Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0001-I/06
Begehrte Abzinsung einer übernommenen Schuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-I/06vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist mit der Rückzahlung einer als Teil des Kaufpreises übernommenen, bislang gegenüber den Verkäufern bestehenden Zahlungsverpflichtung in 10 Halbjahresraten erst ca. 6 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages zu beginnen, wobei diese Verbindlichkeit weder zu verzinsen noch wertgesichert ist, dann liegt darin ein besonderer Grund im Sinn des § 14 Abs. 1 BewG, der eine Abzinsung der übernommenen Schuld rechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.H., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.x, vom 12. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 19. September 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben.
Der bekämpfte Bescheid wird
abgeändert.
Ausgehend von einer
Gegenleistung von 71.979,74 € wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von
2.519,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Juni 2005
abgeschlossen zwischen A.F. und W.F. als Verkäufer einerseits und G.H. und
A.H. als Käufer andererseits wurden 96/2876- Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft in EZ Z GB XX, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an der
Wohnung Top I/3 verbunden ist, verkauft und übergeben. Die
Liegenschaftsanteile sind laut Grundbuch ua. zu C-LNr. 5 mit einem Pfandrecht
für die Raiffeisenkasse y über ATS 17,706.000,-- samt 18 % Z, 18 %
VuZZ und NGS ATS 3,541.200,-- belastet. Der Punkt III. des obigen Vertrages
lautete auszugsweise:
"Als
Kaufpreis wird ein Betrag von EUR 160.000,-- (in Worten:
einhundertsechzigtausend)
vereinbart.
Der Kaufpreis setzt
sich wie folgt zusammen:
a)
Übernahme des Darlehens der Raiffeisenkasse y
mit dem zum Stichtag 30.07.2005 aushaftenden
Betrag von EUR 41.550,78 (in Worten: Euro
einundvierzigtausendfünfhundertfünfzig,78). Dabei handelt es sich um
ein Darlehen nach dem Bundes- Sonderwohnbaugesetz BGBl. 661/83 und
übernehmen die Käufer dieses Darlehen zu den bestehenden Bedingungen
(BUSOWG- Darlehen Nr. ZahlX).
Die Übernahme dieses
Darlehens ist von der Zustimmung des Landes Tirol, Abteilung
Wohnbauförderung, zu Zl. Zahl.y,
abhängig.
b) Der
Kaufpreisrest in Höhe von EUR 118.449,22 (in Worten: Euro
einhundertachtzehntausendvierhundertneunundvierzig,22) ist binnen 14 Tagen ab
Vertragsunterfertigung auf das Treuhandkonto des Vertragsverfassers bei der
Bank.Y in Innsbruck, BLZ
YY, Konto- Nr.
YYY, lautend auf "TH G.u.A.H
" zur Überweisung zu
bringen".
In der Folge schlossen die Vertragsparteien eine als
"Vertragsergänzung- Zusatz" bezeichnete Vereinbarung, worin sie
auszugsweise noch Folgendes festlegten:
"Mit
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 08.04.1992 zwischen der
Baufirma.X und den Eheleuten
F. wurde gemäß Punkt IV
vereinbart, dass das gegenständliche BuSoWG- Darlehen entsprechend den
Liegenschaftsanteilen von den Eheleuten F.
übernommen wird und sich diese verpflichten, das übernommene Darlehen
gemäß den jeweiligen gültigen Bedingungen zurückzuzahlen
und die Verkäuferin hinsichtlich aller aus diesem Schuldverhältnis
sich ergebenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu
halten:
Daraus ergibt sich nunmehr,
dass sich entgegen Punkt III. des Kaufvertrages vom 23.06.2005 die aushaftende
Darlehensforderung wie folgt berechnet:
|
Darlehen der
Raiffeisenkasse Y zum Stichtag
30.07.2005
|
EUR
41.550,78
|
gewährter
Zuschuss des Landes bis 30.06.2005 gemäß Berechnung der
Hausverwaltung N.N. vom
19.08.2005
|
EUR
46.657,68
|
Summe der
aushaftenden Darlehensschuld
|
EUR
88.208,46
Der Kaufpreisrest
beträgt sohin EUR 71.791,54 und ist auf das zu Punkt III.b) genannte Konto
zur Überweisung zu bringen".
Mit dem gegenständlichen Bescheid setzte das Finanzamt
gegenüber dem G.H. (im Folgenden: Bw) ausgehend von einer Gegenleistung von
80.000 € (entspricht dem halben vereinbarten Kaufpreis) die
Grunderwerbsteuer mit 2.800 € fest.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung bekämpft
die angesetzte Gegenleistung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bei diesem
Darlehen der Raiffeisenkasse y handle es sich um ein Darlehen nach dem
Bundessonderwohnbaugesetz 1983. Aus den beigeschlossenen vertraglichen
Bestimmungen ergebe sich, dass die vom Land und der Gemeinde geleisteten
Beiträge im gegenständlichen Fall 46.657,68 € (davon
Hälfteanteil für den Bw) in der Form zurückzuzahlen seien, dass
nach Auslaufen des Darlehens der Raiffeisenkasse in Höhe des Betrages der
letzten Kreditrate zinsenlos die Rückzahlung des Zuschusses des Landes
Tirol zu erfolgen habe. Diese Form der Förderung sei für den
Förderungswerber noch günstiger als ein langfristiges nieder
verzinstes Wohnbauförderungsdarlehen, zumal dieses zinsenfrei gewährt
werde und zudem erst der Rückzahlungsbeginn nach Ende des Ablaufes des
Raiffeisenkasse-Darlehens erfolge. Die Darlehensübernahme des Bw.
könne daher nicht ohne Abzinsung als Berechnungsgrundlage für die
Bemessung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden, da ja die ratenweise
Bezahlung des Betrages erst in Jahren und zudem zinsenlos erfolge.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Die
Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen
Darlehensschuld mit deren Nennwert ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn eine
Gebietskörperschaft für Zinsen und Tilgung einen Zuschuss leistet.
Eine unverzinsliche Forderung
liegt immer dann vor, wenn der Gläubiger für die Hingabe des
Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Zahlt für den
Darlehensschuldner ein Dritter Zinsen, so bewirkt dieser Umstand nicht die
Zinsenfreiheit des hingegebenen Darlehens. Nachdem sowohl das Darlehen der
Raiffeisenkasse Y und der
Annuitätenzuschuss mit jährlich 9,25 % verzinst werden (siehe
Darlehensvertrag und Zusicherung des Landes) kann eine Abzinsung für Zwecke
der Grunderwerbsteuer nicht
erfolgen.
Die Berufung war daher
abzuweisen. "
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
ohne auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zu replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987, BGBl. Nr. 1987/ 309 idgF (in der Folge: GrEStG) ist Gegenleistung
-von deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG zu
berechnen ist- bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt. Nur jene Leistung
ist Gegenleistung, die dem Veräußerer zugute kommt oder doch
wenigstens seine rechtliche oder wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten
beeinflusst. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 6 und Rz 7 zu § 5 GrEStG). Als Gegenleistung ist der
Nennbetrag des Kaufpreises maßgebend (VwGH 30.8.1995, 94/16/0085).
Während die vom Finanzamt zutreffend (VwGH 20.6.1990,
89/16/0101) vorgenommene Qualifikation der als Teil des vereinbarten Kaufpreises
von 160.000 €
übernommenen Schulden von insgesamt 88.208,46 € als
Gegenleistung dem Grunde nach unbestritten blieb, richtet sich die Berufung
allein dagegen, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
"Darlehensübernahme" mit dem Nennwert und nicht abgezinst
berücksichtigt wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die
Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich - wie im Fall des GrEStG 1987- nicht aus den
abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas
anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben (damit für
die GrESt) sowie für........
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen. Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert
unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach Abzug
von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennwertes bis zur
Fälligkeit verbleibt.
Die Berufung übersieht zunächst, dass bei
Forderungen und Schulden die Bewertung mit dem Nennwert die Regel ist, von der
nur in Ausnahmefällen- nämlich wenn besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen- eine Abweichung zulässig
ist. Als "besondere" Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall
- gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden
Konditionen- erheblich abweichen (vgl. VwGH vom 23.4.1974, 1093/73
(verstärkter Senat) und VwGH vom 11. 04.1991, 90/16/0079).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
dargetan, dass die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles
übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert auch dann nicht
rechtswidrig ist, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der
Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen
Zuschuss (Annuitätenzuschuss) leistet (E. vom 26.10.1964, 304/64, vom
11.4.1991, 90/16/0079,0080, und vom 19.3.2003, 2002/16/0083, siehe auch Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 38 zu § 5
GrEStG 1987). Von dieser Auffassung im Fall der gemäß
§ 1
Bundessonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr. 661/1983 vom Bund gewährten
Zinsen- und Annuitätenzuschüsse abzugehen, besteht nach Meinung des
VwGH (nochmals E. vom 11.4.1991, 90/16/0079,0080) selbst unter Bedachtnahme auf
§ 5 Abs. 3 BSWG, wonach das Land Annuitätenzuschüsse nur
auszahlen darf, wenn der Förderungswerber (hier: Baufirma.X GmbH)- das ist
nach § 2 BSWG die Verkäuferin- nachweist, dass er seinen Anteil an der
schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat, kein Anlass.
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass die
Raiffeisenkasse y der Baufirma.X GmbH für das Bauvorhaben auf der
Liegenschaft EZ Z GB XX, Bauteil III ein Darlehen in der Höhe von
17,706.000 S zugezählt hat. Dieses Darlehen war vom Tage der Zuzählung
an zum Zinsfuß von 9,25 % pro Jahr zu verzinsen. Der
Förderungswerberin Baufirma.X GmbH wurde mit "Zusicherung" vom 14. August
1985 des Amtes der Tiroler Landesregierung gemäß dem Bundes-
Sonderwohnbaugesetz 1983 zur Stützung dieses zur Errichtung eines
bestimmten Bauvorhabens aufgenommenen (Raika) Darlehens von 17,706.000 S mit
einer Laufzeit von 25 Jahren und einem jährlichen Zinssatz von 9,25 % die
Gewährung eines jährlichen Annuitätenzuschusses zuerkannt. Unter
Punkt I/6 "verpflichtete sich der
Förderungswerber, die vom Land und einer Gemeinde gezahlten Zuschüsse
nach dem Auslaufen des Darlehens nach I/1 dem Land zurückzuzahlen. Die
Rückzahlung hat halbjährlich in Höhe der letzten vom
Förderungswerber für das Darlehen nach I/1 zu leistenden
Rückzahlungsrate zu erfolgen". Laut der über dieses
Raika-Darlehen bestehenden Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 29.5.1985
waren zur Verzinsung und Tilgung jeweils am 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres,
beginnend mit 31.12.1990, 40 gleichbleibende Pauschalraten im Betrag von S
995.983 S zu entrichten. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8.4.1991,
abgeschlossen zwischen der Verkäuferin Baufirma.X GmbH und den Käufern
A.F. und W.F. (den nunmehrigen Grundstücksverkäufern) wurde
vereinbart, dass das "BuSoWG- Darlehen" entsprechend den Liegenschaftsanteilen
von diesen Käufern zur Rückzahlung übernommen werde und sich
diese verpflichteten, die Verkäuferin hinsichtlich aller aus diesem
Schuldverhältnis sich ergebenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu
halten. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag im Konnex mit der
"Vertragsergänzung- Zusatz", abgeschlossen zwischen den Verkäufern
A.F./W.F. und den Käufern G.H./A.H. übernahmen die beiden Käufer
das Darlehen der Raiffeisenkasse y mit dem zum Stichtag 30.7.2005 noch
aushaftenden Betrag zu den bestehenden Bedingungen, wobei vertraglich
festgehalten wurde, dass es sich um ein Darlehen nach dem Bundes-
Sonderwohnbaugesetz handle.
War aber bei der Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles unbedenklich davon auszugehen, dass es sich bei dem in
Anrechnung auf den vereinbarten Kaufpreis übernommenen Darlehen um das
Darlehen der Raiffeisenkasse y handelte, hinsichtlich dessen nach dem Bundes-
Sonderwohnbaugesetz 1983 ein Annuitätenzuschuss gewährt worden war,
dann ist das Schicksal des Streitfalles bezogen auf die übernommene
Darlehensschuld von 41.550,78 € bereits entschieden. War nämlich
dieses Darlehen (und nicht wie das Finanzamt vermeint auch der
rückzuzahlende Annuitätenzuschuss) mit jährlich 9,25 % zu
verzinsen und war somit keinesfalls unverzinslich vereinbart, so liegen
unbedenklich keine solchen "besonderen Umstände" vor, die ein Abgehen vom
Ansatz dieser übernommenen Schulden zum Nennwert rechtfertigen. Wie
eingangs bereits erwähnt, wird nämlich die Bewertung einer vom
Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit deren
Nennwert nicht deshalb rechtswidrig, wenn eine Gebietskörperschaft im
Rahmen der Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und
Tilgung einen Annuitätenzuschuss leistet. Diese Rechtsauffassung gilt in
gleicher Weise auch für einen Annuitätenzuschuss gemäß
§ 1 Bundessonderwohnbaugesetz 1983. Außerdem ist dem
Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass eine unverzinsliche Forderung immer
nur dann vorliegt, wenn der Gläubiger (hier die Raiffeisenkasse y) für
die Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Dabei ist es
unerheblich, ob der Darlehensgeber Zinsen vom Darlehensnehmer oder von dritter
Seite bekommt. Zahlt für den Darlehensnehmer ein Dritter die Zinsen, dann
bewirkt dieser Umstand nicht die Zinsenfreiheit des hingegebenen Darlehens. Ein
solches Darlehen wird dadurch nicht zu einem unverzinslichen. Dem
Berufungsbegehren gerichtet auf Abzinsung des in Höhe von 41.550,78 €
übernommenen Raika- Darlehens war somit aus den obgenannten Gründen
nicht zu entsprechen.
Soweit in der Berufung die begehrte Abzinsung der
"Darlehensübernahme" im Wesentlichen damit begründet wird, der vom
Land gewährte Annuitätenzuschuss von im gegenständlichen Fall
46.657,68 € (davon die Hälfte auf den Bw. entfallend) sei zinsenlos
zurückzuzahlen und zudem erfolge der Rückzahlungsbeginn erst nach Ende
des Ablaufes des Raika- Darlehens, dann ist zu diesem Vorbringen Folgendes
festzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (E vom 31.1.1985, 82/19/0076 unter Anführung von
sieben Vorerkenntnissen, E. vom 18.1.1990,89/16/0025) bildet der Kaufpreis, auch
wenn er nicht sofort fällig ist, mit seinem Nennwert die Gegenleistung.
Wenn als Gegenleistung ein bestimmter ziffernmäßiger Kaufpreis
vereinbart worden ist, kommt eine Abzinsung eines längerfristig in Raten zu
tilgenden oder mit längerfristig hinausgeschobenen Zahlungstermin
festgesetzter Kaufpreises nicht in Betracht. § 14 Abs. 3 BewG gilt nur
für die Bewertung von Forderungen und Schulden, jedoch nicht, wenn als
Gegenleistung ein Kaufpreis vereinbart ist. Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bildet der Kaufpreis selbst und nicht etwa die Summe der abgezinsten
Teilzahlungen die Bemessungsgrundlage. Eine Bewertung des Kaufpreises ist gar
nicht erforderlich, weil dieser mit dem vereinbarten Betrag bestimmt ist. Eine
Abzinsung wäre nur dann möglich, wenn eine schon aus einem anderen
Grund bestehende Schuld als Teil der Gegenleistung bzw. des Kaufpreises
übernommen worden wäre (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 37 zu § 5 GrEStG 1987 und Arnold/Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 101 zu § 5 GrEStG). Gerade
das Letztere trifft aber im Streitfall zu. Als Kaufpreis für den
gegenständlichen Grundstückserwerb wurde nämlich ein Betrag von
160.000 € vereinbart, wobei sich der Kaufpreis aus der Übernahme der
aushaftenden Darlehensforderung in Höhe von 41.550,78 €, der zum 30.
Juni 2005 berechneten Rückzahlungsverpflichtung des bislang gewährten
Annuitätenzuschusses des Landes im Ausmaß von 46.657,68 € und
aus einem zu bezahlenden Kaufpreisrest von 71.791,54 € zusammensetzte. Wie
sich aus dem Wortlaut des Kaufvertrages ("übernehmen die Käufer dieses
Darlehen zu den bestehenden Bedingungen") und der vereinbarten
"Vertragsergänzung- Zusatz" ergibt, erklärten die Käufer G.u.A.H
in die Rechte und Pflichten der Verkäufer A.F. und W.F. betreffend das
BuSoWG- Darlehen einzutreten und die Rückzahlung zu den bisherigen
Bedingungen zu übernehmen, dies auch hinsichtlich der vom Land Tirol
gewährten Zuschüsse, und verpflichteten sich die Käufer, die
Verkäufer hinsichtlich aller aus diesem Schuldverhältnis sich
ergebenen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Diese vom Bw.
(zusammen mit seiner Ehegattin) übernommenen, zwischen den nunmehrigen
Verkäufern und der seinerzeitigen verkaufenden Baufirma.X GmbH aus dem
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. April 1991 bestehenden "bisherigen
Bedingungen" lauteten wie folgt:
"Die Käufer
(ho. Anm: gemeint A.F. und W.F.
) erklären weiters, in die nachfolgend
angeführter Tabelle (Seite 7) ausgewiesenen Schuldverhältnisse der
Verkäuferin (BUSOWG- Darlehen ZahlX,
Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 14.10.1985 über
ursprünglich S 17,706.000,-- derzeit aushaftend S 16.648.007,--)
entsprechend ihren Anteilen an der kaufsgegenständlichen Liegenschaft
einzutreten und verpflichten sich, das übernommene Darlehen
gemäß den jeweils gültigen Bedingungen zurückzuzahlen und
die Verkäuferin hinsichtlich aller aus diesem Schuldverhältnissen sich
ergebenden Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu
halten.
Die bisherige Schuldnerin,
die Fa Baufirma.X GmbH, wird durch
Unterfertigung dieses Vertrages durch die Raiffeisenkasse
y aus der Haftung
entlassen."
Nach dem vorgelegten Schreiben der Hausverwaltung N.N. vom
19. August 2005, das augenscheinlich die Grundlage für die
"Vertragsergänzung- Zusatz" bildete, errechnete sich der anteilige bis
einschließlich 30.06.2005 überwiesene Landeszuschuss für die
gegenständliche Wohnung folgendermaßen: "Gewährter Zuschuss vom
Land Tirol bis 30. Juni 2005 € 695.799,58, davon Anteil Whg. Top3: 84,12 m2
von 1.254,47 m2 Wnfl. € 46.657,68". Auf die Verkäufer entfiel zum
Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kaufvertrages eine anteilige
Rückzahlungsschuld der bislang überwiesenen
Annuitätenzuschüsse des Landes von 46.657,68 €. In Anrechnung auf
den vereinbarten Kaufpreis von 160.000 €
übernahmen die Käufer
als Gegenleistung für den Grundstückserwerb mit schuldbefreiender
Wirkung für die Verkäufer die diesen gegenüber in diesem
Ausmaß sich ergebende Rückzahlungsschuld der bisher gewährten
Annuitätenzuschüsse. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes kam
dem veräußernden Ehepaar F. somit zugute, dass als Teil des
vereinbarten Kaufpreises durch diese Schuldübernahme sie von dieser ihnen
gegenüber bestehenden Schuld befreit worden waren. Haben aber laut
Kaufvertrag vom 23. August 2005 bzw. "Vertragsergänzung- Zusatz" vom 1.
September 2005 unbestrittenermaßen das Ehepaar H diese bislang die
Verkäufer treffende Rückzahlungsschuld in Höhe des bis zum 30.
Juni 2005 gewährten Landeszuschusses von 46.657,68 € als Teil des mit
160.000 € bestimmten Kaufpreises "zu den bestehenden Bedingungen"
übernommen, dann ist entsprechend der Bestimmung des Punktes II/6 der
Förderzusicherung vom 14. August 1985 erstmals halbjährlich nach dem
Auslaufen des geförderten Darlehens mit der Rückzahlung der
Zuschüsse in dem darin vertraglich festgelegten Ausmaß zu beginnen.
Unter Beachtung der 25 jährigen Laufzeit läuft das Darlehen am 31.
Dezember 2010 aus. Wenn daher im Streitfall mit der anteiligen
halbjährlichen Rückzahlung des Zuschusses erstmals am 30. Juni 2011
und somit ca 6 Jahre nach Kaufvertragsabschluss zu beginnen sein wird und zur
Rückzahlung des als Kaufpreisanteil übernommenen Betrages von
46.657,68 € insgesamt zehn halbjährliche Raten (die aliquot zur
Wohnfläche der gekauften Top errechnete halbjährliche
Rückzahlungsrate wird 4.853,58 € betragen =
Darlehensrückzahlungsrate 995.983 S /1.254,47 m2 x 84,12 m2) vonnöten
sind, wobei der an das Land zurückzuzahlende Annuitätenzuschuss weder
zu verzinsen noch wertgesichert ist, dann liegen darin unbedenklich besondere
Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG, die es im Gegenstandfall
rechtfertigen, dass diese in Frage stehende übernommene
Rückzahlungsschuld des Zuschusses abzuzinsen ist. Insoweit kommt dem
Berufungsvorbringen Berechtigung zu. Abgestellt auf den mit 10
halbjährlichen Raten beginnend erstmals am 30. Juni 2011 zur
Rückzahlung übernommenen zinsenfrei gewährten Landeszuschusses
von 46.657,68 € erbrachte die dem Bw. vorgehaltene Berechnung einen
abgezinsten Betrag von 30,617,17 €.
Zusammenfassend ergab sich für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles Folgendes: Von der in Frage stehenden
Darlehensübernahme von 41.550,78 € war keine Abzinsung vorzunehmen und
der Ansatz mit dem Nennwert rechtens. Bei der ebenfalls übernommenen
Rückzahlungsschuld des Annuitätenzuschusses im Betrag von 46.657,68
€ lagen hingegen besondere Gründe im Sinne des § 14 BewG vor, die
eine Bewertung (Abzinsung) mit 30.617,17 € bedingten. Zusammen mit dem
unbestritten im Nennwert anzusetzenden Kaufpreisrest von 71.791,54 €
entfiel auf den Hälfteerwerb des Bw. eine bewertete Gegenleistung von
71.979,74 € (= die Hälfte von 143.959,49 €). Gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.519,29 €
(= 3,5 % von 71.979,74 €) festgesetzt. Im Ergebnis war der Berufung wie im
Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben.
Innsbruck, am 30. August
2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-I/06
- Stammnummer
- 23846
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF