Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0775-L/04
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-L/04vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des HP, geb. X, Adresse, vom 9. August
2004 auf Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes
Urfahr vom 4. November 2003 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden:
Der Antrag
(Vorlageantrag) wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b
iVm § 276 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (in
der Folge kurz: Bw) für das Jahr 2001 langte am 20. November 2002 beim
Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit erklärte er Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit.
Mit Ergänzungsersuchen vom 2. April 2003 forderte
das Finanzamt ihn unter Fristsetzung bis zum 9. Mai 2003 auf, die
erklärten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter Vorlage
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzustellen, sowie die beantragten
Sonderausgaben belegmäßig nachzuweisen.
Nachdem der Bw dieses Ergänzungsersuchen nicht
beantwortet hatte, erging an ihn am 3. September 2003 ein
Erinnerungsschreiben, mit welchem er aufgefordert wurde, den Vorhalt bis zum
29. September 2003 zu beantworten. Gleichzeitig drohte ihm das Finanzamt
für den Fall der Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzten Frist die
Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 250,00 € an.
Nachdem auch dieses Erinnerungsschreiben erfolglos
geblieben war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 4. November 2003 -
unter gleichzeitiger Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe von
500,00 € - die angedrohte Zwangsstrafe von 250,00 €
fest.
Das Finanzamt verfügte die Bescheidzustellung mittels
Rsb-Brief. Mangels Zustellbarkeit dieses Bescheides am 14. November 2003
wurde dieser beim Zustellpostamt H hinterlegt und der Bw mittels einer in das
Hausbrieffach eingelegten Verständigung, auf der als Beginn der Abholfrist
der 14. November 2003 genannt war, vom Zustellversuch in Kenntnis
gesetzt.
Mit Telefax vom 15. Dezember 2003 berief der Bw
fristgerecht gegen die Zwangsstrafenfestsetzung vom 4. November 2003 und
brachte begründend vor, dass er auf Grund beruflicher Überlastung und
eines Auslandsaufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, die
Einkommensteuererklärung 2002 zum angegebenen Zeitpunkt
einzureichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004 wies
das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Zur Überprüfung
der in seiner Einkommensteuererklärung 2001 ausgewiesenen Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit sei der Bw aufgefordert worden, diese
Einkünfte unter Vorlage von Belegen bzw. einer Einnahmen-Ausgaben-Rechung
darzustellen und die geltend gemachten Sonderausgaben belegmäßig
nachzuweisen. Da der Bw die Frist zur Beantwortung bis zum 9. Mai 2003
nicht eingehalten habe, sei er fast vier Monate später, am
3. September 2003, unter neuerlicher Terminsetzung bis zum
29. September 2003 und Androhung einer Zwangsstrafe von 250,00 €,
erinnert worden. Wegen Nichtbeantwortung des gegenständlichen Vorhaltes sei
die angedrohte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 4. November 2003, somit einen
Monat nach neuerlichem Terminablauf, festgesetzt worden. Bei der
Zwangsstrafenfestsetzung, die im Ermessen der Abgabenbehörde liege, seien
der Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen. Die Berufungseinwendungen betreffend die Nichteinreichung
der Einkommensteuererklärung 2002 seien im gegenständlichen Fall nicht
relevant und daher nicht zu berücksichtigen.
Diese Berufungsvorentscheidung wurde dem Bw mit Rsb-Brief
am 5. Juli 2004 zugestellt. Die Übernahme wurde durch die Unterschrift
"P" und Ankreuzen des Feldes "Mitbewohner der Abgabestelle"
bestätigt.
Mit Schreiben vom 5. August 2004, per Telefax beim
Finanzamt am 9. August 2004 eingebracht, beantragte der Bw die Entscheidung
über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es
stelle eine besondere Härte dar, wenn eine Zwangsstrafe verhängt
werde, sich auf Grund des Einkommenssteuerbescheides aber keine Nachzahlung
ergebe. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege zwar im Ermessen der
Behörde, doch sei der Bescheid bei objektiver Betrachtungsweise aufzuheben,
zumal die Vorlage der Belege auf Grund eines Irrtums nicht erfolgt sei.
Die Referentin des unabhängigen Finanzsenates brachte
dem Bw die Fristüberschreitung zur Wahrung des Parteiengehörs zur
Kenntnis und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen.
Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit Rsb-Brief
zugestellt und am 3. Juli 2006 von MP als "Mitbewohnerin der Abgabestelle"
übernommen.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen
einen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt
(Berufungsvorentscheidung) innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) gestellt werden.
Für die Fristberechnung gelten die Bestimmungen des
§ 108 BAO, insbesondere § 108 Abs. 4 BAO, wonach die
Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden. Demnach reicht es
zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der
Frist erfolgt, sofern die Berufung bzw. der Vorlageantrag überhaupt bei der
Behörde einlangt.
§ 86a Abs. 1 BAO 1. Satz legt fest,
dass Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen, auch
telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden können.
Nach der mit 12. September 1991 in Kraft getretenen,
auf Grund des § 86a BAO ergangenen Verordnung des BMF, BGBl 1991/494 idF
BGBl II 2002/395) ist für Anbringen - mit Ausnahme der in § 2 der
Verordnung angeführten Anbringen - die Einreichung unter Verwendung eines
Telekopierers (Telefaxgerätes) zulässig.
Ein unter Verwendung eines Telefaxgerätes
übermitteltes Anbringen ist dann eingebracht, wenn die Daten in zur
vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde
einlangen.
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde
(§ 273 Abs. 1 lit. b BAO). Nach § 276 Abs. 4
BAO ist die Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO auf
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
vor, darf eine Sachentscheidung nicht ergehen.
Die Zurückweisung eines Vorlageantrages obliegt sowohl
der Abgabenbehörde erster wie auch jener zweiter Instanz (Ritz, BAO³,
§ 276 Tz. 43). Wird ein verspätet eingebrachter
Vorlageantrag mit Bescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zurückgewiesen, so stellt dieser Zurückweisungsbescheid einen
verfahrensrechtlichen Bescheid und keine Berufungsentscheidung im Sinne des
§ 289 Abs. 2 BAO dar (Ritz, BAO³, § 273
Tz. 29).
Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsvorentscheidung vom
30. Juni 2004 betreffend den Bescheid über die Festsetzung einer
Zwangsstrafe vom 4. November 2003 am 5. Juli 2004 mittels Rsb-Brief
zugestellt. Nach dem vorliegenden Zustellnachweis wurde die Übernahme durch
die Unterschrift "P" und den Zusatz "Mitbewohner der Abgabestelle"
bestätigt. Die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete
demnach am Donnerstag, 5. August 2004.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zwar mit 5.
August 2004 datiert, doch wurde dieser erst am 9. August 2004 - und damit
verspätet - mittels Telefax beim zuständigen Finanzamt Freistadt
Rohrbach Urfahr eingebracht.
Nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) darf,
wenn die Sendung dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der
Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden,
sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die
an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt (Abs. 2
leg. cit.).
"An derselben Abgabestelle wohnen" ist nicht ident mit
"Leben im gemeinsamen Haushalt". Der gemeinsame Haushalt bezeichnet ein engeres
Naheverhältnis (Ritz, BAO³, § 16 ZustG Tz. 14).
Ist eine Ersatzzustellung rechtmäßig erfolgt, so
ist sie grundsätzlich unabhängig davon wirksam, ob bzw. wann die
Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt.
Der Bw hat zu der ihm vorgehaltenen Verspätung des
Vorlageantrages keine Stellung genommen. Beweise zur Glaubhaftmachung einer
Ortsabwesenheit oder zum Vorliegen eines Zustellmangels wurden nicht vorgebracht
und sind solche für die Rechtsmittelbehörde auch aus der Aktenlage
nicht erkennbar.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine
öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein
Gegenbeweis ist möglich (vgl. Ritz, BAO³, § 17 ZustG
Tz. 22 und die dort angeführte Judikatur).
Es ist Sache des Empfängers, Umstände
vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges
aufkommen zu lassen.
Nach Würdigung des durch die Aktenlage dokumentierten
Sachverhaltes und des Umstandes, dass der Bw, wäre er im Zustellzeitpunkt
ortsabwesend oder die Zustellung mangelhaft gewesen, ein entsprechendes
Vorbringen erstattet hätte, ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung
des angefochtenen Bescheides mit der Annahme durch den Ersatzempfänger am
5. Juli 2004 erfolgt ist. Damit wurde die Rechtsmittelfrist in Gang
gesetzt, sodass die Vorlagefrist am 5. August 2004 endete. Der
gegenständliche Vorlageantrag wurde dem Finanzamt am 9. August 2004
übermittelt und ist eindeutig verspätet, sodass der Vorlageantrag als
nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen war.
Linz, am 31.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-L/04
- Stammnummer
- 23864
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF