Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0132-F/06
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten einer Alleinstehenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-F/06vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfADR, vom 21. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 29. März 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin ist ledig, stammt aus Magdeburg
und ist seit 7.1.2003 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich im
Gastgewerbe tätig. Sie ist seit 9.1.2003 mit kurzen Unterbrechungen in
Österreich mit Nebenwohnsitzen gemeldet. Sie legte eine
Aufenthaltsbescheinigung des Ordnungsamtes Magdeburg vom 21.9.2004 vor, wonach
sie seit 1.10.2002 in der S in Magdeburg ihren Hauptwohnsitz habe.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2005 machte die Berufungsführerin unter anderem Kosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
5.180,61 € geltend.
Mit Vorhalt vom 23. Februar 2006 forderte das Finanzamt
Bregenz die Berufungsführerin auf, die beantragte doppelte
Haushaltsführung zu belegen.
Mit Schreiben vom 1. März 2006 legte die
Berufungsführerin den Mietvertrag vom 22.4.2005 über die Wohnung in
Bregenz sowie Zahlungsbelege hinsichtlich der Wohnung in Bregenz vor. Aus diesem
geht hervor, dass die von ihr gemietete Wohnung eine Fläche von ca 46
m² hat.
Mit Vorhalt vom 7. März 2006 ersuchte das Finanzamt
Bregenz die Berufungsführerin den Mietvertrag in Magdeburg
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 13. März 2006 teilte die
Berufungsführerin dem Finanzamt Bregenz mit, dass sie für den
Hauptwohnsitz in Magdeburg als die mietergünstigere Vertragsform den
mündlichen Mietvertrag gewählt habe. Die Voraussetzungen für den
Abzug von Kosten eines zweiten Hauptwohnsitzes am Berufsort hinsichtlich des
Vorliegens eines Mehraufwandes seien gegeben, wobei die Höhe der
Mietzahlung am Hauptwohnsitz unbedeutend sein sollte.
Mit Vorhalt vom 15. März 2006 ersuchte das Finanzamt
Bregenz die Berufungsführerin die monatlichen Zahlungsbestätigungen
für den Hauptwohnsitz in Magdeburg nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 teilte die
Berufungsführerin dem Finanzamt mit, dass auf Grund der verschiedenen
Pauschalabrechnungen am Hauptwohnsitz ein Nachweis von monatlichen
Zahlungsbestätigungen vom Hauptwohnsitz nicht möglich seien. Der
einzige amtliche Nachweis über den Hauptwohnsitz sei die zugesandte
Aufenthaltsbescheinigung.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 29.
März 2006 wurden die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung nicht berücksichtigt, da die benötigten
Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
In der Berufung vom 19. April 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Die Kosten von Familienheimfahrten bei einem
alleinstehenden Steuerpflichtigen könnten grundsätzlich durch das
mindestens einmal monatliche Aufsuchen des Heimatortes berücksichtigt
werden. Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste
Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Hauptwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, seien als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort Bregenz sei beruflich veranlasst, wenn der Hauptwohnsitz
des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sei,
dass ihm eine tägliche Rückkehr nich zugemutet werden könne und
die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des
Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
In ihrem Fall betrage die Entfernung Nebenwohnsitz Hauptwohnsitz 654 km. Sie
habe einen neuen, vom bestehenden Haushalt am Beschäftigungsort entfernten
Hauptwohnsitz bei Beibehaltung des Haushalts am Beschäftigungsort zur
Erlangung einer Erwerbstätigkeit durch die Agentur für Arbeit
Magdeburg gewählt. Zudem sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen,
nämlich Verwandte, Freunde, Bekannte in Magdeburg. Die Beschäftigung
in Österreich sei lediglich befristet. Aufwendungen für eine
zweckentsprechende angemietete Wohnung am Dienstort seien nachgewiesen worden,
sodass es zu einem Mehraufwand gekommen sei. Der Mietvertrag sowie die
Mietaufwendungen über die Wohnung in Magdeburg seien nicht
maßgeblich. Zudem beantrage sie das große Pendlerpauschale sowie die
Berücksichtigung eines Kfz-Schadens auf dem Arbeitsweg.
Das Finanzamt Bregenz hat der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2006 teilweise stattgegeben. In der
Begründung führte das Finanzamt aus:
Die Kosten für die PKW-Reparatur seien als
Werbungskosten abzugsfähig, zumal es sich um eine beruflich bedingte Fahrt
gehandelt habe. Die Familienheimfahrten und Kosten für die doppelte
Haushaltsführung hätten nicht gewährt werden können, da es
sich um eine der Privatsphäre zuzuordnende Entscheidung handle, dass der
bei den Eltern gemeldete (Haupt)Wohnsitz nicht an den Arbeitsort verlegt wird.
Die Berufungsführerin sei laut eigenen Angaben ledig, seit 9.1.2003 in
Österreich gemeldet und beschäftigt. Familienheimfahrten wären
dann möglich, wenn der (Ehe-)Partner am anderen Ort einer
Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Bei Alleinstehenden könnten
nach einer Übergangsphase von 6 Monaten in der Regel keine
Familienheimfahrten mehr gewährt werden, da die doppelte
Haushaltsführung nur mehr als privat veranlasst anzusehen sei. Das
aliqotierte große Pendlerpauschale habe nicht gewährt werden
können, da die Kosten zwischen Wohnsitz Bahnhofstraße und Arbeitsort
Seestraße durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien und die einfache
Fahrtstrecke keine 2 km betrage.
Im Vorlageantrag vom 21. Juni 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Ihr Hauptwohnsitz sei nicht mit dem Hauptwohnsitz ihrer
Eltern identisch. Auf Grund der wechselnden Arbeitsverhältnisse als
Servicekraft im Gastgewerbe und der unsicheren Lage einer
Weiterbeschäftigung nach der Sommersaison 2006 durch den
Eigentümerwechsel in der Schifffahrt sollten speziell bei den
Familienheimfahrten die Verhältnisse im Einzelfall und nicht schematisch
auf einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt werden. Es liege ein eigener
Hausstand aus gemeinsamem Recht in Magdeburg vor, da eine Wohngemeinschaft
vorliege, wobei ein Partner die Wohnung angemietet habe. Eine
vorübergehende Nutzung liege nicht vor. Ein wesentliches Indiz für den
Lebensmittelpunkt in Magdeburg seien die abhängigen Zurechnungspersonen
(Verwandte, Freunde und Bekannte) sowie das monatliche Aufsuchen des
Heimatortes. Entscheidend sollte auch sein, dass sie als junge Arbeitnehmerin
aus eigenen Mitteln die doppelte Haushaltsführung bestreiten
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Voraussetzung für den Ansatz der Kosten aus doppelter
Haushaltsführung ist sohin das tatsächliche Vorliegen von zwei
Wohnsitzen. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat gemäß
§ 26 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die
darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich
verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf
benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung
kommen vor allem Eigentum, Miete und familienrechtliche Ansprüche in
Betracht. Die polizeiliche An- und Abmeldung ist nicht entscheidend.
Im gegenständlichen Fall hat die
Berufungsführerin eine Meldebestätigung aus dem Jahr 2004 vorgelegt,
dass sie in Magdeburg ihren Hauptwohnsitz hat. Sie hat aber trotz Vorhalten
seitens des Finanzamt keinen Mietvertrag und auch keine Nachweise über eine
Mietzahlung vorgelegt. Sie hat lediglich behauptet, dass sie nur einen
mündlichen Mietvertrag abgeschlossen habe und dass sie auf Grund von
Pauschalabrechnungen keinen Nachweis für die Mietzahlungen in Magdeburg
erbringen könne. Auf Grund der Tatsache, dass die Berufungsführerin
keinen Nachweis über die Kostentragung einer Miete in Magdeburg erbracht
hat wird es vom UFS nicht für glaubwürdig erachtet, dass die
Berufungsführerin einen mündlichen Mietvertrag für eine Wohnung
in Magdeburg abgeschlossen hat, zumal es auch der Lebenserfahrung widerspricht,
dass Wohnungsmietverträge mündlich abgeschlossen werden. Selbst wenn
der Mietvertrag nur mündlich abgeschlossen worden wäre, wäre es
der Berufungsführerin möglich gewesen seitens des Vermieters eine
Bestätigung über den Abschluss sowie den Inhalt des Mietvertrages zu
erlangen. Der UFS geht daher davon aus, dass die Berufungsführerin
über keinen eigenen Wohnsitz in Magdeburg verfügt.
Selbst wenn die Berufungsführerin über einen
Wohnsitz in Magdeburg verfügen würde, wäre für sie aus
folgenden Gründen nichts daraus zu gewinnen:
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er
am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes
in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16
Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand
können "für eine gewisse Übergangszeit" Fahrkosten und
Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als
Werbungskosten anerkannt werden. Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers
zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern
der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für Heimfahrten
wird allerdings für eine Übergangszeit auch bei einem alleinstehenden
Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort Rechnung zu tragen sein, weil diesem
zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner
Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Als angemessener Zeitraum ist bei einem
alleinstehenden Arbeitnehmer ein solcher von ca 6 Monaten anzunehmen. Dieser
Zeitraum ist aber bereits im Jahr 2003 abgelaufen. Im gegenständlichen Fall
hat die Beschwerdeführerin in Bregenz eine Wohnung genommen, bei welcher
nicht erkennbar ist, dass sie ihren Wohnbedürfnissen weniger
entspräche als die Wohnung in Magdeburg. Solcherart liegt es nahe, dass die
Verlegung des Wohnsitzes nach Bregenz bereits erfolgt ist, und schon aus diesem
Grund die Kosten der Haushaltsführung in Bregenz und der Fahrten zur
Wohnung in Magdeburg nicht zu Werbungskosten führen können. Sollte
aber der Wohnsitz noch in Magdeburg gelegen sein, ist entscheidend, dass im
Berufungsfall keine Umstände auszumachen sind, aufgrund derer es unzumutbar
gewesen wäre, die Wohnung in Magdeburg aufzugeben. Abgesehen davon, dass
konkrete Aussichten für eine Berufsausübung der Berufungsführerin
in Magdeburg nicht dargetan worden sind - nach der Rechtsprechung des VwGH
genügt der bloße Wunsch des Steuerpflichtigen auf Wiederaufnahme der
Tätigkeit am Ort des Familienwohnsitzes nicht - behauptet die
Berufungsführerin auch nicht, sie hätte im Bedarfsfall nicht jederzeit
erneut in der elterlichen Wohnung wohnen können. Der Freundeskreis in
Magdeburg und die dortigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte sind
jedenfalls keine im gegebenen Zusammenhang beachtenswerten Gründe für
die Beibehaltung des Wohnsitzes in Magdeburg. Die Tatsache, dass die
Berufungsführerin seit Beginn des Jahres 2003 in Österreich mehrmals
den Arbeitgeber gewechselt hat und trotz der Bemühungen der Agentur
für Arbeit keine Arbeit in Magdeburg gefunden hat, spricht dafür, dass
es für die Berufungsführerin wesentlich einfacher ist in
Österreich einen Arbeitsplatz zu finden als in Magdeburg. Aus der Tatsache,
dass ihre Arbeitsverhältnisse in Österreich nur befristet sind, kann
daher für die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Magdeburg nichts gewonnen
werden.
Die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegen daher nicht
vor.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur dann
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Da dies im gegenständlichen Fall nicht der
Fall ist, können die Aufwendungen für Familienheimfahrten steuerlich
nicht anerkannt werden.
Hinsichtlich des Kfz-Schadens wird der Berufung - wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung - stattgegeben.
Das große Pendlerpauschale konnte nicht gewährt
werden, da die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz weniger
als 2 km beträgt und die Fahrtkosten daher durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten sind.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 29. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-F/06
- Stammnummer
- 23831
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF