Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0264-I/05
Säumniszuschläge von Umsatzsteuernachforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-I/05vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Reinhard
Faistmantl, Wirtschaftstreuhänder, 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2,
vom 5. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
9. Februar 2004 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 9. 2. 2004 setzte das
Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) erste
Säumniszuschläge wie folgt fest:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Umsatzsteuer 2001
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15. 2. 2002
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297.826,57 €
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5.956,53 €
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Umsatzsteuer 2002
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17. 2. 2003
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89.219,23 €
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1.784,38 €
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Summe
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7.740,91 €
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, die Festsetzung der
Säumniszuschläge sei erforderlich gewesen, weil die betreffenden
Abgabenschuldigkeiten nicht zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen
entrichtet worden seien.
Die Berufung
vom 5. 3. 2004 richtet sich sowohl gegen die Säumniszuschlagsbescheide als
auch gegen die zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide als auch gegen weitere
im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung ergangene
Abgabenbescheide. Die Festsetzung der Säumniszuschläge wird
ausschließlich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der
den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabennachforderungen
bekämpft.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das
Säumniszuschlagsrecht wurde mit BGBl. I 142/2000 (BudgetbegleitG 2001)
geändert. Das zuvor in den §§ 217 bis 221a BAO normierte
Säumniszuschlagsrecht ist nunmehr in § 217 BAO geregelt.
Nach
§ 323 Abs. 8 BAO ist § 217 idF BGBl. I 142/2000
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.
12. 2001 entsteht. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung
von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher
entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar
unabhängig davon, wann die Säumnis eingetreten ist und wann die
Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt (vgl. Ritz, SWK 9/2001,
S 312).
Auf den
strittigen Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 2001 sind somit die
Säumniszuschlagsbestimmungen in der Fassung vor der Novelle BGBl. I
142/2000 anzuwenden, während für den Säumniszuschlag zur
Umsatzsteuer 2002 die novellierte Rechtslage maßgeblich ist, weil der
Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe erst nach dem 31. 12. 2001 entstanden
ist.
Die
grundsätzliche Regelung des § 217 Abs. 1 BAO macht den Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (von hier nicht
relevanten Ausnahmen abgesehen) von der Nichtentrichtung einer Abgabe
spätestens am Fälligkeitstag abhängig.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5
leg. cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an
Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen
Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen
dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG
1994 gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid
oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine
Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist die Anlastung eines
Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit gerechtfertigt
(vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 21 Tz 41 f).
Unbestritten
ist die Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten zu den sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden
Fälligkeitsterminen. Die Bw. vertritt den Standpunkt, dass keine
Säumniszuschläge anzulasten seien, weil die zugrunde liegenden
Abgabenvorschreibungen aus den in der Berufung näher ausgeführten
Gründen sachlich unrichtig seien.
Den
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. ist im Verfahren betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen kein Erfolg beschieden, weil die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht bei festgesetzten
Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der
Stammabgabe (vgl. VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH
18. 9. 2003, 2002/16/0072).
In Anbetracht
dieser Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren lediglich die
objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die
Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide wirksam
ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist
und kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, erweisen sich die
angefochtenen Säumniszuschlagsvorschreibungen als
rechtmäßig.
Abschließend
wird noch auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO (§ 221a
Abs. 2 BAO aF) hingewiesen, woraus sich für den Fall eines teilweisen
oder vollen Erfolges der Berufung in der Hauptsache die Möglichkeit zur
Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der
Säumniszuschläge ergibt.
Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 31. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-I/05
- Stammnummer
- 23885
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF