Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2079-L/02
Abschluss eines Anschaffungsgeschäftes im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2079-L/02vom 23.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, W, vertreten durch Leitner +
Leitner GmbH & Co KEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei
in Linz, vom 15. Jänner 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
vom 28. Dezember 2000 betreffend Börsenumsatzsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Börsenumsatzsteuer wird mit € 1.506,14 (entspricht S 20.725,00)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit der BUSt-Anzeige vom 20. Dezember 2000 teilte die
vertretende Steuerberatungsgesellschaft mit, dass die Bw mit
Geschäftsanteilskaufvertrag vom 14. Juli 2000 folgende
Geschäftsanteile von der Firma R-GmbH mit Sitz in N erworben habe: Anteile
an den Gesellschaften S.C."D - amelioratori panificatie", Rumänien
um DEM 163.031,00 D POLSKA sp.z.o.o., Polen um DEM 1,00 D UKRAINA,
Ukraine um DEM 14.860,00 D CZ, Tschechien um DEM 57.762,00 Sie
führte aus, dass sämtliche Anteile mit österreichischen
GmbH-Anteilen vergleichbar seien und dass neben dem vereinbarten Kaufpreis keine
weiteren Gegenleistungen oder Haftungsübernahmen vereinbart worden seien.
Das Anschaffungsgeschäft sei im Ausland abgeschlossen worden. Die
Berufungswerberin ersuchte daher um Vorschreibung der Börsenumsatzsteuer in
Höhe von 1,25% vom vereinbarten Kaufpreis von DEM 235.654
(ATS 1.657.950,71).
Die durch den Notar Dr. H in N, Deutschland, beurkundete
Kaufvertragsurkunde wurde beigelegt. Daraus war ersichtlich, dass für die
Berufungswerberin Herr WW, handelnd als Vertreter ohne Vertretungsmacht, den
gegenständlichen Kaufvertrag unterzeichnete. Dem Vertrag war die
Genehmigungserklärung vom 9. August 2000 angefügt, mit welcher der
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Berufungswerberin
Herr M sämtliche Erklärungen des Herrn WW als Vertreter ohne
Vertretungsmacht für die Berufungswerberin genehmigte.
Für den gegenständlichen
Geschäftsanteilskaufvertrag setzte das Finanzamt Urfahr mit
Bescheid vom 28. Dezember 2000 die
Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 41.450,00 fest. Die Steuer wurde
gemäß
§ 22 Abs. 1 KVG mit 250 Groschen für
jede angefangenen 100 Schilling vom vereinbarten Preis gemäß
§ 21 Z.1 KVG in Höhe von S 1.657.950,71 berechnet. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragte Begünstigung
gem. § 34 Kapitalverkehrsteuergesetz nicht gewährt werden konnte, da
das Verpflichtungsgeschäft erst durch die Genehmigung im Inland zustande
gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die vertretende
Steuerberatungsgesellschaft fristgerecht
Berufung und beantragte die Festsetzung
der Börsenumsatzsteuer mit ATS 20.725,00. Die erstinstanzliche
Behörde habe § 34 Abs. 1 KVG unrichtig angewandt. Bei der
Beantwortung der Frage, an welchem Ort ein Anschaffungsgeschäft zu Stande
komme, sei auf die Willensbildung abzustellen. Im Falle eines Briefwechsels sei
dieser dort, wo die Annahmeerklärung dem Anbotsteller zukomme.
Vollmachtslos abgeschlossene Geschäfte seien schwebend unwirksam. Sie
stünden unter der Bedingung der späteren Genehmigung durch den
Vertretenen. Auf Anschaffungsgeschäfte, die nach dem 1.7.2000 abgeschlossen
worden seien, sei § 25 (2) KVG (BGBl. 29/2000) anzuwenden.
§ 25 (2) KVG normiere, dass die Steuerschuld bei aufschiebend
bedingten Geschäften nicht bei Abschluss des Anschaffungsgeschäftes
sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung entstehe. Daraus folge, dass sich
der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand schon vorher verwirklicht haben
müsse - § 25 Abs. 2 Satz 2 KVG hätte
ansonsten keinen normativen Gehalt - damit aber nur mehr das
Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 18 (1) KVG als die
Steuerpflicht auslösender Tatbestand in Frage komme. Das
Anschaffungsgeschäft sei am 14.7.2000 vor einem Notar in N in Deutschland
zwischen der R-GmbH mit Sitz in N und der Berufungswerberin mit dem Sitz in We
wirksam vertreten durch Herrn WW abgeschlossen worden, weshalb ein
Auslandsgeschäft im Sinne des § 34 KVG vorliege und die
Börsenumsatzsteuer daher auf die Hälfte zu reduzieren gewesen
wäre.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die
Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit
§ 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97)
auf den unabhängigen Finanzsenat über.
In der Stellungnahme zur Berufung vom 7. August 2006
vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass das Anschaffungsgeschäft
über den Erwerb der Wertpapiere am 9. August 2000 durch die
Genehmigung durch den damaligen Geschäftsführer Herrn M im Inland
zustande gekommen sei. Die Ermäßigung der Steuer gem. § 34 KVG
für ein Auslandsgeschäft könne daher nicht zuerkannt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unterliegt der Abschluss von
Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere der Börsenumsatzsteuer,
wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines
Inländers im Ausland abgeschlossen wurden.
Nach § 22 Abs. 1 Z 5 KVG beträgt die
Steuer für jede angefangenen 100 Schilling bei Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sowie bei Anteilen der Kommanditisten von
Gesellschaften gemäß
§ 4 Abs.2 Z 1 und 2 Groschen
250.
Nach § 34 Abs.1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG)
ermäßigt sich die Steuer bei Anschaffungsgeschäften, die im
Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine
Vertragsteil Inländer ist.
Strittig ist im berufungsgegenständlichen Fall
lediglich die Frage, ob der Berufungswerberin die Ermäßigung der
Steuer gemäß
§ 34 KVG für ein Auslandsgeschäft
zusteht.
Die Vorschrift des § 34 KVG sieht eine
Steuerermäßigung für Auslandsgeschäfte vor. Bei
Anschaffungsgeschäften, die unter Beteiligung eines Inländers im
Ausland abgeschlossen werden, ermäßigt sich die
Börsenumsatzsteuer auf die Hälfte (s. Dorazil, Kurzkommentar zum
Kapitalverkehrsteuergesetz², Anm. 1 zu § 34).
Ein Anschaffungsgeschäft ist im Ausland abgeschlossen,
wenn die Vertragspartner das Rechtsgeschäft im Ausland abschließen,
dh dass die Willenseinigung im Ausland erfolgt (s. Dorazil, a.a.O. Anm. 2
zu § 34).
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es also auf den
Abschluss des Rechtsgeschäftes
(Anschaffungsgeschäftes) und nicht auf die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes an. Nach der herrschenden Lehre gelten vollmachtslos
abgeschlossene Geschäfte bis zur Erklärung des scheinbar Vertretenen
(Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung) als schwebend unwirksam
abgeschlossene Geschäfte (s. Koziol-Welser, Bd.I, 12. Aufl., S.192).
Es (das Rechtsgeschäft) kann durch nachträgliche Zustimmung
(Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters (des scheinbar Vertretenen) volle
Gültigkiet erlangen (§ 865 Satz 2 ABGB). Bis zu dessen
Entscheidung ist der Partner an seine Erklärung gebunden. Er kann jedoch
verlangen, dass sich der Verteter (der scheinbar Vertretene) binnen angemessener
Frist äußert. Verweigert dieser die Genehmigung oder
äußert er sich nicht binnen der gesetzten Frist, so ist das
Geschäft als von Anfang an ungültig anzusehen (s. Koziol-Welser, Bd.I,
12. Aufl. S.52).
Im gegenständlichen Fall wurde das
Anschaffungsgeschäft zwischen der R-GmbH und der Berufungswerberin am 14.
Juli 2000 in N, Deutschland, schwebend unwirksam abgeschlossen. Es erlangte erst
mit der Genehmigung des damaligen Geschäftsführers der
Berufungswerberin seine Wirksamkeit. Auch wenn das berufungsgegenständliche
Rechtsgeschäft erst im Inland (durch die Genehmigung des scheinbar
Vertretenen) wirksam geworden ist, wurde es doch im Ausland, wenn auch schwebend
unwirksam, abgeschlossen. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach das
Anschaffungsgeschäft über den Erwerb der Wertpapiere erst am
9. August 2000 durch die Genehmigung des damaligen
Geschäftsführers im Inland zustande gekommen sei, berücksichtigt
nicht den Umstand, dass die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit eines
Rechtsgeschäftes (Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes) und der
Abschluss eines Rechtsgeschäftes zeitlich und örtlich unterschiedlich
sein können.
Entsprechend der herrschenden (österreichischen)
Zivilrechtslehre hat auch der deutsche Bundesfinanzhof entschieden, dass ein im
Ausland ungültig bzw. unwirksam abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht
durch Sanierung (der Ungültigkeit bzw. der Unwirksamkeit) im Inland zu
einem im Inland abgeschlossenen Anschaffungsgeschäft wird. Der
Umstand, dass ein im Ausland abgeschlossener entgeltlicher Vertrag, der den
Erwerb von Anteilen an einer inländischen GmbH zum Gegenstand hat, formlos
abgeschlossen und erst durch eine später im Inland vorgenommene Abtretung
gültig geworden ist, macht den Vertrag nicht zu einem im Inland
abgeschlossenen Anschaffungsgeschäft (s. Dorazil, a.a.O. Anm. 2 zu
§ 34 unter Hinweis auf BFH vom 25.2.1959 II 155/58 U BStBl. 215).
Da sich der Unabhängige Finanzsenat der herrschenden
Zivilrechtslehre anschließt, war der Berufung aus den angeführten
Gründen stattzugeben und die Ermäßigung der Steuer
gemäß
§ 34 KVG für ein Auslandsgeschäft
anzuerkennen.
Linz, am 23.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2079-L/02
- Stammnummer
- 23834
- Gültig
- 23.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF