Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0692-L/04
Schenkung des nackten Grund und Bodens oder auch des darauf gemeinsam errichteten Einfamilienhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-L/04vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SE, O, vertreten durch Mag. Bernhard
Stimitzer, Rechtsanwalt, 4822 Bad Goisern 81, vom 21. Oktober 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
26. September 2001 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 24. Juli 1998 hat SE seiner Gattin WE das zum
damaligen Zeitpunkt unbebaute Grundstück EZ 497, GB X, mit einem
Einheitswert von 85.000,-- S geschenkt.
Sodann haben die Ehegatten darauf gemeinsam ein
Einfamilienhaus errichtet (Fertigstellung Dezember 2000), woraufhin das
Finanzamt mit Bescheid vom 3. Mai 2001 für das nunmehr bebaute
Grundstück den Einheitswert zum 1. Jänner 2001 neu in Höhe
von 432.000,-- S festgestellt hat.
Mit Schenkungsvertrag vom 13. April 2001 hat WE die
obgenannte Liegenschaft ihrem Ehegatten rückübertragen. Unter
Punkt 6 des Schenkungsvertrages wird festgehalten, dass die Zahlungspflicht
hinsichtlich der beiden grundbücherlich sichergestellten Pfandrechte (rd.
1,1 Mio. S aus 1999) bei der Geschenkgeberin verbleibt.
Für diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt dem SE und
nunmehrigen Berufungswerber (=Bw) mit Bescheid vom 26. September 2001
Schenkungssteuer in Höhe von 95.880,-- S vorgeschrieben. Als
Bemessungsgrundlage hat das Finanzamt den Wert (=dreifacher Einheitswert) des
Grundstückes zum 1. Jänner 2001 zugrunde gelegt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung mit
der Begründung, Gegenstand der Schenkung sei ausschließlich die
Liegenschaft gewesen. Das darauf errichtete Einfamilienhaus sei nicht geschenkt
worden, zumal es von den Ehegatten gemeinsam errichtet worden sei. Dies sei
daraus zu ersehen, dass das Ansuchen um Baubewilligung von den Ehegatten
gemeinsam gestellt worden sei. Auch habe überwiegend der Bw selbst durch
Geldleistungen und persönliche Arbeitsleistung zur Errichtung des
gegenständlichen Einfamilienhauses beigetragen.
Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass zwar das
Bauansuchen von den Ehegatten E gemeinsam gestellt worden ist und der Bauplan
auf beide Ehegatten lautete, die Baubewilligung, die Fertigstellungsanzeige und
die Hausnummernzuteilung lauteten jedoch nur auf WE . Letztere hat lt.
Veranlagungsakt des Finanzamtes Gmunden in den Jahren 1998 bis 2001
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit zwischen
200.000,-- S und 250.000,-- S erzielt. In den Jahren 1998 und 1999 hat
sie Sonderausgaben aus dem Hausbau in Höhe von 453.000,--S bzw.
478.000,-- S geltend gemacht.
Über Vorhalt des Finanzamtes hat der Bw überdies
bekannt gegeben, dass die Gesamtbaukosten des Gebäudes rd.
2,5 Mio. S betragen hätten und diese etwa im Umfang von 60 %
vom Bw getragen worden seien. Diesbezüglich sei vereinbart gewesen, dass
die Ehegatten die Baukosten nach Möglichkeit tragen würden. Aufgrund
der Einkommenssituation während der Bauphase sei es zu der Kostentragung
60:40 gekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 hat das
Finanzamt die Berufung des Bw als unbegründet abgewiesen, weil nach
allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen das Gebäude ein
unselbständiger Bestandteil des Grundstückes sei und überdies der
zum 1. Jänner 2001 festgestellte Einheitswert für das
Einfamilienhaus der Frau Eggenreitter zur Gänze zugerechnet worden sei.
Mit Antrag vom 17. Juni 2004 hat der Bw die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Zif. 1
ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer Schenkungen im Sinne des
bürgerlichen Rechts.
§ 938 ABGB definiert die Schenkung
als einen Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen
wird. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen entscheidet allein der
Parteienwille, was geschenkt ist. Gegenstand einer Schenkung kann allerdings nur
eine "im Verkehr stehende Sache" sein.
Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist
ausschließlich die Frage nach dem Umfang der Zuwendung.
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (VwGH vom
27. Jänner 1999, Zl 98/16/0361 und 0362) - das ist nach
§ 12 Abs. 1 Zif. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Es steht außer Zweifel,
dass zu diesem Zeitpunkt (13. April 2001) auf dem zugewendeten
Grundstück bereits ein Gebäude errichtet war.
Die Schenkungssteuer knüpft an
bürgerlich-rechtliche Vorgänge an. Nach dem zivilrechtlichen Grundsatz
"superficies solo cedit" teilt ein Gebäude als
unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft deren Schicksal. Das bedeutet,
dass die Gattin des Bw durch die gemeinsame Bauführung auf dem ihr alleine
gehörigen Grundstück kraft Gesetzes Eigentümerin auch des
Einfamilienhauses geworden ist. Der der Besteuerung unterliegende Sachverhalt
ist demnach eindeutig so gestaltet, dass die Geschenkgeberin im Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung zivilrechtlich Eigentümerin der gesamten
Liegenschaft, Grundstück mit Einfamilienhaus, gewesen ist. Dementsprechend
umfasst auch der Schenkungsvertrag vom 13. April 2001 seiner textlichen
Gestaltung nach die gesamte Liegenschaft. Dem Grunde nach wird dies vom Bw auch
nicht bestritten.
Dem Einwand des Bw, nach dem Willen der Parteien sei jedoch
- wertmäßig - nur das Grundstück alleine geschenkt worden,
ist entgegenzuhalten:
Gegenstand einer Schenkung ist zwar diejenige Sache, die
nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll.
Darüber hinaus kommt es jedoch auch darauf an, wie sich die
Vermögensvermehrung beim Bedachten im Zeitpunkt der Zuwendung
tatsächlich und rechtlich
darstellt. Für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist nicht
primär die Schenkungsabrede, sondern die Zuwendung selbst entscheidend. Es
kommt ausschließlich darauf an, was der Beschenkte tatsächlich
bekommen hat.
Auch wenn der Bw subjektiv der Meinung war, seine Ehegattin
habe ihm nur den nackten Grund und Boden zugewendet, so konnte die Ehefrau im
Zeitpunkt des Zuwendungsentschlusses zivilrechtlich nur die gesamte Liegenschaft
zuwenden. Der nackte Grund und Boden war zu diesem Zeitpunkt keine "im Verkehr
stehende Sache" mehr.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner
Entscheidung vom 23. September 1985, 85/15/0171, ausgesprochen: Mag auch
der Wille der Parteien bei der Beurteilung der Frage, was zugewendet worden ist,
von Bedeutung sein, so kann in Fällen, in denen der offenkundige
Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens rechtlich
nicht zulässt, letzterer nicht beachtet werden.
Auch die Tatsache, dass der Bw nach seinen Angaben rund
60 % der Errichtungskosten für das Einfamilienhaus selbst beigetragen
hat, spricht nicht gegen die Bereicherung des Bw im Umfang der gesamten
Liegenschaft im hier maßgeblichen
Zeitpunkt. Vielmehr ist aufgrund der ermittelten Fakten anzunehmen, dass
der Bw, dadurch, dass er zum Bau des Einfamilienhauses seiner Frau beigetragen
hat, letztere bereits während der Bauphase bereichert hat.
Schließlich wurde die Baubewilligung nur der Gattin erteilt und hat auch
sie die Fertigstellungsanzeige erstattet, sodass nach außen hin alleine
Waltraud Eggenreitter als Errichterin des Gebäudes in Erscheinung getreten
ist. Andere Vereinbarungen zwischen den Ehegatten können mangels
ausreichender Publizität nicht anerkannt werden.
Nicht zuletzt hat die Gattin offenkundig in teilweiser
Abgeltung der vom Bw getragenen Errichtungskosten die auf der Liegenschaft
für den Bau des Einfamilienhauses eingegangenen Pfandrechte alleine zur
Bezahlung übernommen.
Die Berufung erweist sich daher als unbegründet und
war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 29.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-L/04
- Stammnummer
- 23829
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF