Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0096-S/06
Geltendmachung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und Begräbnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-S/06vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.S., vom 15. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabe der Abgabenerklärung am 14. Februar 2005
begehrte der Bw die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004. Dem Antrag beigelegt waren der Freibetragsbescheid 2004, eine
Familienbescheinigung, eine Bescheinigung über die Schulausbildung der
Tochter Safeta in Bosnien und ein Schreiben der Rechtsabteilung der
Arbeiterkammer Salzburg, wonach eine Überprüfung des vom Bw an die
Kammer übermittelten Einkommensteuerbescheides 2003 keine Beanstandungen
ergab: "....Die in der Arbeitnehmerveranlagung 2003 beantragten Abschreibposten,
insbesondere Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie
Begräbniskosten wurden seitens des Finanzamtes Salzburg Stadt anerkannt und
der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß berechnet bzw
ordnungsgemäß erstellt".
Auf dem Schreiben der Arbeiterkammer ersuchte der Bw mit
einem handschriftlichen Vermerk die Erledigung der Durchführung der
Veranlagung für das Jahr 2003 (gemeint ist wohl ".die Erledigung der
Veranlagung für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der im Jahr 2003
vom Finanzamt anerkannten Kosten für Familienheimfahrten und
Begräbnis).
Das Finanzamt führte die Veranlagung mit Bescheid vom
4. April 2005 durch, wobei der Alleinverdienerabsetzbetrag und die begehrten
Unterhaltsleistungen für die beiden volljährigen Kinder begründet
nicht berücksichtigt wurden. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten
und Begräbnis wurden mangels Nachweises nicht in Abzug
gebracht.
In seinen Berufungsausführungen vom 15. April 2005
führte der Bw aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 ein deutlich
geringeres Guthaben auswiese (€ 36,11) als jenes, welches der - der
Erklärung zu Durchführung der Veranlagung 2004 - beigelegte
Freibetragsbescheid 2004 (€ 768) aufzeigen würde. Seine
Arbeitssituation habe seit dem Jahr 2003 keine Änderung erfahren, sodass
auch für das Jahr 2004 eine gleich hohe bzw eine Gutschrift von
ungefähr € 950 zu erwarten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 wies die
Behörde die Berufung ab.
Mit Schreiben vom 20.5.2005 (Vorlageantrag) wies der Bw
erneuert daraufhin, dass die tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2004 den
tatsächlichen Ausgaben im Jahr 2003 entsprächen.
Mittels Ergänzungsauftrag vom 22. November 2005 wurde
der Bw aufgefordert, dem Amt mitzuteilen, wogegen sich die Berufung konkret
richte, die geltend gemachten Kosten nachzuweisen und anzugeben, warum seine
Gattin den Wohnsitz von Bosnien nicht nach Österreich verlegt
habe. In der Beantwortung des Vorhaltes konkretisierte der Bw sein
Berufungsbegehren dahingehend, dass er die Kosten für seine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für
Familienheimfahrten, Miete und Betriebskosten sowie die Begräbniskosten
anlässlich des Todes seines Vaters als nachträgliche Werbungskosten
berücksichtigt haben möchte. Weiters gibt der Bw, die
entsprechenden Nachweise befänden sich beim Finanzamt
Salzburg-Stadt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind steuerlich dann zu
berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte
Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde
nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von
seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im
Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird
weiter ausgeführt: Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines
Ehegatten.
Außergewöhnliche Belastungen können gem.
§ 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG
1988 nach Abzug der Sonderausgaben abgezogen werden. Der Anspruch auf
Steuerermäßigung nach dieser Gesetzesstelle hängt davon ab, dass
die dem Steuerpflichtigen erwachsenden Aufwendungen außergewöhnlich
sind, zwangsläufig entstanden sind und dass sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Ist nur einer dieser
Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine
Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988.
Wer steuermindernde Aufwendungen (Werbungskosten,
außergewöhnliche Belastungen)) geltend macht, hat sie durch
entsprechende Belege und Unterlagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden
Aufwendungen nicht anzuerkennen
Gem. § 63 Abs 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für
die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine
Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitsgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid
und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum
zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der
in Ziffer 1-4 (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen) aufgelisteten Beträge berücksichtigt wurden.
Der Freibetragsbescheid hat die Funktion, die
Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber zu
ermöglichen.
Der Freibetragsbescheid stellt lediglich eine
vorläufige Maßnahme dar. Es sind im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung-der bei Vorliegen eines Freibetragsbescheides vom
Finanzamt durchzuführen ist, in jedem Fall die tatsächlichen
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
neuerlich anzugeben bzw. zu beantragen und den erforderlichen Nachweis dieser
Aufwendungen beizubringen.
Die tatsächlichen Aufwendungen für das Jahr 2004
sind daher bei der Veranlagung 2004 beim Finanzamt geltend zu machen und durch
entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass trotz Vorliegen eines
Freibetragbescheides für das Jahr 2004 der Bw jene Kosten und Aufwendungen,
die er im Jahr 2004 berücksichtigt haben will, beim Finanzamt geltend
machen muss. Er muss sie beantragen und die tatsächlich angefallenen Kosten
nachweisen.
Die Behörde I. Instanz forderte den Bw mehrfach auf,
die erforderlichen Unterlagen zum Nachweise der für das Jahr 2004 unter
Hinweis auf das Jahr 2003 geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten
und Begräbnis beizubringen (Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005,
Ergänzungsersuchen vom 22. November 2005)
Der Hinweis des Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 20.
Dezember 2005, die notwendigen Nachweise würden sich seit längerer
Zeit bereits beim Finanzamt Salzburg Stadt befinden, entspricht nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten:
Eine Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates bei der
Behörde I. Instanz (Telefonat mit Mag. Seiler vom 22. August 2006, Herrn
Spitzwieser vom 28. August 2006, beide Finanzamt Salzburg-Stadt) bzw. auch die
Einsicht in die Akten der Vorjahre 1999-2003 ergab keinerlei Anhaltspunkte
für das Jahr 2004. Unterlagen, die die geltend gemachten Kosten für
das Jahr 2004 für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten,
Miete, Betriebskosten sowie Begräbnis des Vaters des Bw dem Grunde und der
Höhe nach belegen würden, konnten nicht festgestellt
werden.
Bemerkt wird dazu, dass dem Begehren des Bw hinsichtlich
der steuerlichen Berücksichtigung der Begräbniskosten anlässlich
des Todes seines Vaters im Jahr 2003 bereits bei der Veranlagung 2003
entsprochen wurde, was aber ohne steuerlich ohne Auswirkungen
blieb.
Da der Bw trotz mehrfacher
Aufforderung durch die Behörde, den für eine steuerliche
Anerkennung der beantragten Kosten betreffend Familienheimfahrten, Miete und
Betriebskosten erforderlichen Nachweis
für das Jahr 2004 beizubringen, nicht
nachgekommen ist, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Von einer weiteren sachlichen Auseinandersetzung mit dem
Berufungsbegehren konnte daher Abstand genommen werden.
Salzburg, am
9. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-S/06
- Stammnummer
- 23824
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF