Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0115-F/06
Fremdfinanzierte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-F/06vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Zahnbehandlungskosten durch Überziehung des Girokontos beglichen und wird der Überziehungsbetrag sodann durch Aufnahme eines Darlehens abgedeckt, ist nicht bereits die Bezahlung, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Tilgung steuerwirksam. Dies deshalb, weil erst die Rückzahlung des Darlehens zu einer Einkommensbelastung im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 führt. Im Übrigen stellt bereits die Überziehung eines Girokontos zur Bezahlung von außergewöhnlichen Belastungen eine Fremdfinanzierung dar (vgl. VwGH 15.7.1998, 95/13/0270).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2006 teilweise Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in seiner elektronisch
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 die
Berücksichtigung von Krankheitskosten im Gesamtbetrag von 8.184,97 €
als außergewöhnliche Belastung beantragt.
Mit Vorhalt vom 8. März 2006 hat das Finanzamt den Bw
gebeten, die Krankheitskosten mittels detaillierter Aufstellung nachzuweisen,
wobei aus dieser auch allfällige Ersätze der VGKK oder einer anderen
Versicherungsgesellschaft hervorgehen sollten.
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergab, entfielen
von den geltend gemachten Kosten 7.809,55 € auf
"Zahnregulierungen" (festsitzender Zahnersatz).
Das Finanzamt hat im Erstbescheid vom 20. März 2006
lediglich belegmäßig nachgewiesene Krankheitskosten in Höhe von
724,32 € als außergewöhnliche Belastung anerkannt, deren
Anerkennung allerdings ohne steuerliche Auswirkungen blieb, zumal der Betrag
unter dem Selbstbehalt von 2.841,78 € lag. Die Nichtanerkennung der
Zahnarztkosten (festsitzender Zahnersatz) wurde damit begründet,
bezüglich Kosten, die mit einem Darlehen beglichen werden würden,
könnten nur allfällig auf dieses Darlehenskonto geleistete Zahlungen
als Aufwand berücksichtigt werden. Im Jahr 2005 seien auf dieses
Darlehenskonto lediglich 110,17 € als Gutschrift verbucht worden.
Zusätzlich seien die "anderen Belege" betreffend
Zahnbehandlungen, Gynäkologen etc. abzüglich der dafür erhalten
Ersätze berücksichtigt worden.
In der Begründung zur am 10. April 2006 fristgerecht
erhobenen Berufung hat der Bw darauf verwiesen, sämtliche
Zahnartzrechnungen seien "komplett" im Jahre 2005 überwiesen
worden. Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen würden beiliegen. Das
Darlehen der Sparkasse (Kto.Nr.xxx) sei ein Privatkredit und sei zur Abdeckung
des Girokontos verwendet worden. Er beantragte unter Verweis auf eine
angeschlossen "Zusammenstellung" die Berücksichtigung von
7.809,55 € als außergewöhnliche Belastung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2006 hat das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben und nunmehr Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastung im Betrag von 4.423,37 €
abzüglich eines Selbstbehaltes von 2.841,78 € einkommensmindernd
berücksichtigt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, der
tatsächliche Aufwand an Zahnarztkosten im Jahr 2005 habe dem im Jahr 2005
aus Eigenmitteln bestrittenen Teil der Kosten entsprochen, jener Teil, der mit
einem Privatkredit finanziert worden sei (Darlehen der Sparkasse Kto-Nr. xxx)
habe bis auf die im Jahr 2005 bezahlten 110,17 € nicht berücksichtigt
werden können (Veweis auf das Telefongespräch vom
14.4.2006).
Daraufhin hat der Bw den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und begründend
ausgeführt, alle Rechnungen seien komplett vom Girokonto im Jahr 2005
überwiesen worden. Die entsprechenden Überweisungen vom Girokonto zum
Arzt bzw. Labor habe das Finanzamt bereits in der Berufung erhalten. Dafür
erhalte die Behörde zusätzlich von der Sparkasse Feldkirch eine
definitive schriftliche Überweisungsbestätigung. Das Darlehen der
Sparkasse (Kto. Nr. xxx ) sei ein Privatkredit und sei zur Abdeckung der
Überziehung des Girokontos verwendet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom Bw
geltend gemachten Zahnbehandlungskosten im beantragten Umfang (7.809,55 €)
im Jahr 2005 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
Sie
muss zwangsläufig sein (Abs. 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein (BGBl. 1993/818 ab
1994).
Alle diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein.
Bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG 1988
geht deutlich hervor, dass nur Aufwendungen berücksichtigt werden
können, die eine "Belastung" des Einkommens des
Steuerpflichtigen darstellen (vgl. Doralt,
EStG4, § 34 Tz
20).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die
Aufwendungen für die strittigen Zahnbehandlungskosten im Jahr 2005 durch
Überweisung vom Girokonto des Bw beglichen wurden (Nachweis durch dem
Vorlageantrag angeschlossene Überweisungsbestätigungen der Sparkasse
Feldkirch).
Wird eine außergewöhnliche Belastung (bzw. die
diesbezüglichen Aufwendungen) durch
Fremdmittel finanziert, dann ist nicht
die Bezahlung steuerwirksam, sondern erst die
Rückzahlung des Darlehens
einschließlich Zinsen. Erst die Rückzahlung des Darlehens
bedeutet eine "echte" Einkommensbelastung (Belastungsprinzip statt
Abflussprinzip - vgl. Doralt,
EStG4, § 34 Tz
18, VwGH 15.7.1998, 95/13/0270; VwGH 11.3.1992, 90/13/0239 mwV).
Soweit der Bw im Vorlageantrag vom 12. Mai 2006
(irrtümlich als nochmalige Berufung bezeichnet) gegen die vom Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2006 vertretene Auffassung
eingewendet hat, alle Rechnungen seien "komplett" vom Girokonto
überwiesen worden bzw. sei das Darlehen der Sparkasse ein Privatkredit, der
zur Abdeckung der Überziehung des
Girokontos verwendet worden sei, übersieht er, dass
auch die Überziehung des Girokontos eine
Fremdfinanzierung
der
Aufwendungen
darstellt (vgl. VwGH
15.7.1998, 95/13/0270), zumal dadurch zu Gunsten des Bankinstitutes in Höhe
des Überziehungsbetrages ("Soll") eine Forderung gegenüber
dem Bw entstanden ist bzw. "Fremdgeld" zur Deckung der Aufwendungen
gedient hat. Dass in weiterer Folge der Überziehungsbetrag durch ein
(Privat)Darlehen abgedeckt wurde, ändert somit nichts an dem Umstand der
Fremdfinanzierung der Aufwendungen. Im Ergebnis spielt es daher keine Rolle, ob
die Aufwendungen von vornherein durch ein Darlehen finanziert worden wären
oder ob durch die Überweisung der Rechnungen vom Girokonto eine
Überziehung des Girokontos ("Soll") entstanden ist, die
später durch ein Darlehen abgedeckt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 28. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-F/06
- Stammnummer
- 23810
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF