Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0123-W/05
Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung bei Unterdeckung der Lebenshaltungskosten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0123-W/05vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn S.O., vertreten durch ONLINE Wirtschaftsberatung,
2344 Maria Enzersdorf, Sonnbergstraße 46, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 11. September 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
1. September 2005, SN 004-2005/00208-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 1. September 2005 hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
Strafnummer 004/2005/00208-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich als für die Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma S-GmbH verantwortlicher
Geschäftsführer a) durch die Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahr 2001 bis 2003, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2001
(€ 2.449,94), 2002 (€ 2.631,68) sowie 2003
(€ 3.566,67) in Höhe von gesamt € 8.648,29 verkürzt
sowie b) eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der
selbstzuberechnenden Kapitalertragsteuer für verdeckte
Gewinnausschüttung für den Zeitraum 1/2001 bis 12/2003 in Höhe
von € 21.250,00 bewirkt habe, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und
Abfuhr unterlassen habe, und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung vom Juli 2005 und die
Aussage des Bf. verwiesen, dass er den Lebensunterhalt von monatlichen
Privatentnahmen bestreite.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. September 2005, in welcher die Einstellung des
Verfahrens beantragt werde. Der Bf. könne sich nicht der Berechnung der
Betriebsprüfung (wie in der gleichzeitig eingereichten Berufung gegen die
Steuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 ausgeführt)
anschließen. Eine Verkürzung der Abgaben sei durch die
Betriebsprüfung nicht nachgewiesen, der Bf. befinde sich höchstens in
einem schwierigen Beweisnotstand.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen,
ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht
darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens
gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Die
Begründung der Beschwerde erschöpft sich in dem Hinweis, eine
Verkürzung der Abgaben sei durch die Betriebsprüfung, deren Berechnung
sich der Bf. nicht anschließen könne, nicht nachgewiesen bzw. der Bf.
befinde sich höchstens in einem schwierigen Beweisnotstand. Dabei
übersieht der Bf. jedoch, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(VwGH 29.11.2000, 2000/13/0196). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Bf. mit Strafverfügung des Finanzamtes Wien 4/5/10
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. März 2001 wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung von Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer 1996 bis 1998 nach § 34 Abs. 1 FinStrG mit einer
Geldstrafe von ATS 10.000,00 rechtskräftig bestraft wurde. Im Rahmen
des dieser Bestrafung vorangegangenen Parteiengehörs gab der Bf. an, dass
er sich zwar bemühe, die bei der (damaligen) Prüfung festgestellten
Fehler zu vermeiden, es gelinge ihm aber nicht immer. Auch die dem angefochtenen
Bescheid zugrunde liegende Prüfung wurde wegen des Verdachts der
Finanzierung der Lebenshaltungskosten durch Schwarzumsätze
durchgeführt, da schon Prüfungen der Jahre 1992 bis 1994 und 1996 bis
1998 zum selben Ergebnis gelangt sind.
Der
Niederschrift über die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung der
Firma S-GmbH vom 14. Juli 2005 ist unter Tz. 1 zu ersehen, dass gewisse
Rechnungen nicht gebucht waren, Kassamängel festgestellt wurden, unter Tz.
2 die Lebenshaltungskosten durch die erklärten Beträge nicht gedeckt
waren und nicht gedeckte Lebenshaltungskosten von € 25.000,00 für
die Jahre 2001 und 2002 sowie von € 35.000,00 für das Jahr 2003
festgestellt wurden. Dem gegenüber wurden in der Berufung gegen die
Abgabenbescheide Lebenshaltungskosten für das Jahr 2001 von monatlich ATS
13.375, für 2002 bis Oktober 2003 von € 972,00, ab November 2003 von
€ 1.457,00 erklärt, denen Familienbeihilfe in Höhe von ATS
13.882,50 für 2001 bzw. € 1.088,88 für 2002 und 2003
gegenüberstehen. Mit zusätzlichen € 3.853,46 an Sachentnahmen aus
der GmbH scheinen nach Ansicht des Bf. seine Lebenshaltungskosten ausreichend
gedeckt gewesen zu sein. Allerdings hat der Bf. in seiner Aussage vom 14.
Februar 2000 erwähnt, dass er monatliche Privatentnahmen von
ATS 10.000,00 tätige. Schon damals war er für seine nicht
berufstätige Frau und 7 Kinder sorgepflichtig.
Stellt die Abgabenbehörde für mehrere Jahre eine
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten fest, ist der Schluss zulässig, dass
der Abgabepflichtige auch im nächstfolgenden Jahr, für das keine
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten, aber gleichartige
Buchführungsmängel festgestellt wurden, Abgabenverkürzungen in
vergleichbarem Ausmaß vorgenommen hat (VwGH 16.9.1992, 88/13/0224).
Angesichts der Höhe des gesetzlichen Existenzminimums im Sinne der
Existenzminimum-Verordnung (VwGH 21.9.1999, 99/18/0300) reicht der vom Bf.
dargestellte monatliche Betrag keineswegs aus, um seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familie als gesichert erscheinen zu lassen. Angesichts der
widersprüchlichen Ausführungen des Bf. hinsichtlich seiner monatlichen
Privatentnahmen (einmal ATS 10.000,00 pro Monat, einmal lediglich €
3.853,46/Jahr an Sachentnahmen aus der GmbH) erscheint der Verdacht einer
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung sowohl in subjektiver als auch in
objektiver Hinsicht gegeben.
Die
Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich
begangen bzw. in welcher Höhe eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0123-W/05
- Stammnummer
- 23820
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF