Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0343-I/05
a) AfA-Berechnung für eine Geige b) Aufnahmegerät und Mikro bei einem Musikprofessor am Mozarteum c) Flugreise zu einem Seminar nach Amerika
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-I/05vom 04.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
a) Eine Nutzungsdauer von 50 Jahren für eine wertvolle Geige erscheint - gemessen an im Internet abrufbaren Vergleichsinstrumenten - nicht zu lang.
b) Aufnahmegerät und Mikrofon fallen auch bei einem Musiklehrer / -professor am Mozarteum unter das Abzugsverbot des § 20 EStG.
c) Zum Zweck der Teilnahme an einem Kongress aufgewendete Kosten für den Flug nach Amerika (der Berufungswerber war als Vortragender dazu eingeladen) sind als Werbungskosten absetzbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
18. Jänner 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
17. Dezember 2001 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998
bis 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber unterrichtet Musik am Mozarteum in
Salzburg und Innsbruck. Er erzielte aus dieser Tätigkeit im
Berufungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit den am
17.12.2001 ausgefertigten Bescheiden betreffend Einkommensteuer für 1998
und 1999 wurden (neben anderen, nicht mehr strittigen Ausgaben) folgende
Aufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.
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1998
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1999
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Fahrten nach Wien
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2.930
S
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660 S
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AfA für Geige
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20.000
S
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20.000
S
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Mikrofon,
Aufnahmegerät
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4.879
S
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Amerikareise
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8.524
S
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Summe
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20.930
S
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34.063
S
In der Bescheidbegründung
führte das Finanzamt aus, die strittigen Fahrten seien nicht beruflich
veranlasst. Die Geige "C.Camilli Baujahr 1947" sei eine Antiquität,
für die keine Absetzung für Abnutzung zulässig sei. Dem Abzug der
Kosten für das Mikrofon und das Aufnahmegerät stehe das Aufteilungs-
und Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 entgegen. Die Reise nach Amerika sei
ebenfalls nicht beruflich veranlasst.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
eingewendet, die Fahrten nach Wien hätten dem Einkauf von Notenmaterial und
Zubehör sowie dem Besuch eines (namentlich genannten) Geigenbauers gedient.
Sie seien "rein beruflich veranlasst". Die Absetzung für Abnutzung werde
nicht für die in der Bescheidbegründung angeführte Geige geltend
gemacht (diese Geige werde dem Berufungswerber nur leihweise von Hr. C.L., New
York, zur Verfügung gestellt). Bei der im Betriebsvermögen
befindlichen Geige handle es sich um eine Kopie einer Guarneri-Geige, für
die die AfA mit jährlich 20.000 S geltend gemacht werde. Das
Aufnahmegerät mit Mikrofon diene ausschließlich zur Aufnahme und
Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen der Probentätigkeit. Die
Amerikareise sei ebenfalls nur beruflich veranlasst,
"denn so ein Kongress komme einem
Ärztekongress gleich".
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
18.11.2003 teilweise Folge gegeben. Die Aufwendungen für die Fahrten nach
Wien wurden als Werbungskosten anerkannt. Für die Geige wurde eine AfA in
Höhe von 190 € in Abzug gebracht. Diesen Betrag ermittelte das
Finanzamt, gestützt auf die Angaben eines Geigenbauers, ausgehend von
(geschätzten) Anschaffungskosten von 9.500 € und einer Nutzungsdauer
von 50 Jahren. Im Übrigen wurde dem Berufungsbegehren nicht entsprochen.
Anschaffungskosten für das Aufnahmegerät mit Mikrofon seien auch bei
einem Musiklehrer typische Aufwendungen der Lebensführung. Davon abgesehen
seien die Einkaufsbelege für diese Geräte nicht vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Amerikareise sei der wiederholten Aufforderung zur Bekanntgabe
des Reiseprogrammes samt Zeitangaben und zur Vorlage der Reisekostenbelege nicht
entsprochen worden. Das Finanzamt habe daher keine Möglichkeit, die
behauptete berufliche Veranlassung zu prüfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Absetzung für Abnutzung für die Geige:
Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und
Berufskleidung) sind Werbungskosten. Bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 7 und 8 a iVm § 7 Abs. 1 EStG
1988).
Das zu beurteilende Instrument wurde von einem Geigenbauer
in New York nach dem Vorbild einer Guarneri-Geige hergestellt. Die
Fertigstellung erfolgte nach Auskunft des Berufungswerbers (zum Teil unter
Berücksichtigung seiner Vorstellungen) im Jahr 1992. Er hat sie in diesem
Jahr zum Preis von 27.800 US-Dollar gekauft.
Das Finanzamt ging bei der AfA-Bemessung - gestützt
auf die Einschätzung eines Geigenbaumeisters - von einer 50-jährigen
Nutzungsdauer aus. Der Berufungswerber bezeichnet dies im Vorlageantrag als
willkürlich, ohne jedoch mitzuteilen, welche Nutzungsdauer seiner Ansicht
nach zutreffend wäre. Der Hinweis auf Rz 383 der LStR 2002, wo die
Abschreibungsdauer von Musikinstrumenten mit 20 Jahren nachzulesen sei, bietet
keine Anhaltspunkte für die Nutzungsdauer der hier zu beurteilenden Geige.
Die zitierte Stelle aus den LStRL nimmt Bezug auf das Erkenntnis VwGH 19.2.1985,
84/14/0116. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass "die Nutzungsdauer
eines neuen Klaviers zum Preis von 100.000 S mit mindestens 20 Jahren beurteilt"
werden könne.
Die vom Finanzamt eingeholte Einschätzung der
Nutzungsdauer durch einen Geigenbauer lässt sich an Hand von
Verkaufsangeboten durchaus untermauern. Unter der Adresse www.vioworld.de werden dzt. - nur
beispielsweise - folgende Nachbauten an Guarneri-Geigen zum Verkauf
angeboten:
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Guarneri
Nachbau 1923
|
5.000
€
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Model
Guarneri, BJ 1994 in New York
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9.500
€
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Guarneri
Modell, BJ 1998
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12.000
€
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Guarneri Kopie
aus 1975
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8.000
€
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Guarneri Del
Gesu - Kopie BJ 1942
|
2.800
€
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Guarneri Kopie
BJ 2005
|
10.000
€
Bei diesen Verkaufsangeboten ist
jeweils angemerkt, dass sich die Instrumente in gutem Zustand befinden und
einsatzbereit sind. Wenn daher in den Jahren 1923, 1942 oder 1975 gebaute Geigen
im Jahr 2006 noch einsatzbereit sind und zu den angeführten Preisen
gehandelt werden, erscheint eine Nutzungsdauer von 50 Jahren für ein
wertvolles Instrument wie das zu beurteilende nicht überhöht. Dies
umso mehr, als der Berufungswerber mitteilte, das Instrument laufend warten zu
lassen (daher auch die Geltendmachung von Aufwendungen für Fahrten zu einem
Geigenbauer nach Wien). Die AfA wurde daher ausgehend von den tatsächlichen
Anschaffungskosten von 27.800 $ (bei einem Umrechnungsfaktor von 1,30 entspricht
dies 21.385 €) und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren mit (gerundet) 428
€ errechnet (21.385 € / 50 Jahre ergibt 427,70 €
jährlich).
2. Kongress in den USA (Salt Lake City):
Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die
USA-Reise verneinte das Finanzamt, weil der Berufungswerber der wiederholten
Aufforderung zur Bekanntgabe des Reiseprogramms und zum belegmäßigen
Nachweis der Kosten nicht nachgekommen sei.
Im Verfahren vor dem UFS ergab sich, dass die Reise nach
Amerika der Teilnahme an einem von der "Viola da Gamba Society of America"
veranstalteten Seminar diente. Der Berufungswerber war eingeladen, Vorträge
vor internationalem Fachpublikum zu halten. Er sei allein gereist und aus
Österreich der einzige Teilnehmer gewesen. Eine Einladung zu derartigen
Veranstaltungen sei für einen Musikprofessor eine Ehre und für das
berufliche Fortkommen von enormer Bedeutung. Für eine Habilitation in
Salzburg oder Innsbruck seien Teilnahmen an solchen Veranstaltungen (neben
anderen Veröffentlichungen) Voraussetzung. Auch für das Renomme des
Mozarteums sei es unumgänglich, jede Gelegenheit zu öffentlichen
Auftritten und zur Teilnahme an Konzerten wahrzunehmen.
An Kosten für diese Reise wurden ausschließlich
die Flugkosten (Ticket Innsbruck - Frankfurt - New York) geltend gemacht und
nachgewiesen. Diese Aufwendungen sind beruflich veranlasst und als
Werbungskosten abzugsfähig. Hinweise, dass die Reise auch privaten
Interessen gedient hat, liegen nicht vor. Selbst in diesem Fall wäre zu
berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine teilweise
berücksichtigung von Reisekosten möglich wäre (vgl. VwGH
10.12.1991, Zl. 87/14/0099: "Bei einem
Steuerpflichtigen, der im Ausland Vertragsverhandlungen führt und die
Verhandlungspausen zu Ausflügen nützt, kann der betriebliche oder
berufliche Anlass der Reise nicht wegen dieser privaten Aspekte in Frage
gestellt werden").
3. Aufnahmegerät samt Mikrofon
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a. EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als ein Steuerpflichtiger auf
Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der
Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht
gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit
ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem
bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 29.9.2004, Zl.
2000/13/0156 mwH).
Es mag zutreffen, dass ein Recorder im Unterricht und bei
der Probentätigkeit zum Einsatz kommt. Es erscheint aber
unglaubwürdig, dass ein "im Wohnungsverband aufbewahrtes Aufnahmegerät
samt Mikrofon" (vgl. Berufungsvorentscheidung) nicht auch privat verwendet
wurden. Es handelt sich um Wirtschaftsgüter, bei denen ein steuerlicher
Abzug der Anschaffungskosten im Hinblick auf die angeführte Bestimmung des
§ 20 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.
Die Werbungskosten waren daher wie folgt zu
berechnen.
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1998
|
1999
|
Laut
Berufungsvorentscheidung
|
40.315,00
|
47.002,00
|
zzgl. AfA Geige
|
5.889,41
|
5.889,41
|
Abzgl. AfA bisher
|
-190,00
|
-190,00
|
zzgl. Flug Amerika
|
|
8.524,00
|
Laut
Berufungsentscheidung
|
46.006,41
|
61.217,41
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
Berechnungsblätter in Schilling und in Euro
Innsbruck,
am 4. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-I/05
- Stammnummer
- 23912
- Gültig
- 04.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF