Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0028-S/02
Haftung; Geschäftsführer einer GmbH; Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-S/02vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.-P.K., Sbg., vom 1. Februar
1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. September
1995 betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29.September 1995 wurde H.-P.K. als
Geschäftsführer der L-GmbH im Ausmaß von ATS 17,9 Mio. als
Haftender gemäß
§§ 9 und 80 in Anspruch genommen.
Der Haftungsbetrag setzte sich aus Umsatzsteuern für die Zeiträume
Juni, Juli und August 1995 zusammen. Das Finanzamt Salzburg-Stadt
begründete diese Maßnahme mit den bisherigen Feststellungen im
Finanzstrafverfahren gegen W.G. u.a., wonach die L-GmbH , vertreten durch den
Geschäftsführer H.-P.K. , eine Kette von Scheinfirmen aufgebaut habe,
um über diese inländische Lieferungen mit Vorsteuerabzug
vortäuschen zu können. Tatsächlich seien die Waren unter
missbräuchlicher Verwendung einer fremden UID-Nummer steuerfrei in
Deutschland beschafft worden. Die Vorsteuerbeträge seien in den
betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen zu unrecht in Abzug gebracht worden,
dadurch seien die Abgabenansprüche gegen die Gesellschaft entstanden.
Aufgrund der bei der GmbH am 15.Sept. 1995 durchgeführten
Sicherstellungsmaßnahmen sei festgestellt worden, dass durch
Pfändungsmaßnahmen (Sach- und Forderungspfändungen) von den
Abgabenansprüchen von insgesamt ATS 23,4 Mio. höchstens ein Betrag von
ATS 3,5 Mio. einbringlich sei. Für den als uneinbringlich anzusehenden
Restbetrag von ATS 17,9 Mio. sei der Geschäftsführer aufgrund des von
ihm schuldhaft zu verantwortenden Sachverhaltes nach §§ 9 und 80 BAO
zur Haftung heranzuziehen,
Gegen diesen Haftungsbescheid erhob der Berufungswerber
(Bw) durch seinen seinerzeitigen Vertreter mit Schriftsatz vom 31.Jänner
1996 das Rechtsmittel der Berufung. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht,
dass es sich um keine Scheinrechnungen und keine Scheingeschäfte gehandelt
habe, sodass die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer richtigerweise von
der L-GmbH als Vorsteuer abgezogen wurde. Den Geschäften seien
tatsächliche Warenlieferungen zugrunde gelegen und seien die Waren mit
Aufschlägen weiterverkauft worden. Es habe tatsächliche Lieferanten
und Abnehmer gegeben, die Geschäfte seien in Form eines
Reihengeschäftes abgewickelt worden. Aufgrund der in den Fakturen
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sei die GmbH zweifelsohne zum
Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Im gegenständlichen Fall wollten die an
den Rechtsgeschäften Beteiligten sehr wohl unternehmerisch tätig
werden und die Geschäfte entsprechend den Fakturen tätigen. Damit
seien die Voraussetzungen eines Scheingeschäftes im Sinne des § 23
BAO, dass nämlich die Vertragsteile den Anschein eines von ihnen nicht
gewollten Rechtsgeschäftes hervorrufen, nicht gegeben. Es werde
daher beantragt, den Haftungsbescheid zur Gänze aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 1996 wurde
diese Berufung vom Finanzamt Salzburg-Stadt als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt legte den Sachverhalt ausführlich dar, und stellte
zusammenfassend fest, dass sich der Bw einer Kette von Scheinlieferanten bedient
habe, um für die L-GmbH ungerechtfertigt Vorsteuerabzüge lukrieren zu
können. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellten die Fakturenketten
Scheingeschäfte dar, weil angebliche Vorlieferanten entweder gar nicht
existent oder an den Geschäften völlig unbeteiligt waren. Die aus den
Lieferungen der L-GmbH resultierende Umsatzsteuer war daher ohne diese
Vorsteuerabzugsberechtigung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt
abzuführen. Aufgrund der am 15. Sept. 1995 bei der Gesellschaft
durchgeführten Pfändungsmaßnahmen sei deutlich hervorgekommen,
dass allenfalls ein Betrag in Höhe von ATS 3,5 Mio. einbringlich zu machen
sein werde, sodass ein auf §§ 9 und 80 BAO gestützter
Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen war.
Durch den am 16.April 1996 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag werden die
Berufungsausführungen wiederholt und nochmals vorgebracht, dass es keine
Veranlassung für die Versagung des Vorsteuerabzuges gebe. Die vom Finanzamt
unterstellten Scheingeschäfte würden nicht vorliegen, die
Haftungsinanspruchnahme sei ungerechtfertigt. Es werde die ersatzlose Aufhebung
des Haftungsbescheides beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertreter auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung
juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Aus § 9 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass abgabenrechtlich
die Haftung des Geschäftsführers in Form einer Ausfallshaftung
besteht. Die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher
nur zulässig, wenn die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich
sind. Das Finanzamt ging bei Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides
davon aus, dass von den Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH in Höhe von rund
ATS 21,4 Mio. bei der Primärschuldnerin höchstens ATS 3,5 Mio.
eingebracht werden könnten. Das weitere Verfahren hat ergeben, dass nur
etwas über ATS 1,0 Mio. eingebracht werden konnten. Da die Gesellschaft im
Februar 2000 nach ihrer Liquidierung im Firmenbuch gelöscht wurde, ist die
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin evident. Dazu ist auch
festzuhalten, dass bis heute rund ATS 24,6 Mio. (durch nachfolgende
Veranlagungen hat sich der Rückstand nochmals erhöht) im Sinne des
§ 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt sind.
Für die Beantwortung der Frage, ob die
Haftungsinanspruchnahme zurecht erfolgt ist, ist (auch) auf die weiteren
Verfahrensergebnisse Bedacht zu nehmen. Dabei ist festzustellen, dass sich die
bei Erlassung des Haftungsbescheides zugrunde gelegten Sachverhaltsmomente
vollinhaltlich bestätigt haben. Die Umsatzsteuern für Juni bis August
1995 wurden mit insgesamt ATS 21,4 Mio. festgesetzt, diese Beträge sind in
der Folge keineswegs weggefallen, sondern haben sich im Gegenteil durch den
Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 8.April 1997 nochmals deutlich
erhöht. Dieser Abgabenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit sind die
auch in der Berufung gegen den Haftungsbescheid erhobenen Einwände, es
würden keine Scheingeschäfte vorliegen und der Vorsteuerabzug daher
zustehen, hinfällig . Diese Fragen wären im Verfahren betreffend die
Abgabenfestsetzung zu klären gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden. Diese
müssten einem gesondert zu führenden Berufungsverfahren gegen die
Umsatzsteuerfestsetzung vorbehalten bleiben.
Die von § 9 Abs. 1 BAO geforderte schuldhafte
Pflichtverletzung liegt auf der Hand. So haben eine Reihe von Beteiligten in
ihren Aussagen den Bw als Initiator der Scheinfakturenkette bezeichnet, aber
auch er selbst gesteht in der Niederschrift vom 15.2.1996 zu, über die
tatsächlichen Geschehnisse informiert gewesen zu sein. Der von der
Finanzverwaltung aufgedeckte Sachverhalt wurde in der Folge vor dem
Landesgericht Salzburg abgehandelt und endete mit der Verurteilung des
Berufungswerbers. Es ist dazu auf die Urteile des LG Salzburg vom 18.April 2000
und des OLG Linz vom 2.Februar 2001, Zl. 9 Bs 7/01, zu verweisen. Nach dem
Berufungsurteil wurde über den Berufungswerber wegen Abgabenhinterziehung
eine hohe Geldstrafe und eine primäre Freiheitsstrafe in der Dauer von 8
Monaten verhängt. Dazu kam eine Verurteilung zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe nach dem Strafgesetzbuch wegen
Urkundenfälschung. Wie sich aus den umfassenden Feststellungen des
Schöffengerichtes im Ersturteil ergibt, hat sich der Verdacht auf
Abgabenhinterziehung größten Ausmaßes in allen Punkten
bestätigt, Das Gericht hält fest, dass das Vorgehen des Angeklagten
höchst betrügerisch und mit hoher krimineller Energie versehen war.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese
Urteilsfeststellungen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage,
ob dem Bw ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Für die Annahme des
schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO reicht - wie in
der Berufungsvorentscheidung zurecht ausgeführt - selbst
fahrlässiges Verhalten. Umso mehr begründet ein vorsätzliches,
auf Abgabenbetrug größten Ausmaßes gerichtetes Verhalten den
Haftungstatbestand.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der
Haftungsbescheid zurecht erlassen wurde und die dagegen erhobene Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
1. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-S/02
- Stammnummer
- 23898
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF