnahme der beim Steuergläubiger
eingetretenen Abgabenverkürzung geschlossen werden kann. Letzteres wird
noch durch eine in den Monaten vor der Konkurseröffnung
erfahrungsgemäß bestehende angespannte finanzielle bzw.
wirtschaftliche üblicherweise von einem Andrängen verschiedener
Gläubiger beherrschter Unternehmenssituation untermauert, in der dem Bf.
wohl ein (durch die Nichtabgabe von Voranmeldungen bzw. Abgabe unzutreffender
Abgabenerklärungen erzwungener) Kredit der von ihm zu entrichtenden
Selbstbemessungsabgaben wohl nicht ungelegen gekommen sein
dürfte.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass vor allem im Hinblick
auf das (bisherige) Fehlen jedweder eigener (Vor-)Erhebungen der
Finanzstrafbehörde bzw. der für einen Schuldspruch iSd. angezogenen
Bestimmung des FinStrG unbedingt erforderlichen detaillierten Darstellung
einerseits der rechtswidrigen Handlungsweise des Beschuldigten innerhalb der vom
Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG her möglichen
Handlungsalternativen (keine bzw. unrichtige, entweder die
unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuer bzw. Steuerbefreiungen
beinhaltenden oder steuerpflichtige Umsätze überhaupt verschweigende
Voranmeldungen) sowohl im Hinblick auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume
als auch den, ebenfalls bezogen auf die einzelnen Monate, eingetretenen
Taterfolg, sowie nähere Feststellungen zu der dem Bf. anzulastenden
Schuldhaftigkeit, der bisherige, gleichsam (lediglich) einen Pauschalverdacht
begründende Erhebungsstand nicht ausreichte, um dem Bf. mit der
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Gewissheit
ein verbotswidriges Handeln iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
anlasten zu können, war unter der sich aus der aufgezeigten Sachlage
notwendig erscheinenden Ergänzung bzw. Präzisierung des
Verdachtsausspruches spruchgemäß zu entscheiden.
Im Zuge des von der Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahrens, in dessen
Verlauf dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen sein wird, zu
den wider ihn erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu beziehen bzw. seine
rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wird insbesondere auch klären bzw.
darauf einzugehen zu sein, ob bzw. inwieweit die Abgabe der
Jahresumsatzsteuererklärung 2004 als Selbstanzeige iSd. § 29
FinStrG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2003, 99/13/0083
bzw. OGH vom 27. August 1998, 12 Os 41/98-ÖStZB 1999, 397)
und ob die vom Bf. mit dem schon vor Abgabe der Jahreserklärung 2004
eingetretenen Konkurs bzw. jedweder Zahlung entgegenstehenden
insolvenzrechtlichen Vorschriften gerechtfertigte Nichtentrichtung (vgl. insbes.
VwGH vom 24. Februar 2004, 2000/14/0020) der für die Erlangung der
strafbefreienden Wirkung bei schon früher fälligen
Selbstbemessungsabgaben grundsätzlich sofort bzw. im Falle einer
bescheidmäßigen Festsetzung iSd. § 21 Abs. 3
UStG 1994 binnen Monatsfrist geforderten (rechtzeitigen) Entrichtung iSd.
Abgabenvorschriften entgegenstand (vgl. z. B. Fellner,
Finanzstrafgesetz6,
§§ 29 und 30, Anm. 15a, bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
K 29/14) oder nicht (vgl. Ritz, Entrichtung der Abgaben bei Selbstanzeigen,
RdW 1988, 104).
Linz, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-L/06
- Stammnummer
- 23920
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF