Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0301-G/06
Neben dem besonderen Werbungskostenpauschbetrag keine weiteren Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-G/06vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch das besondere Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 9 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, sind nicht nur berufsspezifische Werbungskosten erfasst, sondern alle mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen. Es können daher neben dem besonderen Werbungskostenpauschbetrag nach der Verordnung auch keine Kosten einer so genannten "doppelten Haushaltsführung" (Zweitwohnung, Familienheimfahrten) berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom 9. Mai 2006,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. April 2006,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005,
entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 15. Mai 2006 Folge
gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat mit seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 unter
anderem beantragt, zusätzlich zum so genannten
"Vertreterpauschale" Werbungskosten aus Anlass einer
"doppelten Haushaltsführung" abzuziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. April
2006 hat das Finanzamt lediglich pauschale Werbungskosten in Höhe von
2.190,00€ berücksichtigt und das Mehrbegehren mit der Begründung
abgewiesen, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten
seien und zusätzliche Werbungskosten nicht berücksichtigt werden
dürften.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
9. Mai 2006 hat der Berufungswerber die Berücksichtigung anderer,
nicht in Streit stehender, Ausgaben und Aufwendungen begehrt, und beantragt,
zusätzlich zum Pauschbetrag Werbungskosten in Höhe von 2.821,00€
abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2006 hat das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben. Anstelle des Pauschbetrages
für Werbungskosten (2.190,00€) wurden nunmehr Werbungskosten in der
geltend gemachten Höhe von 2.821,00€ abgezogen. Das Mehrbegehren wurde
abgewiesen.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 28. Mai 2006
führt der Berufungswerber aus:
"Nach
§ 20 Abs.1 stellen Familienheimfahrten keine Dienstreisen
dar.
Daß mir auf Grund der
Vertretertätigkeit (Berufsort Wien) das Berufsgruppenpauschale nach
§ 17 Abs. 6 zusteht, bedeutet daher nicht, dass entweder diese
oder Familienheimfahrten
zustehen.
Da die Abweisung der
Vertreterpauschale mit dem Grund der Anerkenntnis der Familienheimfahrten
begründet wurde, stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Der § 17 Abs. 6 EStG 1988 ermächtigt den
Bundesminister für Finanzen, zur Ermittlung von Werbungskosten
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festzulegen.
Dieser Ermächtigung entsprechend erging die Verordnung
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, die im
§ 1 bestimmt:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
Z 9 (Vertreter) 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00€ jährlich.
Der § 5 der Verordnung bestimmt: Werden
die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht
werden.
Dieser § 5 der Verordnung schließt somit
aus, dass zusätzlich zum Pauschbetrag weitere Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit geltend gemacht werden können. Durch den
Werbungskostendurchschnittssatz werden nicht nur berufsspezifische
Werbungskosten erfasst, sondern alle mit der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen. Es können daher neben dem besonderen Werbungskostenpauschale
nach der Verordnung (anders als neben dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988) z.B. auch keine Kosten
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Kosten
einer "doppelten Haushaltsführung" berücksichtigt werden,
da auch diese Aufwendungen und Ausgaben ihre Ursache im betreffenden
Dienstverhältnis haben, und daher "aus dieser Tätigkeit"
stammen (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 17 EStG 1988 Tz 6, und das dort zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.1984, 84/14/0009).
Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für
Werbungskosten nach der Verordnung steht immer im freien Willen des
Abgabepflichtigen. Hat er insgesamt höhere Werbungskosten als den sich nach
der Verordnung ergebenden Freibetrag, so bleibt es ihm immer unbenommen,
anstelle der pauschalen die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe zum
Abzug zu beantragen. Der Berufungswerber hat dem Finanzamt tatsächliche
Werbungskosten in der Höhe von 2.821,00€ glaubhaft gemacht und diese
Werbungskosten hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai
2006 berücksichtigt. Da ihm nach eigenen Aussagen für Dienstfahrten
ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Vefügung gestellt wird, ist das
Vorliegen weiterer Werbungskosten auch nicht vorstellbar. Der vom
Berufungswerber begehrte Abzug des Werbungskostenpauschbetrages nach
§ 1 Z 9 der Verordnung zusätzlich zu (höheren)
tatsächlichen Werbungskosten ist gemäß
§ 5 der
Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entspricht
daher der Rechtslage, und der Berufung konnte in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden sein. Im Übrigen wird auf die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 15. Mai 2006 verwiesen.
Graz, am 1.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-G/06
- Stammnummer
- 23883
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF