Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0017-F/05
Schätzung des gemeinen Wert einer EDV-Anlage (PC, Drucker) anlässlich einer Betriebsaufgabe; Abzugsfähigkeit einer Leasingabschlusszahlung als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit einem in Ungarn gestohlenen Betriebsfahrzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-F/05vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde R,
W-Straße 4, vom 20. Dezember 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 15. Dezember 2004 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
statt gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im
streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Verkaufstätigkeit bei der
Fa. RCS GmbH) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tätigkeit
als Handelsagent; Erstellen einer Präsentations-CD für die
Fa. RCS GmbH); die Gewinnermittlung erfolgte gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Für das Jahr 2000 hat der Bw. lediglich eine
Einkommensteuererklärung eingereicht, in der er neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit (Verlust in Höhe von 304.901,00 S) ein
Dienstverhältnis zur Fa. RCS GmbH angeführt hat. Entsprechend der
beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde seitens des Bw. im Hinblick auf
den (unstrittig) mit 31. März 2000 aufgegebenen Gewerbebetrieb
als Handelsagent der Entnahmewert des am 23. Dezember 1999
angeschafften Big-Tower-PCs (Anschaffungskosten: 40.804,00 S) und des am
15. Oktober 1999 angeschafften Xerox Duplexdruckers
(Anschaffungskosten: 16.666,67 S) mit insgesamt 15.000,00 S beziffert;
gleichzeitig hat der Bw. den diesbezüglichen "Restbuchwert" im Betrag von
43.103,00 S als Betriebsausgabe geltend gemacht. Außerdem hat der Bw.
auch eine "Leasingabschlußzahlung nach Diebstahl VW T4"
in Höhe von 220.000,00 S als nachträgliche Betriebsausgabe
angesetzt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20. August 2001
hat das Finanzamt den Bw. ua. ersucht, "sämtliche Unterlagen
[Grundaufzeichnungen, Belege (einschließlich Bankbelege), Verträge,
etc] betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das
Jahr 2000 zur Einsichtnahme vorzulegen. Wenn keine Unterlagen
(Schätzungsgutachten) betreffend die entnommenen Wirtschaftsgüter
vorgelegt werden, wird der Entnahmewert in Höhe des Buchwertes
geschätzt. Betreffend das Leasing-Fahrzeug wird ebenfalls um Vorlage
sämtlicher Belege, Abrechnungen, Verträge, Versicherungsunterlagen
betreffend Diebstahl etc. ersucht."
Das Finanzamt erließ in der Folge die im Spruch
genannten Sachbescheide; dabei berücksichtigte das Finanzamt einen
Entnahmewert für PC und Drucker in Höhe des (Rest-)Buchwertes mit
43.103,00 S und ließ die als nachträgliche Betriebsausgabe
beantragte Leasingabschlusszahlung unberücksichtigt.
Gegen diese Sachbescheide erhob der Bw. Berufung. In dem
diesbezüglichen Berufungsschriftsatz vom 20. Dezember 2004
führte der Bw. aus, dass das Finanzamt wohl einen Drucker, einen Big-Tower
PC sowie einen VW-Transporter als betriebszugehörig anerkannt, aber
anlässlich der Betriebsaufgabe die Abschreibung der Buchwerte der
ausgeschiedenen Anlagegüter nicht als Betriebsausgabe anerkannt habe.
Umsatzsteuerlich seien die fraglichen Beträge der
Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen worden. Der VW-Transporter sei
während des aufrechten Betriebes (Februar 2000) gestohlen worden und
es sei später eine Leasingabschlusszahlung in Höhe von
220.000,00 S zu leisten gewesen. Des Weiteren habe das Finanzamt ohne
jegliche Begründung die Entnahmewerte mit den Buchwerten ausgeschiedener
Anlagegüter gleichgesetzt, was regelmäßig nicht zutreffe. In der
entsprechenden Rechnung seien die Entnahmewerte des PCs/Druckers mit
15.000,00 S angegeben und beantragt worden. Im Übrigen sei bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Bruttomethode angewandt worden, weshalb die
Vorsteuer des Jahres 2000 in Höhe von 9.266,02 S als
Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Es fehle jede Begründung für den
Nichtabzug dieser Betriebsausgaben bzw. des Übergangsverlustes; schon
deshalb sei der Abzug unrechtmäßig. Abschließend
beantragte der Bw. hinsichtlich der Einkommensteuer "die Absetzbarkeit der
Buchwerte der ausgeschiedenen Anlagegüter der Leasingabschlusszahlung vom
VW-Transporter sowie der Vorsteuer" und hinsichtlich der Umsatzsteuer
"die Festsetzung des Eigenverbrauches mit
15.000,00 S".
Mittels Berufungsvorentscheidungen vom
11. Jänner 2005 wies das Finanzamt die Berufung betreffend
Umsatzsteuer 2000 als unbegründet ab und gab der Berufung betreffend
Einkommensteuer 2000 teilweise statt. Dabei berücksichtigte es den vom
Bw. beantragten Vorsteuerbetrag von 9.266,02 S als Betriebsausgabe und
führte zu den Berufungspunkten "Schätzung der
Entnahmewerte/Eigenverbrauch" sowie "Leasingabschlusszahlung
VW-Transporter" im Wesentlichen aus (vgl. die diesbezügliche
zusätzliche Bescheidbegründung vom 12. Jänner 2005), dass
auf Grund der bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
(31. März 2000) sehr kurzen Verwendung der strittigen
Anlagegüter (5 bzw. 3 Monate) die Schätzung des Entnahmewertes in
der Höhe des noch vorhandenen Buchwertes (75% der ursprünglichen
Anschaffungskosten) nach der allgemeinen Lebenserfahrung, auch bei
Berücksichtigung des bei elektronischen Artikeln gegebenen Wertverfalles,
keinesfalls als überhöht erscheine; der vom Bw. ohne plausible
Begründung beantragte Entnahmewert von 15.000,00 S sei im Übrigen
nicht nachvollziehbar. Einen Nachweis, dass das gegenständliche
Fahrzeug im Zuge einer betrieblich veranlassten Fahrt bzw. Reise gestohlen
worden sei, sei trotz entsprechendem Ersuchen nicht erbracht worden (ein
versuchter Abverkauf des noch vorhandenen Warenlagers an Büchern in U -
somit im nicht deutschsprachigen Raum - sei wohl auszuschließen), weshalb
die strittige Leasingabschlusszahlung nicht berücksichtigt werden
könne.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2005 stellte
der Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Im Vorlageantrag brachte der Bw. ergänzend vor, dass es sicherlich
für einen Finanzbeamten zu der allgemeinen Lebenserfahrung gehöre,
Anlagegüter linear abzuschreiben; dies treffe aber auf den hier gegebenen
Fall nicht zu. Zum ersten entwerte sich ein Computer stark degressiv; des
Weiteren hätten ihm unabhängig von einander drei Fachleute
bestätigt, dass es für gewerblich genutzte EDV-Anlagen keinen
Gebrauchtmarkt gäbe. Die Anforderungen an den Computer seien im Einzelfall
viel zu verschieden; daraus resultiere, dass ein gewerblicher Computer nach
erstmaliger Inbetriebnahme bestenfalls zu einem Schleuderpreis verkauft werden
könne. 3/4 seines Anschaffungspreises sei sicher kein Schleuderpreis. Die
beantragten 15.000,00 S seien bestenfalls zu erzielen gewesen, wenn er
selbst einen Käufer für die Anlage gefunden hätte; dies sei
jedoch leider nicht der Fall gewesen. Er beantrage daher, den Entnahmewert
einkommen- und umsatzsteuerlich mit 15.000,00 S festzusetzen. Er
habe den VW-Transporter zur Gänze in betrieblicher Verwendung gehabt.
Für private Fahrten sei ein VW-Lupo seiner Gattin zur Verfügung
gestanden. Der Transporter sei geleast und die Leasingraten seien zu 100%
betrieblich abgesetzt worden. Das Finanzamt habe ihm ohne weitere Erhebungen
unterstellt, dass er privat nach U gefahren sei; dies sei nicht richtig. Er habe
keine privaten Bekanntschaften in U. Herr S, A. 12, H-1237 B, habe ihm
glaubhaft versichert, sein Programm an Nahrungsergänzungsmitteln der
Fa. H in U vertreiben zu können. Um eine mögliche Zusammenarbeit
zu besprechen, sei er nach B gereist. Zum damaligen Zeitpunkt sei er gezwungen
gewesen, jegliche Möglichkeit des Vertriebes auszuloten. Wäre er nach
U auf Urlaub gefahren, so sicherlich nicht im Februar, sondern im Sommer.
Unabhängig davon sei jeder Schaden bezüglich dieses Transporters
jedenfalls betrieblich veranlasst und der Schaden somit in der Firma
eingetreten. Er beantrage daher, die nachgewiesene Leasingabschlusszahlung im
Rahmen der Betriebsaufgabe als betriebliche Schuld anzurechnen und die in der
Leasingabschlusszahlung enthaltene 20%-ige Umsatzsteuer als Vorsteuer zu
berücksichtigen. Dies sei eine gesetzliche Regelung; eventuell anders
lautende Vorschriften könnten die gesetzliche Regelung nicht außer
Kraft setzen.
In weiterer
Folge wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Vorhalteverfahren
durchgeführt (siehe den Aktenvermerk betreffend das Telefonat des
Referenten mit dem Bw. am 25. Jänner 2006, das E-Mail sowie die
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. Jänner 2006
bzw. vom 9. Februar 2006 sowie vom 30. Juni 2006); auf die
im Rahmen dieses Vorhalteverfahrens vom Bw. erstatteten Schriftsätze
(E-Mails) vom 16. Mai 2006 samt Beilage (Hotelrechnung) sowie vom
1. August 2006 und auf die entsprechenden Stellungnahmen des
Finanzamtes vom 21. Juni 2006 sowie vom 11. August 2006 wird
verwiesen.
Bezüglich
des wesentlichen Kerns der Aussagen des Bw. bzw. der Amtspartei in den oben
bezeichneten Schriftsätzen bzw. E-Mails und deren Würdigung wird auf
die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Entnahmewert
EDV-Anlage:
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall
hinsichtlich der gewerblichen Tätigkeit des Bw. als Handelsagent eine
Betriebsaufgabe zum 31. März 2000 vorliegt. Strittig ist die
Höhe des Entnahmewertes des ins Privatvermögen übernommenen
Big-Tower-PCs sowie Xerox Duplexdruckers anlässlich dieser Betriebsaufgabe.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind
Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräusserung oder
Aufgabe des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden.
Der Veräußerungsgewinn ist für den Zeitpunkt der
Veräußerung oder Aufgabe durch einen Betriebsvermögensvergleich
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder nach § 5
EStG 1988 zu ermitteln, bei dem dem Veräußerungserlös nach
Abzug der Veräußerungskosten das nach § 6 EStG 1988 zu
Buchwerten bewertete Betriebsvermögen bezogen auf den Zeitpunkt der
Betriebsveräußerung gegenüberzustellen ist
(VwGH 15.11.1994, 94/14/0143; VwGH 6.4.1995, 94/15/0194).
Gemäß
§ 24 Abs. 3
EStG 1988 sind, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert
werden, die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert
(Verkehrswert) im Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen
anzusetzen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 32
zu § 24 EStG 1988;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 172 zu § 24
EStG 1988).
Der gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes (Verkehrswert;
§ 10 Abs. 2 BewG) entspricht dem Betrag, der in dem
Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag), im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen und
tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse,
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Liquidationswert;
Einzelveräußerungspreis). Der gemeine Wert ist eine fiktive
Größe und auf Grund einer Preisschätzung zu ermitteln. Der
gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert, ohne Zusammenhang mit dem Betrieb,
also ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen, und
ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Der Preisschätzung haftet
ein Element der Ungenauigkeit an, die aber hingenommen werden muss, wenn die
Schätzung auf Grund eines von der Behörde ordnungsgemäß
durchgeführten Beweisverfahrens und die Sachverhaltsannahmen unter
Beachtung der Denkgesetze und den Erfahrungen des täglichen Lebens
gewürdigt werden (vgl. dazu auch
Doralt4, a.a.O.,
Tz 135 zu § 6 EStG 1988).
Der Bw. beantragte im Hinblick auf die strittigen, ins
Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter - wie das Finanzamt
in seiner Berufungsvorentscheidung zu Recht ausführte - ohne jegliche
plausible Begründung allein auf Grund allgemein gehaltener Behauptungen,
den Entnahmewert bzw. den diesbezüglichen Eigenverbrauch mit
15.000,00 S anzusetzen. Es ist dem Finanzamt auch zuzustimmen, dass ein
derartiger Ansatz angesichts des Alters der beiden gegenständlichen
Wirtschaftsgüter (drei und fünf Monate) nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens entspricht, und wäre es daher die Aufgabe des Bw.
gewesen, seine Behauptung hinsichtlich der Höhe des gegenständlichen
Entnahmewertes bzw. des gemeinen Wertes der in Rede stehenden
Wirtschaftsgüter durch ein schlüssiges Schätzungsgutachten unter
Beweis zu stellen bzw. den vom Finanzamt angesetzten Entnahmewert hinreichend
begründet zu entkräften (es wird in diesem Zusammenhang auch auf die
entsprechenden Vorhaltungen des Finanzamtes im Ergänzungsersuchen vom
20. August 2001 sowie in der zusätzlichen Bescheidbegründung
vom 21. September 2001 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und
2000 verwiesen).
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden die
Schätzung des Entnahmewertes bzw. des diesbezüglichen Eigenverbrauches
in Höhe der fortgeschriebenen Anschaffungskosten bzw. des noch vorhandenen
Buchwertes mit 43.103,00 S (Anschaffungskosten abzüglich zwei
Halbjahres-AfAs in Höhe von jeweils 7.183,83 S bei einer Nutzungsdauer
von vier Jahren, ds. somit 75% der ursprünglichen Anschaffungskosten von
insgesamt 57.470,67 S) vorgenommen. Dazu ist zu sagen, dass der Zweck der
Absetzung für Abnutzung (AfA) im Wesentlichen jener ist, die Verteilung des
Aufwandes für ein Wirtschaftsgut auf die Dauer seiner Nutzung entsprechend
der durch die technische Abnutzung und wirtschaftliche Entwertung eingetretenen
Wertminderung (Wertverzehr) zu gewährleisten. Dabei kommt es nicht darauf
an, für ein einzelnes Kalender- oder Wirtschaftsjahr einen bestimmten
Betrag als allein zutreffend abzuziehen, sondern es kommt im Wesentlichen auf
die Verteilung des Aufwandes für ein Wirtschaftsgut auf mehrere Jahre an.
Durch die AfA soll die Amortisation des Kapitals erreicht werden. Die
Bestimmungen über die AfA sind keine Bewertungsvorschriften in dem Sinn,
dass nach Vornahme der Jahres-AfA das Wirtschaftsgut buchmäßig dem
Teilwert oder dem gemeinen Wert (= Einzelveräußerungspreis,
Verkehrswert) entspricht. Dazu wäre die Schätzung der Nutzungsdauer
auch viel zu grob. Dennoch haben die AfA-Regeln insofern Züge einer
Bewertungsvorschrift, als sie den eingetretenen Wertverzehr und die damit
verbundene Wertminderung berücksichtigen. Abgesehen davon, dass der gemeine
Wert - wie oben dargelegt - ein Wert darstellt, der von der Absatzseite her zu
bestimmen ist, wird dieser wegen der im ersten Jahr eingetretenen stärksten
Werteinbuße des Wirtschaftsgutes geringer und am Ende der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer höher sein als der Buchwert bei
linearer Abschreibung (andere AfA-Methoden, wie etwa die degressive AfA oder die
Leistungs-AfA sind steuerlich nicht zulässig; vgl. Margreiter,
SWK 1985, A I 361).
Angesichts dieser Überlegungen und unter
Berücksichtigung von Internet-Recherchen
(vgl. zB http://www.geldsparen.de/content/computer/index.php?artikel=computergebraucht;
http://www.swr.de/landesschau-rp/ratgeber/-/id=233210/nid=233210/did=839730/10t7jpd/index.html;
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/11.11.2005/2164872.asp;
http://www.freenet.de/freenet/computer_und_technik/hardware/pc_komponenten/gebraucht_pc/02.html),
wonach für den Wert gebrauchter PCs die Faustregel gilt, dass ein Computer
in einem Jahr rund die Hälfte seines Wertes verliert, und auch des
Umstandes, dass die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe - wie bereits oben dargelegt - erst fünf Monate (Drucker)
bzw. drei Monate (Computer) alt waren, erachtet der Unabhängige
Finanzsenat, bewusst, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit
immanent ist, die vom Finanzamt im Schreiben vom 21. Juni 2006
formulierte Kompromisslösung, den Entnahmewert auf Basis einer auf einer
(zumindest) 3-jährigen Nutzungsdauer angesetzten linearen AfA zu berechnen
und diesen daher mit 2/3 der Anschaffungskosten, somit mit 38.313,78 S
anzusetzen, im Sinne eines Ansatzes eines Entnahmewertes, der dem im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis sehr nahe kommt, als
durchaus zielführend.
Das Vorbringen des Bw. mit E-Mail vom
1. August 2006, wonach der Großteil des ursprünglich
aktivierten Wertes im Ausmaß von ca. 50.000,00 S eine spezielle
Software zur Herstellung von Kinderbüchern gewesen sei, die mit Ablauf des
Betriebes völlig wertlos gewesen sei und vermutlich auf Grund der
vertraglichen Verpflichtung nicht weiter veräußert hätte werden
dürfen, steht zum bisherigen Vorbringen des Bw. - es wird in diesem
Zusammenhang insbesondere auf das mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegte
Anlageverzeichnis 1999 verwiesen - in Widerspruch und ist als reine Zweck-
bzw. Schutzbehauptung zu werten; abgesehen davon, ist dieses Vorbringen gerade
in Anbetracht der Anschaffungskosten des gegenständlichen Big-Tower-PCs von
40.804,00 S gänzlich unverständlich.
Der Berufung war daher in diesem Berufungspunkt
einkommensteuerlich (Ansatz eines Entnahmewertes im Betrage von
38.313,78 S; Abzug eines Restbuchwertes von 43.103,00 S) und
umsatzsteuerlich (Ansatz eines Eigenverbrauches im Betrage von 38.313,78 S)
teilweise Folge zu geben.
2) Leasingabschlusszahlung
VW-Transporter:
Streit besteht darüber, ob das Finanzamt der
strittigen Leasingabschlusszahlung in Höhe von 220.000,00 S, die laut
Vorbringen des Bw. auf Grund eines in B erfolgten Diebstahles des sich im
Betriebsvermögen befindlichen VW-Transporters angefallen sei, zu Recht die
Anerkennung als Betriebsausgabe versagt hat.
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind bzw. mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen.
Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und
subjektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und
nicht
unter ein steuerliches Abzugsverbot
fallen.
Grundsätzlich sind Aufwendungen bei
dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie
auch tatsächlich leistet (VwGH 16.12.1986, 85/14/0098).
Voraussetzung für den Abzug der gegenständlichen
Leasingabschlusszahlung als Betriebsausgabe ist somit, dass diese Zahlung dem
Grunde und der Höhe nach durch den Betrieb veranlasst ist. Betriebsausgaben
liegen nur dann vor, wenn diese betriebliche Veranlassung der Aufwendungen
nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich erscheint, zumindest glaubhaft
gemacht wird (siehe dazu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 35 zu § 4 EStG 1988). Kann somit im konkreten
Fall die betriebliche Veranlassung der Fahrt bzw. der Reise, auf der sich der
Diebstahl ereignet hat, nicht nachgewiesen werden, so können die damit
verbundenen Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Ist der
Diebstahl des geleasten VW-Transporters im Rahmen einer privaten Verwendung
(private Reise nach B) verursacht worden, darf die daraus resultierende
Leasingabschlusszahlung den betrieblichen Gewinn nicht mindern. Mit dem
Vorbringen des Bw., wonach sich das gegenständliche Fahrzeug - im
Übrigen unstrittig - im Betriebsvermögen befunden habe und allein aus
diesem Grund die gegenständliche Reise nach U betrieblich veranlasst
gewesen sei, ist damit nichts gewonnen; es wird in diesem Zusammenhang auch auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999,
94/15/0193, verwiesen.
Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist
grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen
eine Mitwirkungspflicht trifft. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach
Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. In solchen
Fällen besteht die Pflicht der Behörde darin, bei indizierter
Aufklärungsbedürftigkeit den Steuerpflichtigen zu aufklärendem
Vorbringen und allfälliger Beweisführung aufzufordern.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den
Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren
Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung
solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter
Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen
der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als
die Abgabenbehörde. Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit
der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173).
Gerade dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (vgl. VwGH 12.9.1978,
1511, 1512, 2344/75; VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). In solchen Fällen,
in denen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund tritt,
liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhaltselemente beizuschaffen. Er hat durch konkrete und vollständige
Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die
Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände
bietet; es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Verletzt der
Abgabepflichtige diese seine "erhöhte" Mitwirkungspflicht, so
kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde
als Verfahrensmangel angelastet werden.
Wird nun diese "erhöhte" Mitwirkungspflicht verletzt,
hat die Abgabenbehörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer
freien Beweiswürdigung festzustellen. Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung hervorgeht,
genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (vgl. VwGH 16.6.1987, 85/14/0125;
VwGH 18.12.1990, 87/14/0155). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher
Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund
einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens gezogenen
Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt, dass es sich so ereignet hat
(VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH 14.5.1991, 89/14/0195).
Das Finanzamt hat sich in der zusätzlichen
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen unter Hinweis auf sein
Ergänzungsersuchen vom 20. August 2001 eingehend damit
auseinandergesetzt (es wird in diesem Zusammenhang auch auf die zusätzliche
Bescheidbegründung vom 21. September 2001 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1999 und 2000 verwiesen), dass die betriebliche
Veranlassung der gegenständlichen B-Reise nicht nachgewiesen werden konnte,
und ausführlich die daraus resultierende Folge dargelegt. Der Bw. ist
diesen Feststellungen des Finanzamtes im Vorlageantrag in keiner Weise (etwa
durch Untermauerung seines Vorbringens durch Vorlage entsprechender
Beweismittel) entgegen getreten und hat auch kein weitergehendes Vorbringen
erstattet, das allfällig Anlass zu weiteren Sachverhaltserhebungen geben
hätte können. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt.
Hat das Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen
Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit
dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.1.1993, 93/16/0120;
VwGH 10.3.1994, 92/15/0164). Auch im Rahmen des zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahrens wurden der Bw. mehrmals aufgefordert, eine genaue
Sachverhaltsschilderung hinsichtlich der im Februar 2000 nach B
durchgeführten Reise vorzulegen und anhand geeigneter Unterlagen die
betriebliche Veranlassung dieser Reise nachzuweisen (vgl. E-Mail vom 25.
Jänner 2006 bzw. vom 8. Februar 2006).
Dem Bw. wurde somit im Verwaltungsverfahren hinreichend
Gelegenheit gegeben, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass er
tatsächlich für betriebliche Zwecke nach B gefahren ist und damit auch
die daraus resultierenden strittigen Aufwendungen betrieblich veranlasst waren.
Es wäre am Bw. gelegen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungs-,
Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht anhand von Unterlagen oder
Stelligmachung von Zeugen vollständig und nachvollziehbar offen zu legen,
dass die strittige Reise nach U tatsächlich betrieblich bedingt war bzw.
alles vorzubringen und zu dokumentieren, was seine Angaben über die
behauptete betriebliche Reise stützt. Im Berufungsfall ist offensichtlich,
dass der Bw. - trotz entsprechender Aufforderung - in keinem Stadium des
Ermittlungsverfahrens seiner Offenlegungspflicht entsprechend nachgekommen ist.
Eine zweifelsfreie Dokumentation bzw. Konkretisierung der betrieblichen
Veranlassung der gegenständlichen B-Reise ist gegenständlich nicht
erfolgt. Dem Finanzamt ist damit beizupflichten, wenn es dem Bw. vor Augen
führt, dass die betriebliche Veranlassung der
berufungsgegenständlichen B-Reise weder bewiesen noch in ausreichendem
Maße glaubhaft gemacht wurde. Eine Glaubhaftmachung wäre, abgesehen
davon, dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterläge, nach
§ 138 Abs. 1 BAO im Übrigen nur dann ausreichend,
wenn dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden könnte. Eine Unzumutbarkeit der Beweisführung über die
betriebliche Veranlassung der gegenständlichen Reise nach B ist für
den Unabhängigen Finanzsenat jedoch nicht erkennbar. Es ist nicht
einsichtig, weshalb es für den Bw. unzumutbar gewesen sein sollte,
entsprechende Belege oder dergleichen zu Beweiszwecken über die behauptete
betriebliche Reise aufzubewahren und diese betriebliche Veranlassung dann in
nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.
Die Behauptung des Bw. der betrieblichen Bedingtheit der
gegenständlichen B-Reise blieb gegenständlich somit völlig
unbewiesen. Das Vorbringen des Bw. geht im Wesentlichen über die
Behauptungsebene nicht hinaus. Die mittels E-Mail vom 16. Mai 2006 vorgelegte
Hotelrechnung vermochte zwar den in Rede stehenden B-Aufenthalt dem Grunde nach
zu belegen, allerdings keinen Beweis dafür erbringen, dass dieser
betrieblichen Zwecken diente. Der Unabhängige Finanzsenat
schließt sich auch der Argumentation des Finanzamtes an, wonach weder aus
der Aufstellung der dienstlichen Reisen des Bw. und seiner Kundenkontakte vom
1. Jänner bis zum 31. März 2000 die
gegenständliche Reise nach U ersichtlich noch ein telefonischer Kontakt
nach U auf Grund der Einzelgesprächsnachweise nachvollziehbar sei. Bei
einer tatsächlichen Verwendung des gegenständlichen Pkws für
betriebliche Zwecke wären im Übrigen auch andere Betriebskosten
angefallen und vom Bw. als Aufwand geltend gemacht worden.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag vom
16. Jänner 2005, wonach der VW-Transporter zur Gänze in
betrieblicher Verwendung gewesen, ein VW-Lupo seiner Gattin für private
Fahrten zur Verfügung gestanden sei und die gegenständliche B-Reise
einen möglichen Vertrieb seines Programms an Nahrungsergänzungsmitteln
der Fa. H betroffen habe, war im Übrigen auch zu berücksichtigen,
dass noch mit Berufungsschriftsatz vom 12. Oktober 2001 betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer 1999 und 2000 von Seiten des Bw. vorgebracht
wurde, dass der gegenständliche VW-Transporter ab dem 1.
Jänner 2000 "zweifellos noch überwiegend" für
die bisherige Tätigkeit verwendet worden sei und andererseits gerade der
VW-Lupo mit einem H-Logo versehen war (vgl. entsprechende Rechnung der
Fa. F vom 29. Juni 1999); Akquisitionsmaßnahmen würden
- wie im Geschäftsleben wohl üblich - doch mit einem Fahrzeug mit dem
entsprechenden Logo durchgeführt werden.
Im Berufungsfall war eine Auslegung zu Lasten des Bw.
deswegen vorzunehmen, weil die betriebliche Veranlassung der
gegenständlichen B-Reise nicht erwiesen ist und die Zweifel an der
behaupteten Sachverhaltsabwicklung von Seiten des Abgabepflichtigen trotz seiner
"erhöhten" Mitwirkungspflicht in keiner Weise schlüssig
ausgeräumt werden konnten.
Abgesehen davon, dass die betriebliche Veranlassung der
gegenständlichen Leasingabschlusszahlung und somit deren
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe bereits dem Grunde nach zu verneinen
war, wurde die strittige Zahlung auch der Höhe nach nicht
belegmäßig nachgewiesen [aus den im Steuerakt abgelegten vom Bw.
vorgelegten Schreiben (Gutachten) der AEV AG vom 17. bzw. vom
23. März 2000 bzw. der PB vom 24. März 2000 bzw.
vom 24. Mai 2000 ist die strittige Leasingabschlusszahlung in
Höhe von 220.000,00 S nicht nachvollziehbar]. Ein entsprechender
Vorsteuerabzug wäre im Übrigen auch schon mangels Vorliegen einer
Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 zu versagen.
Die Berufung war daher hinsichtlich dieses
Berufungsbegehrens als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 28. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
PCDruckerEDV-AnlageEntnahmewertgemeiner WertVerkehrswertRestbuchwertBetriebsaufgabeVeräußerungsgewinnEigenverbrauchBetriebsausgabenLeasingabschlusszahlungDiebstahlPkwBetriebsvermögenbetriebliche VeranlassungNachweiserhöhte MitwirkungspflichtAmtswegigkeitAuslandssachverhaltfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-F/05
- Stammnummer
- 23812
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF